Pyrotechnik fürs Fußballstadion

Bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel stellt eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen dar.

Pyrotechnik fürs Fußballstadion

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm die Sprungrevision eines angeklagten Fußballfans gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Bochumg1 als offensichtlich unbegründet verworfen. Dieser hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs „MR. LIGHT 1“ mitgeführt und deren ursprünglich 120 mm langes Griffstück auf nur noch 4 mm gekürzt. Dadurch endete es unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes.

Das Oberlandesgericht Hamm stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ein. Der Fußballfan sei bereits dadurch „umgegangen“, dass er das Griffstück veränderte. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, sei unerheblich.

Dieser Umgang erfolgte zudem ohne die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderung verfügte die Handfackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über diesen Nachweis. Sie bot nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands, die Grundlage des Konformitätsnachweises war.

Das OLG stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt ein Konformitätsnachweis bestand.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 2026 – III-2 ORs 14/25

  1. AG Bochum – 98 Cs 122/24[]

Bildnachweis:

  • Handfackel: StockSnap