Der bloße Hinweis auf familiäre Bindungen und beanstandungsfreies Verhalten während der Strafhaft genügt regelmäßig nicht, um die Annahme einer fortbestehenden Gefahr erheblicher Straftaten und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verlustfeststellung nach dem Freizügigkeitsrecht zu entkräften.
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