Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ (andere Trivialnamen „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“) beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.
Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt1:
Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs2. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen3. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen4.
Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen – wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur5 – bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:
Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handelt es sich um einen CannabinoidRezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.
Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht6. Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die TH- C-bezogener Cannabinoide ist.
„ADB-BINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat7. Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht8.
Der Bundesgerichtshof legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat9, auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest10
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2025 – 1 StR 326/25
- siehe etwa BGH, Urteile vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35; und vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom 21.01.2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7; und vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 21.01.2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 Rn.20; und vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom 21.01.2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134; Beschluss vom 21.01.2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13[↩]
- BGH, Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 5 StR 178/25 Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom 17.02.2025 Rn. 18 ff.[↩]










