Holocaust-Verharmlosung in der Bundeswehr

Verharmlost ein Soldat den Holocaust und macht er sich antisemitische Diskriminierung aus der NS-Zeit zu eigen, verletzt er schwerwiegend seine soldatische Verfassungstreuepflicht. Vermittelt sein Verhalten nicht nur den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus, sondern ist es Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung, ist regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten; herausragende dienstliche Leistungen können den dadurch eingetretenen Vertrauensverlust nicht ausgleichen.

Holocaust-Verharmlosung in der Bundeswehr

Ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist und die Verfassungstreuepflicht eines Soldaten verletzt, ist objektiv aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beurteilen.

Das aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarverfahren betraf einen Berufssoldaten im Rang eines Hauptfeldwebels, dem unter anderem fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen, die Verharmlosung des Holocaust sowie die Verwendung eines an einen früheren Waffen-SS-Offizier angelehnten Namens in sozialen Netzwerken vorgeworfen wurden. Während einer Auslandsverwendung hatte er unter anderem gegenüber Kameraden die Größenordnung des Holocaust unter Hinweis auf dessen angebliche technische und logistische Undurchführbarkeit infrage gestellt und bei einem Antreten vor mehr als 40 Soldaten über eine andere Einheit geäußert, „früher hätte man sowas Juden genannt“.

Das Truppendienstgericht Nord entfernte den zuvor überdurchschnittlich beurteilten und mehrfach ausgezeichneten Soldaten aus dem Dienstverhältnis und schloss einen Unterhaltsbeitrag aus. Mit seiner Berufung bestritt der Soldat im Wesentlichen eine verfassungsfeindliche Gesinnung und begehrte eine mildere Disziplinarmaßnahme; das Bundesverwaltungsgericht wies seine Berufung zurück:

Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Soldat die beschriebenen Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Insbesondere habe er seine Facebook/?Instagram-Accounts unter dem Namen „K. Me.“ bzw. „K. Ma.“ geführt, weil er sich mit dem SS-Brigadeführer und General der Waffen-SS Kurt Meyer, genannt Panzermeyer, identifiziert habe. Ferner habe er den Holocaust mit dem Argument infrage gestellt, dass man seinerzeit hierzu technisch und logistisch gar nicht in der Lage gewesen sei. Nicht zuletzt habe er – was nach § 87 WDO bindend feststehe – die jüdische Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht.

Der Soldat habe dadurch vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und für sie einzutreten (§ 8 SG). Durch die Zweifel, die der Soldat gegenüber seinen Kameraden am historischen Faktum der planmäßigen Ermordung der Juden in den Vernichtungslagern geäußert habe, insbesondere der Theorie, dass diese seinerzeit technisch und logistisch gar nicht möglich gewesen sei, habe er versucht, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Vorwurf des Massenmordes reinzuwaschen und dadurch nationalsozialistisches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig zu machen. Bei dieser Äußerung habe es sich um den Ausdruck einer echten nationalsozialistischen und damit verfassungsfeindlichen Gesinnung gehandelt. Den Umständen des Gesprächs lasse sich nicht entnehmen, dass der Soldat seine Äußerung nicht ernst gemeint, einen Spaß gemacht habe oder lediglich habe provozieren wollen. Im Gegenteil habe der Zeuge E unterstrichen, dass diese Aussage zu dem Soldaten passe und die Stimmung danach gedrückt gewesen sei. Auch die übrigen festgestellten Pflichtverletzungen indizierten eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 1 sei zudem die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 bis 5 die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und, soweit es sich bei den Pflichtverletzungen um verbale Äußerungen gehandelt habe, auch die Mäßigungspflicht verletzt. Die Volksverhetzung im Dienst (Anschuldigungspunkt 5) stelle zudem eine Verletzung der soldatischen Treuepflicht dar, da sich der Soldat illoyal zur Rechtsordnung verhalten habe.

