Vergewaltigung – und kein minder schwerer Fall

Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entfaltet umfassende Sperrwirkung gegenüber demjenigen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB.

Vergewaltigung – und kein minder schwerer Fall

Mit dem Rechtsinstitut der Sperrwirkung des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Delikts werden wertungswidrige Ergebnisse korrigiert, die durch gesetzliche Inkohärenzen bzw. Unstimmigkeiten bei der Strafrahmenbestimmung entstehen können1. Droht das Gesetz etwa für die Verwirklichung einer tatbestandsmäßigen Qualifikation in einem minder schweren Fall eine geringere Mindeststrafe als für den Grundtatbestand an, dann kann diese „wenig geglückte Harmonie der Strafrahmen“2 bei der Strafzumessung zu einer Besserstellung desjenigen Täters führen, der neben dem milderen Gesetz noch ein schwereres Gesetz (mit niedrigerer Mindest- oder Höchststrafe) verletzt3.

Das Rechtsinstitut der Sperrwirkung behebt diesen Wertungswiderspruch, indem bei der Strafrahmenwahl der Strafrahmen des verdrängten Tatbestandes denjenigen des spezielleren und damit nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vorrangigen Tatbestandes sperrt. Es verhindert dadurch, dass der Täter aus dem von ihm verwirklichten erhöhten Unrecht Vorteile zieht, und trägt der Bestimmung der Strafe Rechnung, gerechter Schuldausgleich zu sein4

Praktische Bedeutung hat die Sperrwirkung des verdrängten Delikts vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht5, insbesondere in Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge), § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Diese Vorschrift begründet eine Qualifikation zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), der sich seinerseits als qualifiziertes Delikt gegenüber dem Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) darstellt. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG treten mithin der Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nach dem Grundsatz der Spezialität in Gesetzeskonkurrenz hinter § 30a Abs. 2 BtMG zurück6

§ 30a Abs. 3 BtMG regelt einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG von fünf bis fünfzehn Jahren auf eine Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten und eine Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren mildert. Der hinter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zurücktretende § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht demgegenüber einen höheren Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Diese Inkohärenz führt – soweit nicht zugleich ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt – zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung desjenigen Täters, der neben dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG außerdem den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in einem minder schweren Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG) erfüllt. Aus diesem Grund entfaltet § 29a Abs. 1 BtMG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in diesen Fällen eine Sperrwirkung, die sich allerdings auf die Strafuntergrenze beschränken soll7; der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine zwischenzeitlich vertretene abweichende Auffassung, dass die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG auch hinsichtlich der Strafobergrenze gelte8, wieder aufgegeben9.

Auch die Deliktsstruktur des § 177 StGB, die in der Literatur treffend als „undurchdringliches Dickicht differenzierter, sich überschneidender Strafdrohungen“ bezeichnet wird10, wirft die Frage einer Sperrwirkung und damit nach deren Reichweite auf11.

Während § 177 Abs. 5 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, einen eigenständigen Qualifikationstatbestand darstellt, hat der Gesetzgeber die in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB geregelte Vergewaltigung, die sich auf sexuelle Übergriffe nach § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ebenso wie auf Nötigungen nach § 177 Abs. 5 StGB bezieht, als Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit einer Strafrahmenuntergrenze von zwei Jahren ausgestaltet12. § 177 Abs. 7 und § 177 Abs. 8 StGB heben die Mindeststrafe auf drei bzw. fünf Jahre an und stellen weitere Qualifikationstatbestände dar. Durch ihre Erfüllung erhöht der Täter das ihm zur Last fallende Unrecht, weil neben der Verwirklichung des jeweiligen Grunddelikts eine höhere abstrakte (§ 177 Abs. 7 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder konkrete (§ 177 Abs. 7 Nr. 3, Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB) Gefährdung bzw. eine schwere körperliche Misshandlung (§ 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB) des Opfers hinzutritt13. § 177 Abs. 9 StGB regelt eine Strafrahmenmilderung für minder schwere Fälle der Grunddelikte oder Qualifikationstatbestände und reduziert die vorgenannten Strafandrohungen mit unterschiedlichen Abstufungen. In minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 mildert er den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 

Liegen die Voraussetzungen eines (erschwerenden) Qualifikationstatbestandes gemäß § 177 Abs. 7 oder Abs. 8 StGB vor, dann tritt § 177 Abs. 5 StGB – und damit auch die Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB – im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück14. Diese Regelungstechnik führt bei der Strafrahmenwahl zu einem Wertungswiderspruch, wenn der Täter – wie in dem hier in Rede stehenden Fall einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) nach § 177 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB und darüber hinaus die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwirklicht, letztere aber nur in einem minder schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB. Denn ohne Korrektur durch das Rechtsinstitut der Sperrwirkung kommt dann trotz der qualifizierenden Umstände der mildere Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB zur Anwendung.

