Nochmals: Georgien als sicherer Herkunftsstaat?

Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat vorliegen, kann das Verwaltungsgericht die zugrunde liegende Rechtsverordnung gemäß § 77 Abs. 5 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Wirksamkeit vorlegen.

Nochmals: Georgien als sicherer Herkunftsstaat?

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Bundesverwaltungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die zugrunde liegende Verordnung für rechtswidrig halten, wäre die Bestimmung unwirksam. Die Entscheidung könnte daher weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche laufende und künftige Asylverfahren georgischer Staatsangehöriger haben.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Klage eines georgischen Staatsangehörigen, der geltend macht, aufgrund seiner Homosexualität in Georgien verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dies maßgeblich auf die seit dem 2. Februar 2026 geltende bundesrechtliche Verordnung gestützt, mit der Georgien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde.

Bereits im April 2026 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung geäußert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Nach umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel sieht das Gericht nun Anlass, die Wirksamkeit der Verordnung unmittelbar durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat erfüllt sind.

Zum einen erfasse die Verordnung das gesamte Staatsgebiet Georgiens einschließlich der abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien. Nach Auffassung des Gerichts würden dort jedoch grundlegende Menschenrechte nicht gewährleistet, sodass bereits aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die pauschale Einstufung des gesamten Staatsgebiets bestünden.

Darüber hinaus verweist das Verwaltungsgericht auf eine nach seiner Einschätzung deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im übrigen Georgien. Insbesondere seit dem Jahr 2024 habe sich die Situation für LGBTIQ-Personen erheblich verschlechtert. Nach Überzeugung des Gerichts lasse sich deshalb nicht feststellen, dass dort generell weder politische Verfolgung noch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung drohten. Gerade diese allgemeine Sicherheit ist jedoch Voraussetzung für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft das Verfahren der Einstufung selbst. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Bundesregierung die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisquellen offenlegen müssen. Hierzu sieht sich das Gericht durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 verpflichtet. Da diese Informationsgrundlagen nicht zugänglich gemacht worden seien, bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung.

Die Vorlage erfolgt auf Grundlage des zum 1. Februar 2026 eingeführten § 77 Abs. 5 AsylG. Diese Vorschrift ermöglicht es Verwaltungsgerichten, die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung über sichere Herkunftsstaaten unmittelbar durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts handelt es sich bundesweit erst um das zweite Verfahren dieser Art.

Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Verordnung unions- oder bundesrechtswidrig ist, wird es die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für unwirksam erklären. Hält es die Verordnung hingegen für rechtmäßig, stellt es dies verbindlich fest. Erst anschließend wird das Verwaltungsgericht Osnabrück das konkrete Asylverfahren fortsetzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Vorlage hat erhebliche Bedeutung für das deutsche Asylrecht. Erstmals erhält das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, die materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Einstufung eines sicheren Herkunftsstaates nach der Neuregelung des § 77 Abs. 5 AsylG näher zu konkretisieren. Insbesondere die Frage, welche Anforderungen an die Menschenrechtslage, die territoriale Reichweite einer Einstufung sowie an die Offenlegung der zugrunde liegenden Erkenntnisquellen zu stellen sind, dürfte weit über den Einzelfall hinausreichen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Verfahren georgischer Asylsuchender, insbesondere bei geltend gemachter Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung, verstärkt Anlass für eine vertiefte gerichtliche Prüfung bieten.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 7 A 172/26

Bildnachweis:

  • Kloster Gelati (Georgien): Makalu