Die Aufnahmekapazität einer Schule ist nicht erschöpft, wenn nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch Plätze zur Verfügung stehen. Ein abgelehnter Bewerber kann einen solchen Platz trotz eines hinteren Wartelistenplatzes beanspruchen, wenn die Ablehnungsentscheidungen gegenüber den übrigen Bewerbern bestandskräftig geworden sind und deshalb keine Konkurrenzsituation mehr besteht.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Städtische Realschule Gevelsberg verpflichtet, einen Schüler vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen. Mit Beschluss vom 19. August 2026 bestätigte das Oberverwaltungsgericht damit im Ergebnis eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Die Realschule hatte den Aufnahmeantrag des Schülers mit der Begründung abgelehnt, sämtliche verfügbaren Plätze seien bereits an andere Kinder vergeben worden. Der Schüler legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Arnsberg verpflichtete den Schulleiter daraufhin zur vorläufigen Aufnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule entgegen der Annahme des Schulleiters noch nicht ausgeschöpft. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung standen noch zwei freie Plätze zur Verfügung. Einen davon könne der Antragsteller beanspruchen.
Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Schüler auf der Warteliste lediglich Platz 102 belegte. Entscheidend sei, dass neben ihm zuletzt nur noch ein weiterer abgelehnter Bewerber Widerspruch gegen die Aufnahmeentscheidung eingelegt hatte. Die Ablehnungsentscheidungen gegenüber den übrigen nicht aufgenommenen Bewerbern waren dagegen bestandskräftig geworden. Zwischen diesen Bewerbern und dem Antragsteller bestand daher hinsichtlich der bereits im Aufnahmeverfahren vorhandenen Kapazität keine Konkurrenzsituation mehr. Der hintere Rang des Schülers auf der ursprünglichen Warteliste konnte seinem Aufnahmeanspruch deshalb nicht entgegengehalten werden.
Zugleich stellte das Oberverwaltungsgericht klar, dass etwas anderes gilt, wenn ein Schulplatz erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei wird, etwa weil ein zunächst aufgenommenes Kind wegzieht. Ein solcher nachträglich frei gewordener Platz ist den weiterhin interessierten Kindern entsprechend ihrer Position auf der Warteliste anzubieten. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Ablehnung ihrer Aufnahme inzwischen bestandskräftig geworden ist. Die nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wird von der Bestandskraft der auf einer anderen Sachlage beruhenden Ablehnungsentscheidung nicht erfasst.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht die erhebliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen bereits im Aufnahmeverfahren vorhandenen, aber zunächst nicht erkannten oder ausgeschöpften Kapazitäten und erst später frei werdenden Schulplätzen. Gegen eine ablehnende Aufnahmeentscheidung vorzugehen, kann sich auch bei einem sehr schlechten Wartelistenplatz lohnen: Werden die Ablehnungen gegenüber besser platzierten Bewerbern bestandskräftig, können diese bei der Vergabe noch vorhandener Kapazitäten aus der Konkurrenz ausscheiden. Entsteht ein freier Platz dagegen erst nachträglich, bleibt die Wartelistenreihenfolge maßgeblich. Für Schulen bedeutet dies, dass sie bei der Nachbesetzung von Plätzen sorgfältig danach differenzieren müssen, ob die Kapazität bereits bei Abschluss des Aufnahmeverfahrens bestand oder erst aufgrund einer späteren Veränderung entstanden ist.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2026 – 19 B 662/26
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