Veröffentlichung von Dopingsperren im Internet

Die namentliche Veröffentlichung von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar sein. Voraussetzung ist jedoch insbesondere eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie effektiver präventiver Rechtsschutz.

Veröffentlichung von Dopingsperren im Internet

Die namentliche Veröffentlichung von Profisportlern, die wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften gesperrt wurden, verstößt nicht grundsätzlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Allerdings verlangt das Europäische Unionsrecht, dass die mit der Veröffentlichung betraute Stelle vorab eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen kann und die Veröffentlichung insgesamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Entscheidungen der Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK), mit denen vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften zeitlich befristet beziehungsweise lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen ausgeschlossen worden waren. Nach österreichischem Recht werden entsprechende Sperren auf den Internetseiten der Nationalen Anti-Doping-Agentur Austria (NADA Austria) veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst den Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die Sportart, den festgestellten Verstoß, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Die ÖADR veröffentlicht darüber hinaus gegebenenfalls auch den Namen des verbotenen Wirkstoffs.

Die betroffenen Sportler wandten sich gegen diese Veröffentlichungen. Sie machten unter anderem geltend, dass es sich bei den veröffentlichten Angaben um Gesundheitsdaten beziehungsweise um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten handele, deren Verarbeitung nach der DSGVO besonderen Beschränkungen unterliege. Zudem sei die österreichische Regelung wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung unionsrechtswidrig.

Gesundheitsdaten nur in Ausnahmefällen

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt zunächst klar, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich keine Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn zugleich der Name oder die Kategorie des verbotenen Wirkstoffs oder der verbotenen Methode veröffentlicht werde und sich daraus – gegebenenfalls erst durch eine gedankliche Kombination mit weiteren Informationen – Rückschlüsse auf den früheren, gegenwärtigen oder zukünftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person ziehen ließen.

Damit präzisiert das Gericht die Reichweite des unionsrechtlichen Begriffs der Gesundheitsdaten und grenzt diesen von allgemeinen Informationen über Dopingverstöße ab.

Keine strafrechtlichen Daten im Sinne der DSGVO

Ebenso verneint der Gerichtshof der Europäischen Union die Einordnung der betreffenden Informationen als personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Die Anti-Doping-Regeln richteten sich ausschließlich an eine klar abgegrenzte Personengruppe, nämlich Sportler, und dienten der Durchsetzung sportrechtlicher Verhaltenspflichten. Sie seien daher eher mit Disziplinarmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Organisation oder Berufsgruppe vergleichbar als mit strafrechtlichen Sanktionen.

Veröffentlichung grundsätzlich zulässig

In der Sache bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die DSGVO einer Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, der Dauer ihrer Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegensteht.

Zur Begründung verweist das Gericht auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer wirksamen Dopingbekämpfung. Diese diene nicht nur dem Schutz der Gesundheit der Sportler, sondern auch der Chancengleichheit im Wettbewerb, der Integrität des Sports sowie der Wahrung seiner ethischen Grundwerte.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Veröffentlichung der Sanktionen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten. Sie wirke abschreckend, unterstütze die Prävention und erhöhe die Wirksamkeit der verhängten Sanktionen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit über das hinausgehe, was erforderlich sei, um auch diejenigen Personen zu informieren, deren berechtigte Interessen von der Sanktion betroffen sein könnten, etwa gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber oder Sponsoren professioneller Sportler.

Datenschutz verlangt individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung

Entscheidend ist jedoch, dass die Veröffentlichung nicht schematisch erfolgen darf.

Die mit der Veröffentlichung betraute Stelle muss nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union die Möglichkeit haben, vor jeder Veröffentlichung eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Veröffentlichung den Anforderungen der DSGVO und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Dabei hebt der Gerichtshof ausdrücklich hervor, dass Spitzensportler aufgrund ihres besonderen Bekanntheitsgrades eine gesteigerte Verantwortung tragen. Gleichwohl setzt auch dieses öffentliche Interesse der Veröffentlichung Grenzen. Insbesondere wäre eine namentliche Veröffentlichung über die Dauer der verhängten Sperre hinaus regelmäßig unverhältnismäßig, weil sie einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten darstellen würde.

Effektiver vorbeugender Rechtsschutz erforderlich

Darüber hinaus stärkt die Entscheidung den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz der Betroffenen. Ein Sportler muss die Möglichkeit haben, bereits vor einer unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichung die zuständige Datenschutzbehörde anzurufen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft erfolgen soll, muss präventiver Rechtsschutz eröffnet sein.

Hintergrund der Vorlage war unter anderem, dass die österreichische Datenschutzbehörde Beschwerden dreier Sportler in der Sache zurückgewiesen hatte. Die Beschwerde einer vierten Sportlerin hatte sie dagegen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen, weil ihre Daten noch nicht veröffentlicht worden waren. Gerade insoweit betont der Gerichtshof der Europäischen Union nun die Bedeutung vorbeugenden Rechtsschutzes.

Das Verfahren selbst ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV ergangen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei ausschließlich über die Auslegung des Unionsrechts; die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits obliegt weiterhin dem vorlegenden österreichischen Bundesverwaltungsgericht. Anlass der Vorlage war unter anderem, dass ein früheres Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen Unabhängigen Schiedskommission (USK) im Jahr 2024 als unzulässig zurückgewiesen worden war, weil diese nicht als vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Unionsrechts angesehen wurde.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft wichtige Leitlinien für Anti-Doping-Organisationen und andere Stellen, die personenbezogene Daten aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungsregelungen im Internet zugänglich machen. Sie bestätigt zwar die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Transparenzmaßnahmen, stellt aber zugleich klar, dass pauschale oder automatisierte Veröffentlichungen den Anforderungen der DSGVO nicht genügen. Erforderlich bleibt eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung, deren Ergebnis dokumentiert werden sollte. Zugleich stärkt der Gerichtshof der Europäischen Union den präventiven Rechtsschutz Betroffener und macht deutlich, dass datenschutzrechtliche Kontrollen bereits vor einer Veröffentlichung wirksam greifen müssen. Damit dürfte die Entscheidung über den Anti-Doping-Bereich hinaus Bedeutung für zahlreiche gesetzlich vorgesehene Internetveröffentlichungen personenbezogener Daten entfalten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. Juli 2026 – C -474/24

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  • Doping: Jorono