Wird ein Planfeststellungsbeschluss nach einem ergänzenden Verfahren erneut gerichtlich überprüft, können Einwendungen, über deren Fehlerfreiheit bereits rechtskräftig entschieden wurde, grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erneute Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 7. Bauabschnitt der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sind die im ergänzenden Planfeststellungsverfahren behobenen Mängel ordnungsgemäß beseitigt worden. Zugleich stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass rechtskräftig geklärte Fragen in einem erneuten Verfahren grundsätzlich nicht nochmals zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können.
er planfestgestellte Abschnitt verläuft auf einer Länge von 14,2 Kilometern zwischen den Anschlussstellen Weyhausen und Ehra und bildet den südlichsten Teil der künftig insgesamt 105 Kilometer langen A 39-Neubaustrecke. Bestandteil der Planung ist außerdem eine Ortsumfahrung nördlich von Ehra. In unmittelbarer Nähe befindet sich das FFH-Gebiet „Vogelmoor“.
Bereits im Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss teilweise beanstandet. Damals erklärte es den Beschluss wegen verschiedener Rechtsfehler für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Beanstandet wurden insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Ortsumfahrung Ehra sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Zudem verlangte das Gericht eine ergänzende Prüfung, ob eine außerhalb des FFH-Gebiets gelegene Waldfläche des Lebensraumtyps 9190 in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sei.
Das Land Niedersachsen führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren durch und erließ im Juni 2024 einen Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss, ohne die Trassenführung im Wesentlichen zu verändern. Gegen diesen Beschluss richtete sich die nun entschiedene Klage.
Das Bundesverwaltungsgericht sah die im ergänzenden Verfahren vorgenommene FFH-Verträglichkeitsprüfung als rechtmäßig an. Die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Waldflächen hätten nicht berücksichtigt werden müssen, da sie nicht zweifelsfrei die erforderliche naturschutzfachliche Qualität für eine zwingende Einbeziehung aufwiesen.
Auch die wasserrechtlichen Untersuchungen hielten nach Auffassung des Gerichts den rechtlichen Anforderungen stand. Die Prüfung möglicher Auswirkungen der Einleitung von Straßenabwässern auf den chemischen Zustand des Bruneitzgrabens und der Kleinen Aller durfte sich auf das einschlägige Merkblatt zur Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung stützen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass sich inzwischen wissenschaftlich oder fachlich eine eindeutig vorzugswürdige Bewertungsmethode etabliert habe. Ebenso begegnete die Ermittlung der Chloridbelastung des Bullergrabens anhand der Jahresmittelwerte keinen rechtlichen Bedenken.
Erfolg hatte die Umweltvereinigung schließlich auch deshalb nicht, weil sie mit einem Teil ihrer Einwendungen präkludiert war. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft früherer Urteile über Planfeststellungsbeschlüsse.
Danach beschränkt sich die Rechtskraft eines Urteils, das einen Planfeststellungsbeschluss lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, nicht auf die festgestellten Mängel. Sie umfasst zugleich die Feststellung, dass der Beschluss im Übrigen keine weiteren Rechtsfehler aufweist. Deshalb konnten verschiedene wasserrechtliche Einwendungen sowie Rügen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Artenschutz im erneuten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei großen Infrastrukturvorhaben nach ergänzenden Planfeststellungsverfahren. Sie verdeutlicht, dass ein Fehlerheilungsverfahren nicht dazu dient, bereits rechtskräftig geklärte Fragen erneut zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Für Vorhabenträger bedeutet dies eine größere Planungssicherheit nach erfolgreichen Ergänzungsverfahren. Umweltverbände und andere Kläger müssen demgegenüber ihre Einwendungen frühzeitig und vollständig geltend machen, da nicht beanstandete Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden können.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2026 – 9 A 15.24










