Eine im Sozialplan vorgesehene pauschale Einmalzahlung für einen Standortwechsel setzt voraus, dass der Arbeitsplatzwechsel als Ergebnis des vorgesehenen Clearingverfahrens erfolgt. Ein späterer Wechsel an einen anderen Standort außerhalb dieses Verfahrens begründet den Anspruch auch dann nicht, wenn er im Zusammenhang mit derselben Betriebsänderung steht.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer an der inzwischen geschlossenen Hannoveraner Station der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt, die im Zuge einer konzernweiten Restrukturierung ihre dezentralen Standorte aufgab und hierfür einen Interessenausgleich sowie Sozialplan vereinbarte. Der Sozialplan sah unter anderem verschiedene Personalmaßnahmen, ein Clearingverfahren zur Vermittlung auf andere Arbeitsplätze sowie pauschale Ausgleichszahlungen bei Versetzungen an andere Standorte vor. Nachdem der Arbeitnehmer zunächst keine der angebotenen Maßnahmen in Anspruch genommen hatte und im Clearingverfahren nicht vermittelt worden war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist, unterlag jedoch im Kündigungsschutzprozess. Anschließend nahm der Arbeitnehmer ein Angebot zur Beschäftigung und Versetzung an den Hub München an und verlangte später eine Sozialplanleistung in Höhe von 12.000 Euro mit der Begründung, das Clearingverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden und ihm seien keine geeigneten Stellen angeboten worden.
Während das Arbeitsgericht München die Klage abwies1, sprach das Landesarbeitsgericht München dem Arbeitnehmer den geltend gemachten Betrag zu2. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt:
Die Revision hat Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und dem Arbeitnehmer die pauschale Einmalzahlung als Erfüllungsanspruch zuerkannt hat. Die darauf gerichtete zulässige Klage ist unbegründet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans (SP Hannover). Sein Wechsel von Hannover nach München erfolgte nicht im Rahmen des Clearingverfahrens. Die pauschale Einmalzahlung setzt jedoch voraus, dass der Wechsel eines Arbeitnehmers an einen anderen Standort Ergebnis des Clearingverfahrens ist.
Bei Nr. 4 Abs. 4 SP Hannover handelt es sich um eine Sozialplanregelung.
Sozialpläne haben typischerweise eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts ausgleichen oder zumindest abmildern. Dabei müssen die Betriebsparteien die mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht vollständig kompensieren. Der von ihnen vereinbarte Sozialplan darf lediglich den Normzweck nicht verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern. Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können3.
Das Clearingverfahren dient ausweislich Nr. 4 Abs. 3 SP Hannover dazu, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns zu unterbreiten. Es ist ein Baustein, um die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die im Interessenausgleich vom 24.08.2015 geregelte Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder jedenfalls abzumildern (vgl. die Präambel zum SP Hannover). Die Einmalzahlung in Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover soll die Mehrkosten, die den Arbeitnehmern infolge des durch die Betriebsänderung veranlassten Arbeitsplatzwechsels entstehen, pauschal ausgleichen. Andere Erstattungsansprüche sind nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 2 SP Hannover ausgeschlossen.
Die Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art richtet sich wegen seiner normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt4.
Die Auslegung von Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover ergibt, dass die pauschale Einmalzahlung nur bei einem im Rahmen des Clearingverfahrens veranlassten Wechsel an einen anderen Standort zu gewähren ist.
Der Wortlaut von Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover ist insoweit nicht eindeutig. Als Maßnahmen, die den Anspruch auslösen, sind dort die „Versetzung an einen anderen Standort bzw. im Fall der Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung“ genannt. Einer der Begriffe „Clearing“, „Mitarbeiterclearing“, „Clearingverfahren“ oder „Konzernvermittlungsprozess“, die an anderen Stellen von Nr. 4 SP Hannover verwendet werden, findet sich dort nicht. Danach wäre eine Auslegung, dass die Pauschale in allen Fällen eines Standortwechsels aufgrund einer Versetzung oder einer Änderungskündigung zu zahlen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings deutet die Überschrift von Nr. 4 SP Hannover – „Clearing“ – darauf hin, dass die pauschale Einmalzahlung – nur – bei einem Standortwechsel im Zug des Clearingverfahrens beansprucht werden kann.
