Der Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule gilt grundsätzlich nur für die ihrer Wohnung nächstgelegene Schule der gewählten Schulart. Eine weiter entfernt wohnende katholische Schülerin oder ein weiter entfernt wohnender katholischer Schüler darf daher nicht allein wegen der Religionszugehörigkeit gegenüber einem wohnortnahen konfessionslosen Kind bevorzugt werden, dessen Eltern der Erziehung im Sinne des Schulbekenntnisses zustimmen.
Eine konfessionslose Schülerin muss daher vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Katholische Grundschule Nikolausschule Bonn aufgenommen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden. Damit änderte das Oberverwaltungsgericht eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.
Die Nikolausschule ist für die Schülerin die nächstgelegene Grundschule. Die Schulleiterin hatte ihren Aufnahmeantrag dennoch abgelehnt, weil sämtliche 56 verfügbaren Schulplätze bereits vergeben seien. Bei der Platzvergabe waren unter anderem sechs katholische Kinder vorrangig berücksichtigt worden, obwohl die Nikolausschule für sie nicht die nächstgelegene Bekenntnisschule ist. Die Schülerin erhob gegen die Ablehnung Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln zugleich vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag zurück. Nach seiner Auffassung waren alle in der Gemeinde wohnenden katholischen Kinder unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Schule gegenüber einer konfessionslosen Bewerberin vorrangig aufzunehmen1. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Schülerin einen Anspruch auf einen Platz an der Nikolausschule. Voraussetzung ist, dass ihre Eltern – wie im konkreten Fall – mit einer Unterrichtung und Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden sind.
Das Aufnahmeverfahren war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft, weil die Schule die sechs katholischen Kinder aufgenommen hatte, obwohl für diese jeweils eine andere Bekenntnisschule näher gelegen war. Zwar vermittelt das nordrhein-westfälische Schulgesetz bekenntnisangehörigen Kindern grundsätzlich einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ihrer Religion. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch ebenso wie bei anderen Kindern nur auf die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.
Ein allgemeiner Vorrang, nach dem katholische Kinder unabhängig von ihrem Wohnort an jeder katholischen Grundschule innerhalb der Gemeinde vor konfessionsfremden oder konfessionslosen Kindern aufzunehmen wären, lässt sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens ableiten.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Bekenntnisschule führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Landesgesetzgeber muss die rechtlichen Rahmenbedingungen zwar möglicherweise so ausgestalten, dass Bekenntnisschulen ihre besondere Funktion erfüllen können. Bei der konkreten Ausgestaltung steht ihm jedoch ein weiter Spielraum zu. Diesem sogenannten Homogenitätsgedanken tragen die geltenden Aufnahmevorschriften nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ausreichend Rechnung: Bekenntnisangehörige Kinder können ihre vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule einklagen, soweit dort entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
Besondere Bedeutung erhält die Entscheidung dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich korrigiert. Soweit es in einzelnen früheren Entscheidungen aus der Landesverfassung einen von der Wohnortnähe unabhängigen Aufnahmevorrang konfessionsangehöriger Kinder hergeleitet hatte, hält es daran nicht mehr fest.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung setzt für Aufnahmeverfahren an nordrhein-westfälischen Bekenntnisgrundschulen ein klares Rangverhältnis: Die Religionszugehörigkeit bleibt ein relevantes Auswahlkriterium, verdrängt aber nicht generell das gesetzliche Leitkriterium der Wohnortnähe. Schulen und Schulträger dürfen bekenntnisangehörige Kinder deshalb nicht allein wegen ihrer Konfession bevorzugen, wenn für sie eine andere Bekenntnisgrundschule näher gelegen ist.
Für Eltern konfessionsloser oder bekenntnisfremder Kinder verbessert der Beschluss die Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich. Stimmen sie der Unterrichtung und Erziehung nach den Grundsätzen des jeweiligen Bekenntnisses zu und handelt es sich um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart, können sie eine Ablehnung überprüfen lassen. Dabei kann insbesondere entscheidend sein, ob aufgenommene bekenntnisangehörige Kinder tatsächlich einen gesetzlichen Vorrang beanspruchen konnten.
Schulleitungen sollten ihre Auswahlentscheidungen künftig sorgfältig dokumentieren und neben der Religionszugehörigkeit insbesondere die Entfernung zur nächstgelegenen Schule derselben Schulart prüfen. Da Aufnahmeentscheidungen regelmäßig vor Beginn des Schuljahres geklärt werden müssen, bleibt der Eilrechtsschutz für betroffene Familien das praktisch wichtigste Instrument.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 26. August 2026 – 19 B 830/26
- VG Köln – 10 L 1431/26[↩]