Um zu vermeiden, dass derjenige günstiger gestellt wird, der neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB außerdem einen Qualifikationstatbestand erfüllt, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze eine Sperrwirkung entfaltet15. Er hat indes bisher offengelassen, ob sich die Sperrwirkung auch auf die Strafobergrenze erstreckt (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21.11.2002 – 3 StR 260/02, aaO). 

Die hier bedeutsame Frage, ob § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB in solchen Fällen auch hinsichtlich der Strafobergrenze eine Sperrwirkung entfaltet, ist zu bejahen.

Das ergibt sich schon aus dem Rechtsinstitut der Sperrwirkung als Ausprägung des Grundsatzes eines gerechten Schuldausgleichs.

Die Strafzumessung wird von dem Grundsatz der gerechten Schuldstrafe bestimmt16. Danach darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein17

Dementsprechend garantiert das Rechtsinstitut der Sperrwirkung, dass dem Täter aus seiner eigenen Schuld- und Unrechtssteigerung bei der Festsetzung der Strafe keine unbilligen Vorteile erwachsen. Es trägt damit dem im Schrifttum als Ausschöpfungsgebot bezeichneten Prinzip der Strafzumessung Rechnung, wonach ein Täter nicht davon profitieren darf, dass er zusätzlich ein anderes oder ein noch größeres Unrecht verwirklicht hat18

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Gedanke des Ausschöpfungsgebots insbesondere in der sogenannten Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Niederschlag gefunden19, welche die erschöpfende Erfassung des verwirklichten Tatunrechts zum Nachteil aller Geschädigten im Schuldspruch bezweckt20. Die Klarstellungsfunktion gebietet die Annahme von Tateinheit statt von Gesetzeseinheit, wenn anderenfalls der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die mehrere Tatbestände erfüllt, nicht umfassend zum Ausdruck bringt21

Wenn jedoch schon aus diesem Grund ein Fall der Gesetzeseinheit rechtlich wie ein Fall der Tateinheit zu behandeln ist, dann erscheint es zur Gewährleistung eines gerechten Schuldausgleichs und Vermeidung einer ungerechtfertigten Privilegierung erst recht geboten, die Strafe einem im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Delikt zu entnehmen. 

Die Bedeutung der gesetzlichen Strafrahmen für den Vorgang der Strafzumessung verdeutlicht, dass nur eine umfassende Sperrwirkung dem Ausschöpfungsgebot und damit dem Grundsatz der Schuldstrafe gerecht wird. 

Die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters bilden die Grundlagen der Strafzumessung22. Die Strafzumessungsschuld erfasst das Maß der Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts23. Eine inhaltliche Bestimmung und Gewichtung von Unrecht und Schuld hat der Gesetzgeber in den Deliktsnormen mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen und in bestimmten Vorschriften des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs vorgenommen24. Wenngleich es Sache des Tatgerichts ist, in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände zu bestimmen25, bindet das Gesetz das Tatgericht an den Strafrahmen als festen Wertmaßstab26.

Inhalt und Grenzen des Gebots schuldangemessenen Strafens spiegeln sich daher in den gesetzlich bestimmten Strafrahmen wider, die einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts vermitteln, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat27. Die gesetzlichen Strafrahmen geben dem Tatgericht damit eine normative Orientierung und definieren überdies den abgegrenzten Bereich, aus dem es mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe zu entnehmen hat28.

Kommen mehrere Strafrahmen in Betracht, dann bestimmt das Ausmaß der Strafzumessungsschuld, das durch eine die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls würdigende Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit festzustellen ist29, welcher Strafrahmen im konkreten Fall zur Anwendung gelangt. Eine höhere Strafzumessungsschuld bedingt daher nach der Systematik von § 46 StGB, von dem höheren Strafrahmen auszugehen. Dies gilt entsprechend bei der Strafzumessung im engeren Sinne. Auch insoweit ist der bestimmende Maßstab der Straffindung die persönliche Schuld des Täters, sodass die Strafe – ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände – umso höher ausfallen muss, je schwerer die Schuld des Täters wiegt.

Im Zusammenspiel mit den gesetzlich nicht geregelten Folgen der Gesetzeskonkurrenz kann ein Konflikt entstehen, wenn aufgrund einer gesetzgeberischen Inkohärenz ein Strafgesetz mit einer höheren Strafrahmenobergrenze oder Strafrahmenuntergrenze von einem spezielleren Strafgesetz verdrängt wird. Dann kommt aufgrund des formalen Prinzips des Vorrangs des spezielleren Gesetzes das Strafgesetz mit dem milderen Strafrahmen zur Anwendung, und es gereicht dem Täter zum Vorteil, dass er nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat30. Insbesondere in Fällen, in denen eine Straffestsetzung im Bereich der Höchststrafe des verdrängten Delikts schuldangemessen wäre, führt dies – in Umkehrung des Gedankens eines gerechten Schuldausgleichs – dazu, dass der Täter nur deshalb geringer bestraft wird, weil ihn eine höhere Schuld trifft.