Für ein solches Verständnis sprechen Systematik und Gesamtzusammenhang des SP Hannover.
Der SP Hannover ist – soweit er in seinen Nr. 3 und 4 Regelungen zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile enthält – chronologisch geordnet. Die Regelungen in Nr. 4 SP Hannover bauen zeitlich auf denen in Nr. 3 SP Hannover auf. Das wird mit Blick auf die Bestimmung des Personenkreises deutlich, der dem Clearingverfahren unterfällt. Nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 SP Hannover umfasst das Clearingverfahren nur Arbeitnehmer, die keine Maßnahme nach Nr. 3 Buchst. a SP Hannover in Anspruch genommen haben und damit aufgrund des Entfalls des Arbeitsplatzes zum Schließungszeitpunkt von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Dem Clearingverfahren sind demnach die Maßnahmen nach Nr. 3 Buchst. a SP Hannover zeitlich vorgelagert. Unterfällt ein Arbeitnehmer nicht einer der dort genannten Maßnahmen, wird er in das Clearingverfahren einbezogen. Führt das Clearingverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss, indem es zur Vermittlung eines zumutbaren Arbeitsplatzes kommt, wird für den Fall eines Standortwechsels durch Versetzung oder Änderungskündigung die pauschale Einmalzahlung nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover gewährt. Welche Arbeitsplätze im Rahmen des Clearings als zumutbar anzusehen sind, ist in Nr. 4 Abs. 5 SP Hannover geregelt. Führt das Clearingverfahren nicht zu einem erfolgreichen Abschluss, hält Nr. 4 Abs. 6 SP Hannover – deklaratorisch – fest, dass als Ultima Ratio die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Der chronologische Aufbau der Regelungen macht deutlich, dass die pauschale Einmalzahlung nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover an die erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Standort geknüpft ist. Die Regelung greift danach nicht, wenn es zu einem Standortwechsel kommt, der nicht das Ergebnis des Clearingverfahrens ist.
Auch der Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass der Anspruch nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover an einen Standortwechsel als Ergebnis des Clearingverfahrens geknüpft ist. Der SP Hannover enthält an verschiedenen Stellen Regelungen zu Einmalzahlungen – so etwa in Höhe von jeweils 15.000, 00 Euro brutto im Fall eines „HUB-Wechsels“ nach Nr. 3 Buchst. a Abschn. (6) SP Hannover oder bei einem „Boden-Bord-Wechsel“ im Sinne von Nr. 3 Buchst. a Abschn. (7) SP Hannover. Bei einem rentennahen Aufhebungsvertrag im Sinne von Nr. 3 Buchst. a Abschn. (2) SP Hannover wird eine Einmalzahlung für jedes volle Jahr vorzeitiger Verrentung gewährt. Bei anderen personellen Maßnahmen sind andere oder keine finanziellen Leistungen vorgesehen. So werden nach Nr. 3 Buchst. a Abschn. (1) und Abschn. (3) SP Hannover bei rentenfernen Aufhebungsverträgen und Altersteilzeitverträgen unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungen gezahlt. Bei einer Teilnahme am Programm „COMPASS“ nach Nr. 3 Buchst. a Abschn. (5) SP Hannover wird keine finanzielle Leistung gewährt, wobei anderweitige Abfindungsangebote unberührt bleiben. Die Gewährung von finanziellen Leistungen erfolgt damit unmittelbar im Zusammenhang mit der jeweiligen personellen Maßnahme, die zudem in der Überschrift der Regelung ausdrücklich genannt ist. Das spricht gegen die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts, Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover gelte für jede Form eines Standortwechsels. Bei einem derartigen Verständnis wäre Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover als allgemeine Regelung zu begreifen, die hinter speziellen Bestimmungen zurückzutreten hätte. Der Annahme einer solchen allgemeinen, für sämtliche Formen des Wechsels heranzuziehenden Bestimmung steht entscheidend die Verortung der pauschalen Einmalzahlung inmitten der Regelungen zum Clearingverfahren entgegen. Hinzu kommt, dass durch den Verweis auf die KBV IA/SP in Nr. 2 SP Hannover zahlreiche Ausgleichsregelungen für den Fall einer Versetzung gelten und eine Notwendigkeit für eine Auffangregelung nicht ersichtlich ist.
