Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen in Aufsichtsgremien kommunaler Beteiligungsgesellschaften zu besetzen, ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung grundsätzlich eine Verhältniswahl durchzuführen. Für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern besteht keine gesetzliche Grundlage, hiervon zugunsten einer Mehrheitswahl abzuweichen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die im August 2022 durchgeführten Wahlen zur Neubestellung der Mitglieder der Aufsichtsräte der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG (OVAG), der OVAG Netz GmbH, der VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH (VGO) und der Oberhessischen Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (OVVG) für ungültig erklärt.
Der Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) hält über seine Tochtergesellschaft OVVG unter anderem Beteiligungen an der OVAG, der OVAG Netz GmbH und der VGO. Die Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften werden alle fünf Jahre neu besetzt. Im August 2022 beschloss der Verbandsvorstand des ZOV, die Vertreter in den Aufsichtsgremien mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmen.
Die Klägerin, selbst Mitglied des Verbandsvorstands, hatte für die jeweiligen Aufsichtsräte eigene Wahlvorschläge eingereicht. Diesen standen gemeinsame Wahlvorschläge der CDU- und SPD-Fraktion gegenüber, die in den einzelnen Wahlgängen jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhielten. Der Verbandsvorstand nahm daraufhin die entsprechenden Bestellungen in die Aufsichtsräte durch Mehrheitsbeschluss vor.
Hiergegen wandte sich die Klägerin gerichtlich. Nach ihrer Auffassung hätte die Besetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Darüber hinaus rügte sie insbesondere einen Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorgaben sowie gegen die Anforderungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) an eine paritätische Besetzung.
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Klage zunächst abgewiesen1. Es ging davon aus, dass es sich bei der Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zwar um eine Wahl handele, auf diese aber das Mehrheitswahlrecht anzuwenden sei. Die angestrebte paritätische Besetzung stelle zudem lediglich eine Zielvorgabe dar, auf deren Verwirklichung hingewirkt werden solle, nicht hingegen eine zwingende Besetzungsvorgabe.
Auf die zugelassene Berufung der Klägerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung nun teilweise ab und stellte die Ungültigkeit der Wahlen fest.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei den zu besetzenden Positionen in den Aufsichtsräten um „mehrere gleichartige unbesoldete Stellen“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO. Für deren Besetzung gelte nicht das Mehrheitswahl-, sondern das Verhältniswahlrecht.
Für die Auslegung der Vorschrift sei neben ihrem Wortlaut insbesondere die unterschiedliche Zweckrichtung der verschiedenen Wahlverfahren und damit die Funktion der jeweils zu besetzenden Stellen zu berücksichtigen. Bei der Besetzung von Personengruppen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO sei grundsätzlich eine Verhältniswahl durchzuführen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, gerade bei der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte kommunaler Beteiligungsgesellschaften hiervon abzuweichen, bestehe nicht.
Die im August 2022 durchgeführten Wahlen konnten daher keinen Bestand haben. Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwände, insbesondere zur paritätischen Besetzung der Aufsichtsgremien, kommt es nach der mitgeteilten Begründung für die Ungültigkeit der Wahlen nicht entscheidend an.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat über den konkreten OVAG-Konzern hinaus Bedeutung für die Besetzung von Aufsichtsgremien kommunaler Beteiligungsgesellschaften in Hessen. Werden mehrere gleichartige unbesoldete Stellen vergeben, können kommunale Organe nicht ohne gesetzliche Grundlage auf das Mehrheitswahlverfahren ausweichen. Die Verhältniswahl soll gerade bei der Besetzung mehrköpfiger Gremien eine dem Kräfteverhältnis entsprechende Repräsentation ermöglichen und verhindert, dass eine Mehrheit sämtliche zu vergebenden Positionen mit eigenen Kandidaten besetzt. Kommunale Körperschaften und Zweckverbände sollten daher vor der Bestellung von Vertretern in Aufsichtsräten sorgfältig prüfen, welches Wahlverfahren § 55 HGO für die konkrete Besetzung verlangt. Fehler bei der Wahlart können – wie die Entscheidung zeigt – die gesamte Wahl zu Fall bringen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04. August 2026 – 8 A 1759/24
- VG Gießen, Urteil vom 26.08.2024 – 8 K 678/23.GI[↩]
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