Dem lässt sich das für eine Beschränkung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe angeführte Argument, dass das Tatgericht eine Höchststrafe anders als eine gesetzliche Mindeststrafe unterschreiten dürfe31, nicht überzeugend entgegenhalten. Gerade in Fällen sehr hoher Strafzumessungsschuld, in denen sich die schuldangemessene Strafe der Strafrahmenobergrenze nähert, erscheint es vielmehr in besonderem Maße unbillig, die Strafe ohne sachlich gerechtfertigten Grund einem Strafrahmen zu entnehmen, der eine geringere Höchststrafe androht. Hinzu kommt, dass dem Tatgericht höhere Begründungsanforderungen obliegen, wenn es unter Anwendung der milderen Strafrahmenobergrenze des verdrängenden Strafgesetzes eine Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens ausspricht32. Denn an die Begründung der Strafhöhe werden um so größere Anforderungen gestellt, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Strafrahmens nähert33.

Die Verletzung des Grundsatzes der gerechten Schuldstrafe tritt noch deutlicher zum Vorschein, wenn andere an der Tat beteiligt sind, die selbst kein zusätzliches Unrecht verwirklicht haben. So würde hinsichtlich eines unbewaffneten Mittäters des Angeklagten, dem die Verwendung des Messers durch den Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist, der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB mit einer Höchststrafe von fünfzehn Jahren zur Anwendung kommen. Dem Angeklagten drohte demgegenüber bei einer Beschränkung der Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB auf die Strafuntergrenze lediglich eine Höchststrafe von zehn Jahren (§ 177 Abs. 9 Variante 3 StGB).

Eine solche Straffestsetzung, die sich gegenüber dem Betroffenen nur damit begründen ließe, dass das Gesetz ihm deshalb eine höhere Strafe als seinem Mittäter androht, weil er im Gegensatz zu diesem bei der Tat kein Messer verwendete, entfernte sich indes so sehr davon, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie als objektiv willkürlich erschiene34

Nur die umfassende Sperrwirkung des verdrängten Delikts gewährleistet daher eine mit dem Grundsatz der gerechten Schuldstrafe im Einklang stehende Strafrahmenwahl. Darüber hinaus trägt sie dem Gebot Rechnung, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen und es nicht vom Zufall abhängt, ob unstimmige Strafandrohungen einen Tatbeteiligten zu Unrecht privilegieren35.

Demgegenüber liegt der im Betäubungsmittelstrafrecht herrschenden Auffassung, nach der sich die Sperrwirkung in Fällen der Gesetzeskonkurrenz „wie bei Tateinheit“36 auf die Strafuntergrenze beschränkt, ein Verständnis des Rechtsinstituts der Sperrwirkung zugrunde, das auf einer selektiven Übertragung der gesetzlichen Wertungen der Tateinheit (Idealkonkurrenz) beruht, namentlich des § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB37.

Die Annahme, die gesetzlichen Wertungen der Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) ließen sich entsprechend auf das Rechtsinstitut der Gesetzeskonkurrenz übertragen, basiert auf einer auch als „Wende zur Idealkonkurrenz“38 bezeichneten Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Rechtsfolgen von Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz zunehmend angeglichen wurden39. Unter der Prämisse eines dogmatischen Gleichlaufs der Rechtsfolgen von Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz erscheint freilich die Annahme schlüssig, auch in Fällen der Gesetzeskonkurrenz dürften „wie bei Tateinheit“ entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB wertungswidrige Ergebnisse lediglich in Bezug auf die Strafrahmenuntergrenze korrigiert werden.

Dies erweist sich nach einer Gesamtbetrachtung der sachlichrechtlichen Regelungen des § 52 StGB, die als Voraussetzung für ein funktionierendes Rechtsfolgensystem dienen40, aber als ein Trugschluss. Dieser beruht auf einer isolierten Übertragung des in § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB enthaltenen Rechtssatzes unter Verkennung der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Denn innerhalb des Rechtsfolgensystems der Idealkonkurrenz sind wertungswidrige Strafrahmenbestimmungen insgesamt – das heißt sowohl „nach unten“ als auch „nach oben“ – ausgeschlossen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB wird, wenn mehrere Strafgesetze verletzt sind, die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Nach dem sogenannten Absorptionsprinzip wird hiervon die Strafe aus den ebenfalls verwirklichten Delikten aufgezehrt41. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB ist sodann nach dem sogenannten Kombinationsprinzip ein Strafrahmen zu bilden, der „nach oben“ der Vorschrift zu entnehmen ist, die im Höchstmaß die nach Art und Höhe „schwerste Strafe“ androht, wobei gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB „nach unten“ die Sperrwirkung des milderen Gesetzes zu beachten ist42. Der in Fällen der Idealkonkurrenz zu bildende Kombinations-strafrahmen wird folglich nach oben durch die höchste Höchststrafe und nach unten durch die höchste Mindeststrafe begrenzt43

Die Entstehungsgeschichte des Rechtsinstituts der Sperrwirkung untermauert, dass eine kohärente Übertragung der gesetzlichen Wertungen des § 52 StGB auf Fälle der Gesetzeskonkurrenz einen kombinierten Strafrahmen zwischen dem Minimum des milderen und dem Maximum des schwereren Strafrahmens und damit eine umfassende Sperrwirkung erfordern würde44. Denn das Rechtsinstitut der Sperrwirkung rührt aus der Idealkonkurrenz her und war seit jeher in ein normatives Rechtsfolgensystem eingebettet, welches wertungswidrige Bestimmungen der Strafrahmenobergrenze bei mehreren Gesetzesverletzungen des Täters kategorisch ausschloss. 

