Für die Zuordnung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden ist eine bis in die Gegenwart nachweisbare kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition erforderlich. Fehlt ein entsprechender Nachweis, ist eine Zuordnung rechtswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehrere langjährige Streitverfahren über die Zuordnung brandenburgischer Gemeinden und Ortsteile zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden weitgehend rechtskräftig abgeschlossen. Mit sechs Beschlüssen bestätigte das Gericht im Wesentlichen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus. Lediglich hinsichtlich des Ortsteils Gablenz der Gemeinde Neuhausen/Spree wird ein Berufungsverfahren durchgeführt.
Ausgangspunkt der Verfahren waren mehrere Bescheide des brandenburgischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Das Ministerium hatte festgestellt, dass die Gemeinden Neuhausen/Spree, Neiße-Malxetal, Schenkendöbern, Schwielochsee, Märkische Heide und Felixsee mit sämtlichen oder zahlreichen Ortsteilen zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden gehören. Gegen diese Feststellungen hatten die betroffenen Gemeinden Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen teilweise stattgegeben1. Nach seiner verfassungskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sorben/Wenden-Gesetzes setzt die Zuordnung voraus, dass sich für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Ortsteil eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisen lässt. Für mehrere Ortsteile fehle es jedoch an ausreichenden Belegen dafür, dass die sorbische beziehungsweise wendische Kultur oder Sprache in den letzten 50 Jahren durchgängig gepflegt worden sei. Die behördlichen Feststellungen seien daher insoweit rechtswidrig.
Die gegen diese Urteile gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg überwiegend keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vermochten die Beteiligten weder die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen noch die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen sei nicht in prozessrechtlich ausreichender Weise dargelegt worden.
Eine Ausnahme gilt lediglich für den Ortsteil Gablenz der Gemeinde Neuhausen/Spree. Insoweit ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, weil die Gemeinde die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nachweise für eine kontinuierliche Traditionspflege substantiiert infrage gestellt habe. Über diesen Einzelfall wird nun im Berufungsverfahren entschieden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen schaffen weitgehend Rechtssicherheit für die Anwendung des Brandenburgischen Sorben/Wenden-Gesetzes. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Zuordnung zum angestammten Siedlungsgebiet nicht allein auf historische oder ethnografische Bezüge gestützt werden kann, sondern den Nachweis einer bis in die Gegenwart fortbestehenden sprachlichen oder kulturellen Tradition erfordert. Für Kommunen und Landesbehörden verdeutlichen die Beschlüsse zugleich die hohen Anforderungen an die Tatsachenermittlung und Dokumentation der Traditionspflege. Die noch anhängige Berufung zum Ortsteil Gablenz dürfte insbesondere klären, welche Anforderungen an den Nachweis einer kontinuierlichen kulturellen Tradition im Einzelfall zu stellen sind.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juli 2026 – 1 N 6/24, 1 N 9/24, 1 N 17/24, 1 N 19/24, 1 N 20/24 und 1 N 24/24
- VG Cottbus, Urteile vom 13.09.2023 – VG 8 K 435/17; vom 14.12.2023 – VG 8 K 189/17, VG 8 K 1475/17, VG 8 K 1496/17; und vom 20.12.2023 – VG 8 K 236/17, VG 8 K 237/17[↩]
Bildnachweis:
- Zwei Frauen in traditioneller sorbischer Tracht: Roger u. Renate Rössing/Deutsche Fotothek | CC BY-SA 3.0 Unported










