Die „Dauermahnwache“ nahe der Waldbesetzung im Langener Stadtwald

Steht ein Baumhaus in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Anliegen einer Versammlung, kann seine Errichtung vom Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG umfasst sein. Ein pauschales Verbot lässt sich dann nicht allein auf eine baurechtliche Erlaubnispflicht stützen, sondern setzt eine hinreichend konkrete Gefahr für gewichtige Rechtsgüter voraus. Auch das Mitführen potenziell gefährlicher Werkzeuge darf nicht untersagt werden, wenn diese nachvollziehbar einem versammlungsbezogenen Zweck dienen und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung bestehen.

Die „Dauermahnwache“ nahe der Waldbesetzung im Langener Stadtwald

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mehrere Beschränkungen einer „Dauermahnwache“ im Langener Stadtwald vorläufig außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Anmelders teilweise statt. Beanstandet wurden insbesondere ein vorgeschriebener Mindestabstand von 50 Metern zu einer gleichzeitig stattfindenden Waldbesetzung, das Verbot der Errichtung von Baumhäusern und Plattformen sowie das Verbot, Äxte, Beile, Sägen und Drahtseile mitzuführen.

Der Antragsteller hatte am 29. Mai 2026 bei der Stadt Langen für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 1. Juli 2026 eine Versammlung unter dem Motto „Dauermahnwache in Solidarität mit den Menschen aus der neuen Waldbesetzung und gegen den geplanten Kiesabbau und Umweltzerstörung im Langener Bannwald“ angemeldet. Die Ordnungsbehörde der Stadt versah die Versammlung mit Bescheid vom 8. Juni 2026 mit verschiedenen Beschränkungen. Hiergegen wandte sich der Veranstalter im Eilverfahren.

Keinen Bestand hatte zunächst die Vorgabe, mit der Mahnwache einen Abstand von mindestens 50 Metern zur parallel stattfindenden Waldbesetzung einzuhalten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war bereits nicht hinreichend erkennbar, dass ohne diese Beschränkung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohte. Jedenfalls sei die Vorgabe unverhältnismäßig. Um eine von der Stadt befürchtete Vermischung der Teilnehmer der Waldbesetzung mit denjenigen der Mahnwache zu verhindern, stünden mildere Mittel zur Verfügung.

Besondere Bedeutung misst das Verwaltungsgericht der geplanten Errichtung eines Baumhauses bei. Diese fällt nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Entscheidend hierfür ist der inhaltliche Zusammenhang zwischen der baulichen Anlage und dem Anliegen der Versammlung. Nach den Angaben des Antragstellers sollte das Baumhaus unter anderem den von den Versammlungsteilnehmern erhobenen Schutzanspruch für Wald und Natur zum Ausdruck bringen.

Damit erschöpft sich das Baumhaus nicht in seiner Funktion als bloße Infrastruktur für die Teilnehmer, sondern weist selbst einen kommunikativen Bezug zum Versammlungszweck auf. Wegen des hohen verfassungsrechtlichen Rangs der Versammlungsfreiheit kann seine Errichtung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein mit dem Hinweis darauf untersagt werden, dass hierfür möglicherweise eine baurechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Ein Verbot komme vielmehr erst bei einer konkreten Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit in Betracht.

Das von der Stadt ausgesprochene Totalverbot genügte diesen Anforderungen nicht. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Damit betont das Verwaltungsgericht zugleich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Auch wenn von einer versammlungsbezogenen Einrichtung Gefahren ausgehen können, muss die Behörde prüfen, ob diesen durch weniger einschneidende Auflagen begegnet werden kann.

Ebenfalls rechtswidrig war nach der vorläufigen Bewertung des Verwaltungsgerichts das Verbot, Äxte, Beile, Sägen und Drahtseile mitzuführen. Zwar dürfen bei Versammlungen Gegenstände nicht mitgeführt werden, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder erhebliche Sachschäden herbeizuführen. Die objektive Gefährlichkeit eines Gegenstands allein genügt jedoch nicht.

Vielmehr muss nach den konkreten Umständen hinzukommen, dass der Gegenstand zur Verursachung entsprechender Schäden bestimmt ist. Für eine solche Zweckbestimmung könne insbesondere sprechen, dass kein nachvollziehbarer Grund für sein Mitführen besteht. Im vorliegenden Fall lag ein solcher Grund nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch gerade auf der Hand: Die Gegenstände sollten als Werkzeuge für die Errichtung des Baumhauses eingesetzt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Äxte, Sägen oder andere Gegenstände missbräuchlich verwendet werden sollten, erkannte das Gericht nicht.

Nicht sämtliche von der Stadt verfügten Beschränkungen waren allerdings rechtswidrig. Insbesondere durfte die Behörde verlangen, dass in jedem Zelt der Mahnwache ein Feuerlöscher bereitgehalten wird. Diese Vorgabe dient nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und greift nicht unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit ein.

Dabei berücksichtigte das Gericht die unmittelbar bevorstehende Hitzeperiode und die damit verbundene erhöhte Gefahr eines sich im Wald schnell ausbreitenden Brandes. Hinzu kam die durch errichtete Barrikaden erschwerte Erreichbarkeit des Versammlungsorts für Rettungsfahrzeuge. Angesichts der im Brandfall bedrohten hochrangigen Rechtsgüter hielt das Verwaltungsgericht auch die angeordnete Anzahl der Feuerlöscher für angemessen. Nur so könne eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet werden.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz des Art. 8 GG nicht auf die eigentliche Zusammenkunft und klassische Kundgebungsmittel wie Transparente oder Redebeiträge beschränkt ist. Auch Gegenstände und bauliche Einrichtungen können vom Schutzbereich erfasst sein, wenn sie einen hinreichenden kommunikativen Bezug zum konkreten Versammlungsanliegen aufweisen. Versammlungsbehörden können solche Einrichtungen deshalb nicht ohne Weiteres unter Berufung auf allgemeines Bau- oder Ordnungsrecht untersagen. Erforderlich bleiben eine konkrete Gefahrenprognose und eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zugleich macht der Beschluss deutlich, dass Art. 8 GG sachlich begründete Sicherheitsauflagen nicht ausschließt: Wo konkrete Gefahren für Leib und Leben bestehen, können auch weitreichendere Vorsorgemaßnahmen wie die Verpflichtung zur Bereithaltung von Feuerlöschern gerechtfertigt sein.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 18. Juni 2026 – 2 L 1972 /26.DA.