Die Idealkonkurrenz war ursprünglich in § 73 StGB geregelt, der durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.06.1969 (1. StrRG) reformiert wurde und seitdem mit kleineren Abweichungen dem heutigen § 52 StGB entsprach. § 73 StGB in der Fassung vom 01.01.1872 enthielt indes keine mit § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB vergleichbare Regelung45. Die Vorschrift war streng dem Absorptionsprinzip verpflichtet und kannte das nunmehr in § 52 Abs. 2 und Abs. 4 StGB kodifizierte Kombinationsprinzip nicht46. Bei Idealkonkurrenz kam deshalb seit jeher „nur“ das schwerste Gesetz zur Anwendung. Bei welchem Gesetz es sich um das schwerste handelte, richtete sich dabei stets nach der Höchst- und nicht nach der Mindeststrafe. Dieses Konzept schloss zwar Wertungswidersprüche auf der Ebene der Höchststrafe kategorisch aus, führte aber naturgemäß zu einer wertungswidrig milderen Strafrahmenuntergrenze, wenn das verdrängte „mildere Gesetz“ eine höhere Mindeststrafe als das verdrängende „strengere Gesetz“ vorsah47.

Das „Prinzip der absoluten Exklusivität des härtesten Strafgesetzes“48, welches einen Rückgriff auf das verdrängte Delikt absolut ausschloss, entsprach vor der Reform des § 73 StGB aF nicht nur dem geltenden Recht, sondern stimmte mehrheitlich auch mit der dogmatischen Grundüberzeugung des Schrifttums überein. Nach der „Lehre von der absoluten Deliktsexklusion“49 durften wegen einer erschöpfenden Deliktsabsorption des verdrängten Gesetzes aus diesem keinerlei Rechtsfolgen und Wirkungen hergeleitet werden, weil diese exklusiv der spezielleren (vorrangigen) Norm vorbehalten waren50, was in Bezug auf die Rechtsfolgen eine Gleichstellung von Gesetzes- und Idealkonkurrenz zur Folge hatte51.

Mit einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen distanzierte sich das Reichsgericht jedoch von dieser Lehre und entwickelte trotz des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts des § 73 StGB aF für die Idealkonkurrenz die Rechtsfigur der „Sperrwirkung der milderen Gesetze“52, die primär dem Zweck diente, den ausschließlich auf der Ebene der Mindeststrafe denkbaren Wertungsfehler bei der Strafrahmenwahl zu beseitigen. Damit begründete das Reichsgericht das später mit der Reform des § 73 StGB aF kodifizierte und de lege lata in § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gesetzlich verankerte Rechtsprinzip, dass das „Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden“ müssten, „wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig“ sei, und legte gleichsam die Weichen für den Übergang vom reinen Absorptions- zum Kombinationsprinzip53

Dass es in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nie zur Diskussion stand, die Sperrwirkung auf die Strafrahmenobergrenze zu erstrecken, war somit keineswegs dem Umstand geschuldet, dass dies mit dem Rechtsfolgensystem der Idealkonkurrenz unvereinbar gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Das tradierte Absorptionsprinzip, das bereits in § 73 StGB aF verankert war, gewährleistet seit jeher, dass ein Täter im Rechtsfolgensystem der Idealkonkurrenz nicht davon profitiert, mehrere Strafgesetze verletzt zu haben, indem – wie heute gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB – ausnahmslos das Strafgesetz mit der höheren Höchststrafe zur Anwendung gelangt.

Demgegenüber wurden Strafrahmenuntergrenzen unterhalb derjenigen der verdrängten Delikte von der Lehre von der absoluten Deliktsexklusion und lange auch vom Reichsgericht bis zur Einführung des Kombinationsprinzips ausdrücklich akzeptiert. Dieses Defizit der damaligen Gesetzeslage, nämlich das Fehlen einer § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechenden Regelung, war der Grund für die Entwicklung des Rechtsinstituts der Sperrwirkung durch das Reichsgericht. Im Lichte ihrer Entstehungsgeschichte wird deutlich, dass der Begrenzung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe keine spezifische Wertung innewohnt, sondern dass sie schlichtweg eine Konsequenz der damals defizitären Gesetzeslage ist.

