Ausreise, Wiedereinreise – und die alte Abschiebungsandrohung

Der Gerichtshof der Europäischen Union muss klären, ob eine bereits erfüllte Rückkehrverpflichtung nach der späteren Wiedereinreise weiterhin als Grundlage einer Abschiebung dienen kann oder ob nach der Ablehnung eines Asylfolgeantrags eine neue Rückkehrentscheidung mit Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung erforderlich ist.

Ausreise, Wiedereinreise – und die alte Abschiebungsandrohung

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine grundlegende Frage zum Verhältnis des deutschen Asylverfahrensrechts zur Asylverfahrens- und Rückführungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob eine frühere Abschiebungsandrohung nach erfolgter Ausreise und anschließender Wiedereinreise weiterhin vollzogen werden darf.

In dem derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen zugrundeliegenden Verfahren hatten die klagenden Kläger im Jahr 2019 erstmals internationalen Schutz in Deutschland beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag als offensichtlich unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland Albanien an. Im Jahr 2020 erfüllten die Kläger ihre Rückkehrverpflichtung und reisten aus Deutschland aus. Im Oktober 2021 kehrten sie in das Bundesgebiet zurück und beantragten erneut internationalen Schutz. Das Bundesamt lehnte diesen Folgeantrag im Jahr 2022 als unzulässig ab. Eine neue Abschiebungsandrohung erließ es nicht. Nach seiner Auffassung war die im ersten Asylverfahren verfügte Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2019 weiterhin gültig und vollziehbar.

Das Verwaltungsgericht Bremen stellte auf die Klage der Betroffenen fest, dass ihre Abschiebung nicht auf die Verbindung der Bescheide aus den Jahren 2019 und 2022 gestützt werden dürfe1. Das Oberverwaltungsgericht Bremen änderte diese Entscheidung und wies die Klage unter Berufung auf § 71 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 AsylG in der seinerzeit geltenden Fassung ab2. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar. Weder die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG sähen vor, dass sich eine Rückkehrentscheidung durch die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erledige. Die frühere Abschiebungsandrohung könne daher trotz zwischenzeitlicher Ausreise weiterhin als Grundlage einer späteren Abschiebung herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die unionsrechtliche Rechtslage dagegen für klärungsbedürftig. Es hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht. Die Vorlage betrifft insbesondere Art. 9 und Art. 41 der Asylverfahrensrichtlinie sowie mehrere Vorschriften der Rückführungsrichtlinie, darunter deren Regelungen zum Begriff der Rückkehrentscheidung, zur Gewährung einer Ausreisefrist und zum Vollzug der Abschiebung.

Im Kern geht es darum, ob die tatsächliche Ausreise in das Herkunftsland die frühere Rückkehrentscheidung in einer Weise erfüllt, die ihre spätere erneute Verwendung ausschließt. Sollte dies der Fall sein, müsste die zuständige Behörde nach einer erneuten Einreise und der erfolglosen Stellung eines Folgeantrags grundsätzlich eine neue Rückkehrentscheidung treffen. Diese müsste insbesondere die aktuelle persönliche und rechtliche Situation der Betroffenen berücksichtigen sowie gegebenenfalls eine neue Ausreisefrist setzen und die Abschiebung erneut androhen.

Für eine solche Neubewertung könnte sprechen, dass sich die für eine Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände zwischenzeitlich verändert haben können. Die erneute Einreise begründet eine neue tatsächliche Situation. Zudem verlangen die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Kindeswohls, familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands der betroffenen Person.

Dem steht die im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung gegenüber, dass eine Rückkehrentscheidung durch die Befolgung der Ausreisepflicht nicht ihre rechtliche Wirksamkeit verliere. Nach diesem Verständnis könnte sie nach einer späteren Wiedereinreise erneut vollzogen werden, sofern der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Streitfrage nicht selbst beantwortet. Erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird es das ausgesetzte Revisionsverfahren fortsetzen und darüber befinden können, ob die frühere Abschiebungsandrohung im konkreten Fall noch eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage darstellt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitung von Asylfolgeanträgen nach zwischenzeitlicher Ausreise haben. Sollte eine bereits erfüllte Rückkehrentscheidung nach der Wiedereinreise nicht mehr als Grundlage einer Abschiebung dienen können, müssten das Bundesamt und gegebenenfalls die Ausländerbehörden in entsprechenden Fällen erneut über die Rückkehrpflicht entscheiden.

Damit wären nicht nur zusätzliche Verfahrensschritte verbunden. Die Behörden müssten zugleich prüfen, ob aufgrund der aktuellen persönlichen Verhältnisse Abschiebungsverbote oder andere unionsrechtlich relevante Gesichtspunkte bestehen und welche Ausreisefrist einzuräumen ist. Für Betroffene würde eine neue Rückkehrentscheidung außerdem neue Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen.

Bestätigt der Gerichtshof dagegen die Fortgeltung der ursprünglichen Abschiebungsandrohung, könnten Behörden nach der Ablehnung eines Folgeantrags grundsätzlich auf die bereits im ersten Asylverfahren erlassene Entscheidung zurückgreifen. Das würde den Vollzug vereinfachen, wirft aber die Frage auf, wie zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der persönlichen oder tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

Bis zur unionsrechtlichen Klärung bleibt die Vollstreckbarkeit älterer Abschiebungsandrohungen nach erfüllter Ausreisepflicht und späterer Wiedereinreise rechtlich unsicher. In vergleichbaren Verfahren ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die frühere Rückkehrentscheidung noch eine tragfähige Grundlage für aufenthaltsbeendende Maßnahmen bildet.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2026 – 1 C 17.25

  1. VG Bremen, Urteil vom 22.08.2023 – 7 K 263/22[]
  2. OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2025 – 1 LB 312/24[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch