Der bloße Hinweis auf familiäre Bindungen und beanstandungsfreies Verhalten während der Strafhaft genügt regelmäßig nicht, um die Annahme einer fortbestehenden Gefahr erheblicher Straftaten und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verlustfeststellung nach dem Freizügigkeitsrecht zu entkräften.
So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts gegen den portugiesischen Rapmusiker 18 Karat bestätigt. Mit seinem unanfechtbaren Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen vorausgegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück. Damit bleibt die von der Stadt Dortmund angeordnete Ausreiseverpflichtung einschließlich der Abschiebungsandrohung nach Portugal vorläufig bestehen.
Der Antragsteller war vom Landgericht Dortmund rechtskräftig wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden und befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Stadt Dortmund stellte daraufhin den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, ordnete die sofortige Vollziehung an, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung nach Portugal an.
Den gegen diese Maßnahmen gerichteten Eilantrag hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Musiker mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts vermochte die Beschwerde die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern:
Insbesondere genüge der Hinweis auf enge familiäre Beziehungen und ein noch sehr junges Kind nicht, um die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr weiterer erheblicher Straftaten zu entkräften. Auch das Vorbringen, von ihm gehe wegen seiner Inhaftierung derzeit keine Gefahr aus und er verhalte sich im Strafvollzug beanstandungsfrei, ändere nichts am besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass keineswegs feststehe, dass die Strafhaft bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren andauern werde. Zudem habe sich der Antragsteller nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach ein beanstandungsfreies Verhalten während der Haft für sich genommen noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine nachhaltig gefestigte Verhaltensänderung zulasse.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die Unionsbürger erfüllen müssen, wenn sie sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verlustfeststellung ihres Freizügigkeitsrechts wenden. Selbst erhebliche familiäre Bindungen und ein positives Verhalten während der Strafhaft reichen regelmäßig nicht aus, um eine zuvor festgestellte Wiederholungsgefahr zu entkräften. Zugleich unterstreicht der Beschluss, dass Gerichte bei der Prognose zukünftiger Gefahren nicht allein auf das Verhalten im Strafvollzug abstellen, sondern eine tragfähige und nachhaltig belegte Verhaltensänderung verlangen. Für Ausländerbehörden bestätigt die Entscheidung, dass die sofortige Vollziehung in Fällen schwerer Kriminalität auch während einer laufenden Haft grundsätzlich gerechtfertigt sein kann.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2026 – 17 B 784/26
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- OVG Münster: Thomas Keßler, OVG Münster