Durch die Einführung des Kombinationsprinzips gelang es, das Rechtsfolgensystem der Idealkonkurrenz insgesamt gegen wertungswidrige Strafrahmenbestimmungen zu immunisieren und so dem Ausschöpfungsgebot, dessen Beachtung einer der Zwecke der Annahme von Idealkonkurrenz ist54, Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund drängt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtsystematik der Idealkonkurrenz auf, die Sperrwirkung um das Absorptionsprinzip zu erweitern und so die Wertungen von § 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB in Fällen der Gesetzeskonkurrenz vollständig zu berücksichtigen. Stattdessen wurde § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB isoliert auf die Fälle der Gesetzeskonkurrenz übertragen. Dies führte ersichtlich dazu, dass sich die Fehlvorstellung verfestigte, die Sperrwirkung bei Gesetzeskonkurrenz müsse „wie bei Tateinheit“ auf die Strafrahmenuntergrenze beschränkt werden.

Dies zeigt die Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der 1. Strafsenat übernahm in mehreren Entscheidungen den vom Reichsgericht entwickelten Rechtssatz, dass die höhere Mindeststrafandrohung nicht vom verdrängten Tatbestand absorbiert wird, und übertrug diesen auf die Fälle der Gesetzeskonkurrenz55. Er begründete dies damit, dass auch dort der Grundsatz gelten müsse, dass es einem Täter nicht zum Vorteil gereichen dürfe, wenn er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletze. Eine Begrenzung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe nahm der 1. Strafsenat demgegenüber nicht vor.

Auf der Linie dieser Rechtsprechung liegt auch die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass das verdrängte Gesetz wieder vollständig auflebt, wenn eine Sanktionierung nach dem vorrangigen spezielleren Tatbestand aus materiell-rechtlichen Gründen – wie etwa beim Rücktritt vom Versuch – oder aufgrund des Bestehens eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht kommt56.

Im Jahr 1981 entschied der 3. Strafsenat in einem Fall, der das Verhältnis der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum minder schweren Fall des versuchten Totschlags betraf, zum ersten Mal ausdrücklich über die Reichweite der Sperrwirkung und sprach sich gegen die vorher in BGHSt 1, 152, 156 angedeutete vollständige Übertragung des Rechtsinstituts der Sperrwirkung aus dem Rechtsfolgensystem der Idealkonkurrenz auf Fälle der Gesetzeskonkurrenz aus. Er lehnte eine strenge Bindung des Tatgerichts im Hinblick auf die Höchststrafe eines verdrängten Gesetzes ab57, weil eine solche Bindung an die Höchststrafe dazu führen könne, dass der Täter mit einer Strafe belegt werde, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige.

Bemerkenswert ist insoweit zum einen, dass sich der 3. Strafsenat nicht mit dem Rechtsfolgensystem der Idealkonkurrenz auseinandersetzte, obwohl das Rechtsinstitut der Sperrwirkung dort seinen Ursprung hat und der 1. Strafsenat die Sperrwirkung ausdrücklich aus der Idealkonkurrenz auf die Fälle der Gesetzeskonkurrenz übertragen hatte. Zum anderen relativierte er seine Rechtsprechung bereits zwei Jahre später und bejahte – abhängig von dem jeweiligen Deliktsbereich – in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren eine umfassende Sperrwirkung58.

Gegenstand dieser Entscheidung war das Verhältnis zwischen Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 AO und Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO. § 373 AO stellt einen Qualifikationstatbestand dar, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt59. In seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung sah § 373 Abs. 1 AO einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, während § 370 Abs. 3 AO aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte60. Dies hätte nach den in der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 03.07.1981 entwickelten Grundsätzen zur Folge haben müssen, dass der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nur deshalb nicht zur Anwendung gelangte, weil der Täter zusätzlich zum Grundtatbestand ein Merkmal verwirklichte, das die Tat als Schmuggel qualifizierte, etwa – wie in dem der Entscheidung vom 28.09.1983 zugrundeliegenden Fall dasjenige der Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO). 

Da ihm dies „sinnwidrig“ erschien, entschied der 3. Strafsenat, dass die Strafe in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung trotz grundsätzlicher Verdrängung des Grundtatbestandes (§ 370 Abs. 1 AO) durch den qualifizierten Tatbestand der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 373 Abs. 1 AO) dem § 370 Abs. 3 AO entnommen werden müsse. Anderenfalls würde der Täter wegen der strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte61. Der dem Beschluss vom 03.07.198162 zugrundeliegende Gedanke einer Nichtbindung an die Höchststrafe lasse sich aufgrund der Besonderheiten des Verhältnisses der steuerstrafrechtlichen Vorschriften zueinander auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Gewerbsmäßigkeit der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 373 Abs. 1 AO) bilde nur einen – wenn formal auch tatbestandsmäßig ausgestalteten Strafschärfungsgrund der nach seinem Gewicht zwischen dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO und der Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle des § 370 Abs. 3 AO einzuordnen sei.

