Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte die Betreiberin einer Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge („Bilster Berg“) in Bad Driburg im Kreis Höxter geklagt. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Betreiberin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht Minden1 noch vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Betreiberin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Betreiberin hat das Bundesverwaltungsgericht nun als zurückgewiesen:
Das Oberverwaltungsgericht ist, so das Bundesverwaltungsgericht, im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Betreiberin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2026 – 7 C 2.25
- VG Minden, Urteil vom 09.12.2020 – VG 11 K 80/19[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 29.11.2024 – OVG 8 A 205/21[↩]
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- Bilster Berg (Streckenführung): Pitlane02 | GFDL GNU Free Documentation License 1.2