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts München kann aus der Erwähnung der Änderungskündigung in Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover nicht geschlossen werden, die pauschale Einmalzahlung gelte für jeden Wechsel eines Arbeitnehmers an einen anderen Standort, mithin auch für einen solchen, der nicht auf das Clearingverfahren zurückzuführen ist. Mit der Änderungskündigung neben der Versetzung sind zwei Möglichkeiten benannt, wie der Wechsel auf den im Clearingverfahren identifizierten anderen Arbeitsplatz rechtlich vollzogen werden kann. Dass lediglich diese beiden Möglichkeiten angeführt werden, kann allenfalls – im Sinn einer Beschränkung – bedeuten, dass die Einmalzahlung nur beansprucht werden kann, wenn der Standortwechsel – als Ergebnis des Clearingverfahrens – im Weg der Versetzung oder der Änderungskündigung umgesetzt wird. Weitergehende Aussagen – insbesondere eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Standortwechsel außerhalb des Clearingverfahrens – lassen sich daraus nicht herleiten. Ebenso wenig kann die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene extensive Interpretation von Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover darauf gestützt werden, dass Nr. 4 Abs. 6 SP Hannover als Ultima Ratio auf die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung hinweist. Damit wird lediglich – deklaratorisch – auf die in § 1 Abs. 2 KSchG geregelte Handlungsoption Bezug genommen, die nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 4 Abs. 6 SP Hannover für den Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses des Clearingverfahrens zum Tragen kommen kann.
Dieses Verständnis wird schließlich durch Sinn und Zweck der pauschalen Einmalzahlung bestätigt. Nach Nr. 4 Abs. 3 SP Hannover dient das Clearingverfahren dazu, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns zu unterbreiten. An diese ausdrückliche Zweckbestimmung schließt sich im unmittelbar darauffolgenden Absatz 4 die Regelung der Kostenpauschale an. Dieser Zusammenhang kann nur so verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung das Ziel verfolgt wird, pauschal die Kosten abzugelten, die durch den Standortwechsel als Ergebnis des Clearingverfahrens entstanden sind. Ob der Betrag nur dann zu gewähren ist, wenn der Standortwechsel im Weg der Versetzung oder der Änderungskündigung vollzogen wird, oder – wofür die Ermittlung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auch innerhalb des Konzerns spricht – jegliche Form des auf das Clearingverfahren zurückzuführenden Wechsels an einen anderen Standort erfasst wird, bedarf keiner Entscheidung. Vom Zweck der Regelung nicht erfasst ist jedenfalls der Wechsel von Arbeitnehmern an einen anderen Standort, der nicht auf den Clearingprozess zurückzuführen ist.
Die so verstandene Regelung in Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG.
Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, vereinbar sind5.
Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen verfügen die Betriebsparteien über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Da maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung regelmäßig der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck ist, müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren zukunftsbezogener Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion orientieren. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten6.
