Festsetzung der Mindestgebühr – auch ohne Ermessensbegründung

Setzt eine Behörde bei einer Rahmengebühr lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr fest, bedarf es hierfür keiner gesonderten Ermessensausübung oder Ermessensbegründung.

Festsetzung der Mindestgebühr – auch ohne Ermessensbegründung

Bei der Festsetzung der Mindestgebühr innerhalb eines gesetzlichen Gebührenrahmens muss die Behörde ihr Ermessen nicht gesondert ausüben oder begründen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden und damit die Anforderungen an die Begründung von Gebührenbescheiden bei Rahmengebühren präzisiert.

Dem aktuell vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren lag ein Auskunftsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zugrunde. Der Kläger hatte vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Auskunft über die Kosten für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 verlangt. Für die Bearbeitung erhob das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 €, also exakt die gesetzliche Mindestgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 10 bis 500 €. Während das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Gebührenbescheid wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Ermessensausübung aufgehoben hatte, gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Landes statt und wies die Klage ab.

Das Oberverwaltungsgericht stellte zunächst die allgemeinen Grundsätze für Rahmengebühren dar. Danach muss eine Behörde grundsätzlich erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Der gesetzliche Gebührenrahmen soll unterschiedlich aufwändige Verwaltungsleistungen erfassen und eine angemessene Einordnung des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen. Maßgeblich sind insbesondere der Verwaltungsaufwand sowie gegebenenfalls weitere gesetzliche Bemessungskriterien. Die Behörde muss deshalb nachvollziehbar darlegen, weshalb sie einen Fall als einfach, durchschnittlich oder besonders aufwändig bewertet und welche Gebührenhöhe sie innerhalb des vorgegebenen Rahmens deshalb für angemessen hält.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt. Wird ausschließlich die gesetzliche Mindestgebühr erhoben, besteht kein Entscheidungsspielraum innerhalb des Gebührenrahmens, der einer Ermessensausübung bedürfte. Das Rahmenermessen beginne erst oberhalb der gesetzlich festgelegten Untergrenze. Deshalb könne die Festsetzung der Mindestgebühr bereits begrifflich nicht an einem Ermessensfehler leiden.

Mit dieser Auslegung hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen; gegen diese Entscheidung kann der Kläger Beschwerde einlegen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für Behörden bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren im Rahmen gesetzlicher Gebührenrahmen. Während bei Gebühren oberhalb der Mindestgebühr weiterhin eine nachvollziehbare Ermessensausübung erforderlich bleibt, entfällt dieser Begründungsaufwand bei der Festsetzung der Mindestgebühr. Für die Verwaltung bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung in Massenverfahren, insbesondere im Bereich des Informationsfreiheitsrechts und anderer gebührenpflichtiger Verwaltungsverfahren. Zugleich grenzt das Oberverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des behördlichen Ermessens klar von Fällen ab, in denen der Gesetzgeber die Mindestgebühr bereits verbindlich festgelegt hat.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 9 A 796/26