Setzt eine Behörde bei einer Rahmengebühr lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr fest, bedarf es hierfür keiner gesonderten Ermessensausübung oder Ermessensbegründung.
Bei der Festsetzung der Mindestgebühr innerhalb eines gesetzlichen Gebührenrahmens muss die Behörde ihr Ermessen nicht gesondert ausüben oder begründen. Das
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