Aus Frankreich übermittelte Encrochat- und SkyECC-Dateien – und ihre Verwertbarkeit

Die von französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Daten der mit Encrochat-Mobiltelefonen und der mittels SkyECC geführten Kommunikation sind in einem deutschen Strafverfahren gegen den Nutzer von Encrochat bzw. SkyEEC wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwendbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot1.

Aus Frankreich übermittelte Encrochat- und SkyECC-Dateien – und ihre Verwertbarkeit

Zu den über „Encrochat“ versandten Daten hat das Oberlandesgericht Celle bereits früher entscheiden, dass diese gemäß § 100e Abs. 6 StPO in einem deutschen Strafverfahren gegen den Encrochat-Nutzer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwendbar und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen2. Dasselbe gilt für die mittels „SkyECC“ versandten Daten. Ebenso wie die Encrochat-Daten sind diese in einem französischen Ermittlungsverfahren erhoben worden und auch die wesentlichen Rahmenbedingungen stimmen zwischen den beiden Anbietern überein. Insbesondere befand sich – ausweislich der vorliegenden Beschlüsse des in beiden Fällen zuständigen Gerichts in Lille – bei beiden Anbietern der Server, über den die Kommunikation erfolgte, an einem Standort in R. und das Angebot sowohl von „Encrochat“ als auch von „SkyECC“ war dadurch gekennzeichnet, dass die Geräte nicht über legale Vertriebswege verkauft wurden und für die verschlüsselten Geräte ein außergewöhnlich hoher Preis – etwa 1.500 € für eine sechsmonatige Nutzung – zu zahlen war, obwohl die Geräte selbst nur über einen sehr eingeschränkten Funktionsumfang verfügten.

Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch die über den Anbieter „An0m“ verschlüsselte Kommunikation im vorliegenden Strafverfahren verwertbar ist und den Tatverdacht gegen die Angeschuldigten stützt. Insbesondere bedarf es keiner näheren Prüfung, inwieweit die Verwertbarkeit der Daten ohne Kenntnis des Serverstandortes, der den Maßnahmen zugrundeliegenden gerichtlichen Beschlüsse und näherer Umstände zum Vertrieb der Geräte überhaupt beurteilt werden kann. Denn auf die Inhalte der mittels „An0m“ geführten Kommunikation kommt es für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht an, nachdem sich dieser bereits aus den vorgenannten Beweismitteln, namentlich der Kommunikation über „Encrochat“ und „SkyECC“ ergibt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15. November 2021 – 2 HEs 24 – 30/21

  1. Fortführung von OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 Ws 250/21 – NdsRpfl 2021, 410- 415[]
  2. OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 Ws 250/21[]

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