Steht ein Baumhaus in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Anliegen einer Versammlung, kann seine Errichtung vom Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG umfasst sein. Ein pauschales Verbot lässt sich dann nicht allein auf eine baurechtliche Erlaubnispflicht stützen, sondern setzt
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