BTM-Delikte – und die Urteilsformel

Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ im Schuldspruch ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen1.

BTM-Delikte – und die Urteilsformel

Darüber hinaus bedarf es beim bewaffneten Handeltreiben nicht des Zusatzes „in nicht geringer Menge“, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat2.

Wird gleichzeitig eine Einziehungsentscheidung getroffen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel grundsätzlich so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht3. Eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend4. Denn auch die Anordnung einer Einziehung muss aus sich heraus ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke verständlich sein5.

Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel genau bezeichnet hat, müssten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist6.

Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung nach § 354 Absatz 1 StPO selbst treffen. Dies ist in dem hier entschiedenen Strafverfahren aber nicht der Fall. Unter Heranziehung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die einzuziehenden Gegenstände überwiegend Utensilien für den Betäubungsmittelhandel sind. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen hinsichtlich dieser Gegenstände nicht hinreichend das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung, nämlich dass es sich um Tatmittel oder produkte im Sinne des § 74 StGB (oder um Beziehungsgegenstände nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG) handelt, die gerade bei der Begehung der abgeurteilten Taten eine Rolle gespielt haben. Das Urteil enthält keine Angaben zu Art und Menge des Aufbewahrungs, Portionierungsund Verpackungsmaterials, das für die den abgeurteilten Straftaten zugrundeliegenden Betäubungsmittelgeschäfte verwendet worden ist. Daher erscheint es angezeigt, die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen.

Weiterlesen:
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO - und die "Tat"

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20

  1. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 05.08.2014 3 StR 340/14 8 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015 3 StR 632/14[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 3 StR 398/13 m.w.N.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 74 Rn. 24 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2009 3 StR 291/09 in NStZ-RR 2009, 384; BGH StV 1981, 396; Fischer, StGB, 67. Aufl. § 74 Rz 24[]
  5. vgl. KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Auflage, § 267 Rn. 35[]
  6. BGH StV 1981, 396[]

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