Nach diesen Maßstäben begegnet Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover keinen rechtlichen Bedenken. Die Differenzierung bei der Gruppenbildung erfolgt danach, ob ein Standortwechsel das Ergebnis des Clearingverfahrens oder unabhängig davon erfolgt ist. Ist der Wechsel eines Arbeitnehmers an einen anderen Standort auf das Clearingverfahren zurückzuführen, werden die Nachteile durch die pauschale Einmalzahlung in Höhe von 12.000, 00 Euro brutto nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover abgemildert. Erfolgt der Wechsel ohne Bezug zum Clearingverfahren, ergeben sich Ansprüche auf Milderung und Ausgleich der Nachteile nur aus der nach Nr. 2 SP Hannover anwendbaren KBV IA/SP (Sozialplanteil), es sei denn, der Arbeitnehmer hat ein zumutbares Arbeitsplatzangebot abgelehnt (§ 4 Abs. 6 KBV IA/SP [Sozialplanteil]). Im Hinblick auf seinen Zweck, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und für die betroffenen Arbeitnehmer alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu identifizieren, geht das Clearingverfahren einer betriebsbedingten Kündigung zeitlich vor. Für Arbeitnehmer, die im Rahmen des Clearingverfahrens auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln, hat dies typischerweise zur Folge, dass sie ihren bisherigen Arbeitsplatz am Standort Hannover bereits zu einem Zeitpunkt aufgeben, der vor der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit an diesem Standort liegt. Die Entscheidung, den darin liegenden Nachteil durch eine Versetzungsfolgekostenpauschale – unter gleichzeitigem Ausschluss anderer Ausgleichsansprüche, zu kompensieren, während später ausscheidenden Arbeitnehmern (nur) die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden, ist vom Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien gedeckt.
Eine ergänzende Auslegung und Anwendung von Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover auf Standortwechsel von Arbeitnehmern, die nicht auf das Clearingverfahren zurückzuführen sind, kommt nicht in Betracht. Eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Es fehlt aber an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke7. Die Betriebsparteien haben mit den pauschalen Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 15.000, 00 Euro brutto nach Nr. 3 Buchst. a Abschn. (6) und Abschn. (7) SP Hannover sowie in Höhe von 12.000, 00 Euro brutto nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 SP Hannover und den sich aus Nr. 2 SP Hannover in Verbindung mit der KBV IA/SP (Sozialplanteil) ergebenden Ansprüchen ein ausdifferenziertes System des Ausgleichs und der Milderung von Nachteilen infolge der Betriebsänderung vorgesehen. Eine Lückenhaftigkeit ist angesichts dessen nicht erkennbar.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Sozialpläne nach ihrem konkreten Regelungszusammenhang auszulegen sind und einzelne Leistungen nicht losgelöst von ihrem Zweck beansprucht werden können. Arbeitgeber und Betriebsräte sollten daher bei der Gestaltung von Sozialplänen klar definieren, an welche personellen Maßnahmen oder Verfahrensschritte bestimmte Ausgleichsleistungen anknüpfen. Für Arbeitnehmer macht das Urteil deutlich, dass finanzielle Ansprüche aus einem Sozialplan regelmäßig nur entstehen, wenn die dort ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich bestätigt das Bundesarbeitsgericht den weiten Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der typisierenden Ausgestaltung von Sozialplanleistungen und der Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen betroffener Beschäftigter.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 AZR 99/25
- ArbG München 26.07.2024 – 23 Ca 2563/22[↩]
- LAG München 27.03.2025 – 3 SLa 499/24[↩]
- BAG 7.12.2021 – 1 AZR 562/20, Rn. 52 mwN, BAGE 176, 346[↩]
- st. Rspr., zB BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn.20; 15.05.2018 – 1 AZR 20/17, Rn. 10 mwN[↩]
- BAG 28.07.2020 – 1 AZR 590/18, Rn. 15[↩]
- BAG 30.01.2024 – 1 AZR 62/23, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. dazu BAG 5.05.2015 – 1 AZR 435/13, Rn. 30 mwN[↩]
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