Überstellungshaft – und die Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden

Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen1.

Überstellungshaft – und die Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der betroffene ägyptische Staatsangehörige am 24.10.2021 nach Deutschland ein und stellte am 27.10.2021 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 04.03.2022 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Dort hatte der Betroffene bereits zuvor ein Schutzersuchen gestellt. Ein infolgedessen an Italien gerichtetes Aufnahmegesuch war innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unbeantwortet geblieben. Der Betroffene wurde am 18.07.2022 vorläufig festgenommen. Die beteiligte Behörde stellte einen Antrag auf Überstellungshaft.

Das Amtsgericht Soest hat Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum 20.07.2022 angeordnet2. Die für den 19.07.2022 vorgesehene Überstellung konnte nicht durchgeführt werden. Der Betroffene wurde am 19.07.2022 aus der Haft entlassen. Er hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt. Das Landgericht Arnsberg hat die Beschwerde zurückgewiesen3. Das Landgericht Arnsberg hat angenommen, das Amtsgericht habe die Haft zur Sicherung der Überstellung zu Recht angeordnet. Es hat – soweit noch von Interesse – ausgeführt, die auf das kürzest mögliche Maß beschränkte Haftdauer sei als erforderlich anzusehen gewesen. Die Überstellung sei für den 19.07.2022 vorgesehen gewesen und eine Flugbuchung habe ausweislich der Flugdatenbestätigung der Zentralstelle für Flugabschiebungen bereits vorgelegen. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz lasse sich nicht feststellen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg; der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts Soest den betroffenen Ägypter in seinen Rechten verletzt hat:

Die Rechtsbeschwerde rügt gemäß § 71 Abs. 3, § 74 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO zu Recht, dass sich das Landgericht Arnsberg unter Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht mit dem Umstand befasst hat, dass die für den 19.07.2022 geplante Überstellung von vornherein nicht möglich war, weil der Überstellungstermin zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits storniert worden war und in der Folge auch der geplante Flug storniert werden musste.

Allerdings ist die Prognose des Amtsgerichts zur Durchführbarkeit der Überstellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Haftgericht muss bei der Entscheidung über den Haftantrag zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose über die Durchführbarkeit der Überstellung innerhalb der Haftfrist anstellen. Insofern hat die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die Überstellung durchzuführen. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Überstellung entgegenstehen oder sie verzögern können. Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen4.

Danach ist die Prognoseentscheidung des Haftgerichts auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zur Stornierung der Überstellung nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag am 18.07.2022 war dem Haftgericht nicht bekannt, dass das Bundesamt den Überstellungstermin für den Folgetag bereits storniert hatte. Aus den Akten ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, die dem Haftrichter insoweit Anlass zu Ermittlungen nach § 26 FamFG hätten geben müssen. Aus Sicht des Haftgerichts war daher anzunehmen, dass eine Überstellung am 19.07.2022 würde stattfinden können.

Auf die tatsächliche Undurchführbarkeit kommt es nicht an.

Das Landgericht Arnsberg hat jedoch nicht beachtet, dass die Verfahrensweise der Behörden nicht den Anforderungen entsprach, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Beschleunigungsgebot ergeben.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, die Überstellung habe abgebrochen werden müssen, weil überhaupt kein Flug gebucht worden sei. Die beteiligte Behörde hat dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung dahingehend konkretisiert, dass zwar ein Flug für den 19.07.2022 gebucht worden sei, dieser jedoch habe kurzfristig storniert werden müssen, weil der geplante Überstellungstermin wegen Kapazitätsproblemen abgesagt worden sei. Die Absage habe sich aus einer Mitteilung des Bundesamts vom 23.05.2022 ergeben, die die zuständige Behörde aber erst am 19.07.2022 erreicht habe. Daraufhin sei die Zuführung des Betroffenen zum Flughafen unverzüglich beendet und der Betroffene noch am gleichen Tag entlassen worden.

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende sowie zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf5. Ebenso erweist sich eine Haft, die bei rechtzeitiger Übermittlung von Informationen schon nicht hätte beantragt und angeordnet werden dürfen, als rechtswidrig6. Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen7. Dazu gehören auch Versäumnisse bei der Übermittlung von Informationen über Umstände, die ein Abschiebungshindernis begründen8 oder die – wie hier – ein tatsächliches Hindernis für die Durchführung der Überstellung darstellen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Betroffene nicht inhaftiert werden dürfen, weil zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits feststand, dass die für den 19.07.2022 geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann und die zu ihrer Sicherstellung bis zum 20.07.2022 angeordnete Haft daher nicht notwendig war. Zwar setzt die Haftanordnung nicht voraus, dass ein Überstellungstermin bereits feststeht9. Die Haft darf aber nur angeordnet werden, wenn die Überstellung während der Haftzeit möglich ist. Das war hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Haftzeit am 20.07.2022 für einen weiteren Überstellungsversuch noch hätte verlängert werden können, war vorliegend mit einer erfolgreichen späteren Überstellung nicht mehr zu rechnen. Nach einem aus der Ausländerakte ersichtlichen Vermerk der Zentralen Ausländerbehörde Unna vom 19.07.2022 war ein Flug nach Italien frühestens im September wieder möglich. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (EU) 604/2013 endete aber bereits am 15.08.2022.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XIII ZB 8/23

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 44/21, Rn. 10[]
  2. AG Soest, Beschluss vom 18.07.2022 – 25 XIV(B) 52/22[]
  3. LG Arnsberg, Beschluss vom 11.01.2023 – I-5 T 149/22[]
  4. BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 44/21, Rn. 7 mwN[]
  5. st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 28.02.2023 – XIII ZB 68/21, Rn. 11 mwN; vom 22.02.2024 – XIII ZA 1/24, Rn. 15 mwN; vom 11.06.2024 – XIII ZB 36/21, Rn. 9 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 44/21, Rn. 11[]
  7. BGH, Beschluss vom 21.03.2023 – XIII ZB 32/22, Rn. 9 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.08.2022 – XIII ZB 79/20, Rn. 17; vom 26.03.2024 – XIII ZB 44/21, Rn. 10[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 8[]

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