Danach ist die Bestimmung der Reichweite der Sperrwirkung keine (besondere) Frage der Gesetzes- oder Idealkonkurrenz, sondern folgt vielmehr den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Strafnormen63

Im Anschluss an die in BGHSt 30, 166 und BGHSt 32, 95 veröffentlichten Entscheidungen fand – nachdem der 3. Strafsenat seine abweichende Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht aufgegeben hatte64 – keine tiefergehende Auseinandersetzung mehr mit der Frage der Reichweite der Sperrwirkung statt. Insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts setzte sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtssatz durch, dass bei Gesetzeskonkurrenz das zurücktretende Delikt, ebenso „wie bei Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB“ eine Sperrwirkung nur hinsichtlich der Mindeststrafe entfalte65. Soweit sich jedoch über eine reine Beschreibung der Rechtsfolgen der Idealkonkurrenz hinaus in § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Argument für eine Beschränkung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe erblicken ließe, wäre dieser Rechtssatz unzutreffend. Denn er beruht auf einer Verkürzung der gesetzlichen Wertungen des § 52 StGB, die für eine auch die Strafrahmenobergrenze erfassende Sperrwirkung sprechen.

Auch der in BGHSt 30, 166 entwickelte Einwand, der Täter könne bei Annahme einer umfassenden Sperrwirkung mit einer Strafe belegt werden, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige, verfängt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht. Zwar ist in Fällen der Gesetzeseinheit eine Inkohärenz zwischen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch denkbar. Denn im Unterschied zur Tateinheit führt die Gesetzeseinheit dazu, dass der Tatbestand, der im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem anderen Tatbestand zurücktritt, im Schuldspruch keine Erwähnung findet66. Hier ist die Sorge einer überschießenden Höchststrafe, die nicht mehr mit dem Schuldspruch korrespondiert, jedoch bereits im Ansatz unbegründet. Denn der Schuldspruch folgt aus § 177 Abs. 8 StGB und nicht aus § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB, weil Strafzumessungsregeln für besonders schwere Fälle ebenso wie diejenigen für minder schwere Fälle grundsätzlich nicht in den Tenor aufgenommen werden67. Der für den Schuldspruch maßgebliche § 177 Abs. 8 StGB sieht indes ebenso wie § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren vor.

Ergibt sich nach alledem bereits aus dem Rechtsinstitut der Sperrwirkung, dass dieses nicht nur die Strafunter, sondern auch die Strafobergrenze umfasst, so gilt dies grundsätzlich für alle Deliktsbereiche. Ausnahmen kommen nur in Fällen sogenannter privilegierender Spezialität in Betracht, in denen es gerade dem Sinn und Zweck der spezielleren Vorschrift entspricht, den Täter zu begünstigen68.

Daraus, dass bislang im Betäubungsmittelstrafrecht eine Beschränkung der Sperrwirkung auf die Strafuntergrenze angenommen wird, folgt für die hier in Rede stehende Konstellation nichts anderes, weil die Frage des Ausmaßes der Sperrwirkung jedenfalls für jeden Deliktsbereich gesondert zu beurteilen ist. Insoweit gilt für die Deliktsstruktur des § 177 StGB Gleiches wie für das Steuerstrafrecht58: Die Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB umfasst im Verhältnis zu dem Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB auch die Strafobergrenze.

 Dies entspricht dem in § 177 StGB zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Es wäre – wie in dem der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 28.09.198369 zugrundeliegenden Fall – auch in der hier gegebenen Konstellation sinnwidrig, anstelle des in § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens den milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB nur deshalb anzuwenden, weil der Täter bei einer Vergewaltigung zudem eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendete70. Es ist ersichtlich nicht vom Gesetzgeber intendiert, den normimmanenten Wertungskonflikt, der sich in solchen Fällen aus den sich überschneidenden Strafandrohungen ergibt, durch Annahme einer auf die Strafuntergrenze beschränkten Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB aufzulösen. 

Eine derartige Besserstellung des Täters setzt vielmehr entgegen dem vom Gesetzgeber bezweckten Opferschutz71 Fehlanreize, weil der Täter durch gezielte (dosierte) Unrechtserhöhungen versuchen könnte, sich eine „goldene Brücke“ zu einem milderen Strafrahmen zu bauen72. In Anbetracht dessen wäre es auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsgüterschutzes dysfunktional, wenn eine größere Gefährdung des Tatopfers in bestimmten Anwendungsfällen des § 177 StGB die Aussicht des Täters steigern würde, dass sich die Strafrahmenobergrenze bei der Strafrahmenwahl zu seinen Gunsten verschiebt. 

