Windpark Zootzen – oder: Warum die Artenschutz-Einwände den Bau nicht stoppen

Artenschutzrechtliche Einwände stehen der Genehmigung eines Windparks nicht entgegen, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen sind oder eine rechtlich tragfähige Ausnahme vorliegt. Ein fachlich diskutiertes Meideverhalten von Fledermäusen begründet für sich genommen keine unzureichende Berücksichtigung des Artenschutzes.

Windpark Zootzen – oder: Warum die Artenschutz-Einwände den Bau nicht stoppen

Der Bau von elf Windenergieanlagen im geplanten Windpark Zootzen in Wittstock/Dosse kann erfolgen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Eilbeschluss vom 24. August 2026 einen Antrag des NABU-Landesverbands Brandenburg gegen die vom Landesamt für Umwelt erteilte Genehmigung abgelehnt. Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts begegnet die Genehmigung voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

Der Naturschutzverband hatte insbesondere einen unzureichenden Schutz von Seeadlern, Mäusebussarden und Fledermäusen geltend gemacht. Darüber hinaus befürchtete er Beeinträchtigungen von Schlafplätzen des Singschwans am Dranser See. Zu seinen weiteren Einwänden gehörte, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des nahe gelegenen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ nicht hinreichend geprüft worden sei.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt die in der Genehmigung vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Seeadlers für ausreichend. Danach müssen fünf der elf Windenergieanlagen jährlich vom 21. März bis zum 30. April jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet werden. Diese zeitlich begrenzten Abschaltungen tragen nach der Beurteilung im Eilverfahren den Schutzanforderungen Rechnung.

Auch die Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften hinsichtlich eines Brutplatzes des Mäusebussards beanstandete das Gericht nicht. Maßgeblich waren dabei die konkreten Umstände des Falls und die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien. Die Entscheidung beruht insoweit auf einer einzelfallbezogenen Bewertung.

Die Einwände zum Fledermausschutz blieben ebenfalls ohne Erfolg. Zwar wird fachlich diskutiert, ob Fledermäuse Windenergieanlagen meiden und dadurch Lebensraum verlieren. Ein solches Verhalten entspricht nach den Ausführungen des Gerichts jedoch derzeit keinem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zudem hatte der NABU keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein mögliches Meideverhalten die lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten beeinträchtigen könnte.

Hinsichtlich des Singschwans stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darauf ab, dass am Dranser See der maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer nicht erreicht wird. Dieser liegt bei 100 regelmäßig dort rastenden Individuen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ sind nach der gerichtlichen Einschätzung ebenfalls nicht zu erwarten.

Mit der Ablehnung des Eilantrags bleibt die Genehmigung vorerst vollziehbar. Eine abschließende Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit ist mit dem Eilbeschluss nicht verbunden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung konkret ausgestaltete Schutzmaßnahmen, nachvollziehbar begründete Ausnahmen und belastbare fachliche Erkenntnisse für die Genehmigung von Windenergieanlagen haben. Für Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden können insbesondere gezielte Abschaltzeiten dazu beitragen, artenschutzrechtliche Konflikte zu bewältigen. Wer eine Genehmigung angreift, sollte mögliche Beeinträchtigungen anhand konkreter Anhaltspunkte für die betroffenen Arten und lokalen Populationen darlegen; der Verweis auf eine fachlich diskutierte Wirkung kann dafür unzureichend sein. Zugleich lässt sich aus dem Beschluss kein allgemeiner Vorrang der Windenergienutzung gegenüber dem Artenschutz ableiten: Die Bewertung bleibt von den örtlichen Verhältnissen, den betroffenen Arten und dem jeweiligen Schutzkonzept abhängig.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2026 – 7 S 9/26

Bildnachweis:

  • Windpark: Markus Distelrath