Blumenkübel auf dem Gehweg – langjährige Duldung schützt nicht vor Beseitigungsverfügung

Das Aufstellen privater Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg überschreitet den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Eine langjährige faktische Duldung begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der rechtswidrigen Nutzung.

Blumenkübel auf dem Gehweg – langjährige Duldung schützt nicht vor Beseitigungsverfügung

Private Blumenkübel dürfen nicht ohne Weiteres dauerhaft auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde einer Anwohnerin aus Mülheim an der Ruhr zurückgewiesen, die sich im Eilverfahren gegen eine Beseitigungsverfügung der Stadt gewandt hatte. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Anwohnerin hatte mehrere Blumenkübel auf einem Bürgersteig platziert, um das Straßenbild zu verschönern. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte handelt es sich dabei jedoch nicht um eine übliche Nutzung des Gehwegs. Der straßenrechtliche Gemeingebrauch umfasst insbesondere verkehrsbezogene Zwecke wie Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme. Die dauerhafte Aufstellung privater Pflanzgefäße dient diesen Zwecken nicht und stellt deshalb eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht. Die Stadt durfte ihr daher aufgeben, die Blumenkübel zu entfernen. Auch die behördliche Ermessensentscheidung war nach Auffassung der Gerichte nicht zu beanstanden. Die Stadt hatte dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Vorrang vor dem privaten Interesse an der Gestaltung des Gehwegs eingeräumt.

Für diese Bewertung waren insbesondere die örtlichen Verhältnisse maßgeblich. Der Bürgersteig war lediglich 1,50 Meter breit. Die Blumenkübel und die teilweise überhängenden Pflanzen beanspruchten nahezu ein Drittel dieser Fläche, sodass für den Verkehr nur noch etwa ein Meter verblieb. Diese Verengung beeinträchtigte nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht nur Fußgänger. Zum zulässigen Verkehr auf dem Gehweg gehören auch radfahrende Kinder sowie Menschen im Rollstuhl und Personen mit Kinderwagen. Ein reibungsloser Begegnungsverkehr war unter diesen Umständen nicht mehr gewährleistet. Im Dunkeln konnten die Pflanzgefäße zudem zur Stolperfalle werden.

Der zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis änderte an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nichts. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, besteht kein Anspruch darauf, den öffentlichen Straßenraum nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und die nicht genehmigte Nutzung fortzusetzen.

Ohne Erfolg berief sich die Anwohnerin außerdem darauf, dass der Stadt die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren bekannt gewesen seien. Ein bloßes Untätigbleiben der Behörde oder die faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert sie grundsätzlich nicht daran, später einzuschreiten. Auch ein von der Anwohnerin angeführter Aktenvermerk begründete nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kein berechtigtes Vertrauen darauf, drei der ursprünglich sieben Blumenkübel dauerhaft auf dem Gehweg belassen zu dürfen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch gestalterisch oder ökologisch motivierte Gegenstände im öffentlichen Straßenraum einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen können. Anwohner sollten insbesondere auf schmalen Gehwegen vor dem Aufstellen von Pflanzgefäßen, Sitzgelegenheiten oder vergleichbaren Gegenständen die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Aus einer langjährigen behördlichen Untätigkeit lässt sich regelmäßig weder eine stillschweigende Genehmigung noch ein dauerhafter Bestandsschutz ableiten. Für Kommunen bestätigt die Entscheidung zugleich, dass sie bei konkreten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch nach längerer Duldung einschreiten dürfen. Maßgeblich bleiben dabei eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung und die konkreten Auswirkungen auf sämtliche zugelassenen Nutzer des Gehwegs.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 4. September 2026 – 11 B 658/26

Bildnachweis:

  • Holzbank mit bunten Blumen vor weißem Bauernhaus: Manfred Antranias Zimmer