Eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der ein Kind mit Unionsbürgerschaft erzieht, darf nicht allein auf geheim gehaltene sicherheitsrechtliche Erkenntnisse gestützt werden. Betroffenen muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unionsrechtlichen Anforderungen an Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen zu Unionsbürgern weiter konkretisiert. Nach dem Urteil darf eine Rückkehrentscheidung, die auf als Verschlusssachen eingestuften Informationen beruht, nicht ohne eine eigenständige Prüfung der individuellen Umstände und der Verhältnismäßigkeit ergehen. Zudem muss der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, auch wenn sicherheitsrelevante Informationen geheim bleiben.
Dem Verfahren lag der Fall eines Drittstaatsangehörigen zugrunde, der bereits 2005 als Profifußballer rechtmäßig nach Ungarn eingereist war und dort seitdem lebte. Gemeinsam mit seiner ungarischen Lebensgefährtin erzog er deren zwei ebenfalls ungarische Kinder; das Sorgerecht übte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin aus. Aufgrund dieser familiären Bindungen beantragte er im Jahr 2020 eine nationale Niederlassungserlaubnis. Das ungarische Amt für Verfassungsschutz gelangte jedoch in einer nicht begründeten Stellungnahme auf Grundlage vertraulicher Erkenntnisse zu der Einschätzung, dass seine Anwesenheit die nationale Sicherheit gefährde. Die an diese Stellungnahme gebundene Fremdenpolizei lehnte daraufhin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und erließ anschließend eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Weder die zuständigen Behörden noch der Betroffene selbst erhielten Zugang zu den vertraulichen Informationen, auf denen die sicherheitsrechtliche Bewertung beruhte.
Bereits in einem früheren Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Ablehnung der Niederlassungserlaubnis befasst und entschieden, dass das damalige Verfahren gegen das Unionsrecht verstieß. Im nunmehrigen Verfahren legte das zuständige Gericht in Szeged dem Unionsgerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Rückführungsverfahrens mit dem Unionsrecht vor.
Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien für die Prüfung von Aufenthaltsanträgen entsprechend auch für Rückkehrentscheidungen gelten. Nationale Behörden müssten daher sicherstellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen mit engen familiären Bindungen zu einem Unionsbürger nicht dazu führt, dass der Unionsbürger faktisch gezwungen wird, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
Hierzu seien die Behörden verpflichtet, insbesondere zu prüfen, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine schematische Entscheidung allein auf Grundlage einer sicherheitsbehördlichen Stellungnahme genüge diesen Anforderungen nicht.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht das Unionsrecht deshalb einer nationalen Regelung entgegen, die die zuständigen Behörden verpflichtet, aus Gründen der nationalen Sicherheit eine Rückkehrentscheidung allein auf Grundlage einer nicht begründeten, aber verbindlichen Stellungnahme einer Fachbehörde zu erlassen, ohne dass die individuellen Umstände des Einzelfalls oder die Verhältnismäßigkeit eigenständig geprüft werden können.
Ebenso beanstandete der Unionsgerichtshof die ungarischen Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen. Danach erhielt der betroffene Familienangehörige weder Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der tragenden Entscheidungsgründe noch durfte er die vertraulichen Informationen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden.
Dies verletze nach Auffassung des Gerichtshofs den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität, den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Auch die im ungarischen Recht vorgesehene Beteiligung eines Staatsanwalts, der zwar Einsicht in die geheimen Unterlagen nehmen darf, diese aber gegenüber dem Betroffenen nicht offenlegen darf, könne den erforderlichen Rechtsschutz nicht ersetzen.
Gleichzeitig stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keinen vollständigen Verzicht auf Geheimschutz abverlangt. Ein mit Rückführungssachen befasstes Gericht müsse weder die Rechtmäßigkeit der Einstufung von Informationen als Verschlusssachen überprüfen noch zwingend Zugang zu sämtlichen geheimen Unterlagen erhalten.
Allerdings müsse das Gericht die Konsequenzen daraus ziehen können, wenn die zuständigen Behörden die tragenden Gründe oder die maßgeblichen Beweismittel nicht offenlegen. Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung dürfe dann nur anhand der tatsächlich mitgeteilten Gründe und Beweise überprüft werden.
Wie bei allen Vorabentscheidungsverfahren beschränkt sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf die verbindliche Auslegung des Unionsrechts. Über den konkreten Rechtsstreit hat nun das vorlegende Gericht in Ungarn unter Beachtung dieser Vorgaben zu entscheiden. Die Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet zugleich die Gerichte aller Mitgliedstaaten bei vergleichbaren Fallgestaltungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den unionsrechtlichen Rechtsschutz in sicherheitsrechtlich geprägten Aufenthalts- und Rückführungsverfahren erheblich. Der Gerichtshof der Europäischen Union macht deutlich, dass sich Mitgliedstaaten auch bei Berufung auf die nationale Sicherheit nicht ihrer Pflicht entziehen können, die individuellen familiären Bindungen und die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung sorgfältig zu prüfen. Zugleich setzt das Urteil der Verwendung geheimer Erkenntnisse enge rechtsstaatliche Grenzen: Verschlusssachen dürfen den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen lassen. Für Ausländerbehörden und Gerichte bedeutet dies, dass Rückkehrentscheidungen gegenüber Familienangehörigen von Unionsbürgern künftig noch sorgfältiger begründet und unionsrechtskonform ausgestaltet werden müssen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juli 2026 – C-26/25
Bildnachweis:
- Ungarisches Parlament: David Mark | CC0 1.0 Universal