Die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung ist auch mit der Gesetzessystematik und dem Wesen der Gesetzeskonkurrenz vereinbar. Denn die Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 Satz 2 StGB indizieren eigenständiges Unrecht, das – anders als im klassischen Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation – nicht zwingend in der Verwirklichung der Qualifikationen des § 177 Abs. 7 und Abs. 8 StGB enthalten ist. Außerdem kommt § 177 Abs. 6 StGB – obwohl es sich nicht um einen eigenständigen Tatbestand handelt – nach der Rechtsprechung bei der Abfassung des Schuldspruchs besondere Bedeutung zu73. Dies gilt auch dann, wenn ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB bejaht wird74. Dennoch hat der Gesetzgeber unabhängig davon, ob das spezifische Unrecht einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vorliegt, in § 177 Abs. 9 StGB jeweils einheitliche Strafrahmen für minder schwere Fälle der Qualifikationen geschaffen. Die Subsidiarität des § 177 Abs. 6 StGB ist eine Folge dieser unausgegorenen Regelungstechnik; sie beruht aber nicht wie in Fällen der Gesetzeseinheit darauf, dass das speziellere Gesetz (§ 177 Abs. 9 Variante 3 i.V.m. § 177 Abs. 8 StGB) alle Unrechts- und Schuldmerkmale des generellen Tatbestandes enthält

