Der Streit um den Durchgangsverkehr – und die Klagebefugnis

Anwohner haben grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch darauf, dass Straßen aus Gründen der Verkehrsberuhigung für den motorisierten Durchgangsverkehr gesperrt oder als Anliegerstraßen ausgewiesen werden.

Der Streit um den Durchgangsverkehr – und die Klagebefugnis

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage von Anwohnern gegen den motorisierten Durchgangsverkehr im Waldseeviertel an der Grenze zwischen Berlin und Brandenburg als unzulässig abgewiesen. Die klagenden Anlieger wollten erreichen, dass der Durchgangsverkehr in den als „Schleichwege“ genutzten Wohnstraßen des Viertels unterbunden wird. Die Anlieger wohnen im Berliner Ortsteil Hermsdorf sowie in der unmittelbar angrenzenden brandenburgischen Gemeinde Glienicke/Nordbahn und stehen einer Bürgerinitiative für Verkehrsberuhigung nahe. Nach ihrer Darstellung nutzen zahlreiche Autofahrer die Schildower Straße, die Elsestraße und weitere Wohnstraßen als Ausweichstrecken zur Bundesstraße 96, die die zentrale Verkehrsverbindung zwischen Berlin und Brandenburg bildet. Dies führe zu erheblichen Verkehrsbelastungen, Gefährdungen für Anwohner, aggressivem Fahrverhalten sowie unzumutbarem Lärm. Mit ihrer Klage begehrten die Anwohner Maßnahmen, die den motorisierten Durchgangsverkehr wirksam unterbinden sollten. Hierzu verwiesen sie insbesondere auf die Möglichkeit einer straßenrechtlichen Teileinziehung oder verkehrsrechtlicher Beschränkungen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage jedoch bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können die Anlieger keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen, die durch die begehrten Maßnahmen verletzt sein könnten.

Ein Anspruch auf eine straßenrechtliche Teileinziehung der betroffenen Straßenabschnitte bestehe nicht. Eine solche Umwidmung verfolge ausschließlich öffentliche Belange der Straßenplanung und Straßenverwaltung. Sie diene nicht dem Schutz individueller Interessen einzelner Anwohner und könne deshalb von diesen nicht gerichtlich eingefordert werden.

Auch besondere Rechte als Straßenanlieger vermochten die Anlieger nach Auffassung des Gerichts nicht geltend zu machen. Maßgeblich sei, dass sie nicht unmittelbar an denjenigen Straßenabschnitten wohnten, deren Sperrung oder Umwidmung sie verlangten.

Ebenso wenig konnten die Anlieger aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf die Einführung alternativer Verkehrsbeschränkungen herleiten. Zwar vermittle die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich Schutz vor unzumutbaren Verkehrsbelastungen. Daraus folge jedoch kein Anspruch, den motorisierten Durchgangsverkehr in einem gesamten Stadtquartier zu unterbinden. Die geltend gemachten Interessen überschritten den Schutzbereich individueller Abwehrrechte und beträfen vielmehr die allgemeine Verkehrsplanung.

Mit seiner Entscheidung grenzt das Verwaltungsgericht Berlin individuelle Abwehransprüche gegen Verkehrsbelastungen von kommunalen und straßenrechtlichen Gestaltungsentscheidungen ab. Fragen der Verkehrslenkung und Quartiersplanung seien grundsätzlich dem zuständigen Verwaltungsermessen und den politischen Entscheidungsträgern vorbehalten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen prozessualen Hürden für Klagen gegen sogenannten Schleich- oder Durchgangsverkehr in Wohngebieten. Auch wenn Anwohner von Verkehrsbelastungen betroffen sind, können sie weitreichende verkehrslenkende Maßnahmen regelmäßig nicht gerichtlich erzwingen. Das Urteil bestätigt, dass straßenrechtliche Umwidmungen und quartiersbezogene Verkehrskonzepte primär Instrumente der kommunalen Verkehrsplanung sind und grundsätzlich nicht der gerichtlichen Durchsetzung individueller Interessen dienen. Für Bürgerinitiativen bedeutet dies, dass der politische und verwaltungsinterne Weg häufig erfolgversprechender sein dürfte als eine verwaltungsgerichtliche Klage.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 K 214/24

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  • Straßenverkehr: Ella