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23

  1. vgl. Schönke/Schröder/SternbergLieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 34; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 52 Rn. 14; Puppe, NStZ 2006, 288, 290; Puppe, Idealkonkurrenz und Einzelverbrechen, 1979, S. 134 ff.; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 882; Küpper in Gedächtnisschrift für Meurer, 2002, S. 123, 134; Warda, JuS 1964, 81, 93[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 24.04.1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 156; vom 11.02.1955 – 1 StR 478/54, BGHSt 7, 307, 312[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1970 – 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 134; Beschluss vom 17.10.2023 – 6 StR 227/23, Rn. 8; NK-StGB/Puppe/Grosse-Wilde, 6. Aufl., Vor § 52 Rn. 4; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 68; MünchKomm-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 386; Dietsch, StraFo 2023, 38; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 882[]
  5. vgl. MünchKomm-StGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., BtMG § 30a Rn. 231 ff.; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 30a Rn. 115, jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164[]
  7. vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1; Beschlüsse vom 25.05.2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98; vom 14.08.2013 – 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 26.09.2019 – 4 StR 133/19, Rn. 7; vom 05.07.2023 – 5 StR 235/23; Urteil vom 14.12.2023 – 1 StR 263/23, Rn. 9; MünchKomm-StGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., BtMG § 30a Rn. 231; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 263[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5[]
  10. vgl. Renzikowski in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 4, § 9 Rn. 70[]
  11. vgl. SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 159[]
  12. vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 227[]
  13. vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 279[]
  14. vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 169; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 138[]
  15. vgl. BGH, Urteile vom 21.11.2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4; vom 01.07.2015 – 2 StR 63/15, NStZ 2016, 147; vom 18.10.2018 – 3 StR 292/18; vom 06.02.2019 – 5 StR 598/18; vom 05.01.2023 – 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1979 – 3 StR 24/79, BGHSt 28, 318, 324; Beschluss vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 265; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 712 ff.; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 46 Rn. 27[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2011 – 5 StR 63/11; Beschluss vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 269[]
  18. vgl. El-Ghazi, Revision der Konkurrenzlehre, 2020, S. 75; NK-StGB/Puppe/Grosse-Wilde, 6. Aufl., Vor § 52 Rn. 7a; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 52 Rn. 4; MünchKomm-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., Vor § 52 Rn. 27; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 108; Puppe, JuS 2016, 961[]
  19. vgl. El-Ghazi, aaO, S. 75; LK/Rissing-van Saan, aaO[]
  20. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17, NJW 2019, 1086 Rn. 26 mwN[]
  21. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.1998 – 4 StR 357/98, NJW 1999, 72; vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17, NJW 2019, 1086; KG, NStZ-RR 2013, 173; NK-StGB/Puppe/Grosse-Wilde, 6. Aufl., Vor § 52 Rn. 4[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1965 – 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Beschluss vom 29.04.1987 – 2 StR 500/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2[]
  23. vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 575[]
  24. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.1987 – 2 StR 500/86, aaO; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 3; Bruns/Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Aufl., Kapitel 4, Rn. 1[]
  25. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2000 – 3 StR 88/00; vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1971 – 3 StR 87/71, BGHSt 24, 173, 178; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1165; Bruns/Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Aufl., Kapitel 4, Rn. 5; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 6; Kaltenbach, JA 2020, 385[]
  27. vgl. BVerfG, NJW 2002, 1779; Matt/Renzikowski/Bußmann, aaO; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO; Bruns/Güntge, aaO, Rn. 1[]
  28. vgl. BVerfG, NJW 2002, 1779; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 38 ff. Rn. 40; Matt/Renzikowski/Bußmann, aaO[]
  29. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.1981 – 4 StR 358/81, NStZ 1981, 389; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1178[]
  30. vgl. RGSt 73, 148, 150; BGH, Urteil vom 24.04.1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 156[]
  31. vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.1981 – 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 168; Bruns, JR 1982, 166, 167[]
  32. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – 1 StR 136/21[]
  33. vgl. BGH, Urteile vom 22.03.1995 – 3 StR 625/94, NJW 1995, 2234, 2235; vom 20.09.2000 – 2 StR 186/00, NJW 2001, 83, 84; Beschluss vom 20.02.2024 – 3 StR 466/23, NStZ-RR 2024, 137[]
  34. vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; Beschluss vom 06.07.2001 – 2 BvR 15/01, Rn. 5[]
  35. vgl. zur vergleichenden Strafzumessung BGH, Beschlüsse vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262; vom 23.03.2017 – 2 StR 406/16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 712 ff.[]
  36. vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1; Beschluss vom 18.04.2018 – 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3[]
  37. vgl. zu § 177 StGB auch BGH, Urteil vom 21.11.2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4[]
  38. vgl. MünchKomm-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., Vor § 52 Rn. 76 ff.[]
  39. vgl. RGSt 73, 148; BGH, Urteile vom 24.04.1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 156; vom 26.06.1957 – 2 StR 191/57, BGHSt 10, 312, 315; Beschluss vom 09.11.2017 – 1 StR 204/17; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff., Rn. 113; MünchKomm-StGB/v. Heintschel-Heinegg, aaO, Vor § 52 Rn. 62; Schönke/Schröder/SternbergLieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 103; Dünnebier, GA 1954, 271; El-Ghazi, Revision der Konkurrenzlehre, 2020, S. 153 ff.; Reinbacher in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 3, § 62 Rn. 70; Fahl, Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, 1996, S. 313; Satzger, JR 1999, 201, 205; Maatz, NStZ 1995, 209, 211; Seier, Jura 1983, 225, 234[]
  40. vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 5[]
  41. vgl. LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl., § 52 Rn. 2; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl., § 27 Rn. 37[]
  42. vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 8; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 1[]
  43. vgl. MünchKomm-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 52 Rn. 118[]
  44. vgl. Laue in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 55 Rn. 34[]
  45. vgl. El-Ghazi, Revision der Konkurrenzlehre, 2020, S. 151 ff.[]
  46. vgl. Jescheck, ZStW 1955, 529, 530 ff.[]
  47. vgl. RGSt 6, 180, 183 f.[]
  48. vgl. RGSt 6, 180, 183[]
  49. vgl. Fahl, Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, 1996, S. 308 ff.; Seier, Jura 1983, 225, 233; Jescheck, aaO, 531; Laue in Maurach/Gössel/Zipf, aaO, § 55 Rn. 24; Bockelmann, JZ 1953, 233, 234 f.; Dünnebier, GA 1954, 271, 273 f.; Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 18. Aufl., § 56, S. 247[]
  50. vgl. RGSt 59, 321, 325 f.[]
  51. vgl. Laue in Maurach/Gössel/Zipf, aaO, § 55 Rn. 24; Puppe, Idealkonkurrenz und Einzelverbrechen, 1979, S. 141 ff.[]
  52. vgl. RGSt 73, 148; Dünnebier, aaO, 273; Reinbacher in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 3, § 62 Rn. 70; Bockelmann, aaO[]
  53. vgl. RGSt 73, 148; 75, 19, 20; Jescheck, aaO, 532[]
  54. vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 52 Rn. 4[]
  55. vgl. BGH, Urteile vom 24.04.1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 156; vom 14.01.1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 190; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, § 33 Rn. 243; Jescheck, aaO, 532[]
  56. vgl. BGH, Urteile vom 14.01.1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188; vom 15.10.1981 – 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235; LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 117[]
  57. vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.1981 – 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167[]
  58. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95[][]
  59. vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 ? 1 StR 11/15, NStZ 2016, 47 mwN[]
  60. vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 ? 1 StR 11/15, aaO, mwN[]
  61. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; Klein/Jäger, AO, 17. Aufl., § 373 Rn. 76[]
  62. BGHSt 30, 166[]
  63. so auch Jescheck, aaO, 536[]
  64. vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 07.09.2017 – 3 StR 278/17; Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5[]
  65. vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2003 – 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1; vom 24.11.2005 – 4 StR 243/05, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmen 2; Beschlüsse vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; vom 18.04.2018 – 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3[]
  66. vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 113; MünchKomm-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., Vor § 52 Rn. 29; Reinbacher in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 3, § 62 Rn. 11; Walter, JA 2005, 468, 470; Jescheck, aaO, 534[]
  67. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.10.1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; vom 15.04.2008 – 5 StR 68/08; vom 13.08.2008 – 2 StR 332/08; vom 26.11.2013 – 3 StR 370/13[]
  68. vgl. BGH, Urteile vom 29.04.2009 – 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288 Rn. 13; vom 11.12.2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37; Mitsch, JuS 1993, 471, 475[]
  69. BGH, Beschliuss vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95[]
  70. vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 335 ff.[]
  71. vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 21[]
  72. vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2016 – 1 StR 293/16, NJW 2017, 1124; Ulsenheimer, Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis, 2012, S. 74 ff.[]
  73. vgl. zur Tenorierung in Fällen der Vergewaltigung BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – 3 StR 482/19 mwN[]
  74. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2014 – 4 StR 496/13, NStZ-RR 2014, 172; LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 327[]

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