Bei der Maßnahmebemessung sei im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auszugehen, da das Verhalten des Soldaten den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus vermittle und auch Ausdruck einer entsprechenden Gesinnung sei. Auf der zweiten Stufe sei hiervon nicht abzuweichen, da mildernde Umstände von hohem Gewicht nicht feststellbar seien. Dabei seien erschwerend die Vorgesetztenstellung des Soldaten und die negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu berücksichtigen. Das Verhalten des Soldaten in der Auslandsverwendung in Litauen sei mitursächlich dafür gewesen, dass der gesamte Zug abgelöst und vorzeitig repatriiert worden sei. Der Soldat habe vorläufig des Dienstes enthoben werden müssen und sei weiterhin besoldet worden, obwohl er keinen Dienst geleistet habe. Zudem sei er bereits zuvor disziplinar gemaßregelt worden. Zugunsten des Soldaten sprächen lediglich dessen herausragenden dienstlichen Leistungen sowie seine Bewährung im Auslandseinsatz … Dies genüge indes nicht, um von der Höchstmaßnahme abzuweichen. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags sei zwingend auszuschließen, weil die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht beruhe.

Mit seiner unbeschränkten Berufung beantragt der Soldat die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Er habe lediglich durch sein Verhalten in Anschuldigungspunkt 5 ein Dienstvergehen begangen, im Übrigen sei er von den Vorwürfen freizustellen. Er habe bislang zu keiner Zeit Anlass zu Zweifeln gegeben, nicht auf dem Boden der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu stehen und sich mit ihr zu identifizieren.

Die zunächst 16 Einzelvorwürfe hätten nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Wehrdisziplinaranwaltschaft größtenteils nicht zugetroffen. Von den verbliebenen fünf Anschuldigungspunkten seien zudem vier nicht erweislich. Es treffe nicht zu, dass er es darauf anlege, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe oder dass er sich mit nationalsozialistischem Gedankengut identifiziere.

Im Einzelnen sei ihm bei Anschuldigungspunkt 1 Kurt Meyer als Fachmann der Panzergrenadiere bekannt gewesen; er identifiziere sich jedoch nicht mit ihm. Bei Anschuldigungspunkt 2 habe er den Zeugen C lediglich auf die aktuelle Sicherheitslage in der Türkei und in Ägypten hingewiesen, aber nicht von „Müllländern“ gesprochen. Aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 01.12.2022 ergebe sich, dass die anderen Zeugen F und G die Behauptung nicht bestätigt hätten. Bei dem Tischgespräch mit den Zeugen E und D (Anschuldigungspunkt 3) habe man von Verschwörungstheorien gesprochen. Er habe lediglich berichtet, dass der Holocaust aus technischen Gründen angezweifelt werde. Das sei nicht seine Meinung gewesen. Der Zeuge E sei ihm gegenüber voreingenommen und der Zeuge D habe sich erstinstanzlich wenig konkret geäußert. Dagegen habe ihn der Zeuge H entlastet. Die in Anschuldigungspunkt 4 angeführten Äußerungen habe er nicht getätigt. Der Zeuge D sei aus den genannten Gründen nicht glaubwürdig. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er emotional sehr angespannt gewesen und seine Äußerung eine unüberlegte Reaktion gewesen sei, die er sofort bedauert habe. Daher sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot und davon angesichts seiner hervorragenden dienstlichen Leistungen nicht nach oben abzuweichen.

Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Protokoll und Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie unbeschränkt eingelegt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Die erstinstanzlich ausgeurteilte Entfernung aus dem Dienstverhältnis, verbunden mit dem Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrags, ist danach rechtmäßig.

In tatsächlicher Hinsicht sind zur Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts die Anschuldigungspunkte 1, 2, 3a) und 5 erwiesen. Hingegen fehlt es bei den Anschuldigungspunkten 3b) und 4 an der erforderlichen Überzeugungsgewissheit.

Der Soldat hat eingeräumt, seine privaten Accounts auf Facebook und Instagram im Zeitraum vom Oktober 2007 bis Juni 2021 – wie unter Punkt 1 angeschuldigt – unter den Alias-Namen „K. Ma.“ und „K. Me.“ geführt zu haben. Er hat auch bestätigt, dass die beiden in der Akte abgedruckten Screenshots mit den entsprechenden Namenszügen von seinen Accounts stammen. Des Weiteren hat er angegeben, das Buch von Kurt Meyer „Grenadiere“ während seiner Zeit als Zugführer gelesen zu haben. Er identifiziere sich allerdings nicht mit dem sogenannten „Panzermeyer“, der ihm lediglich als „Fachmann der Grenadiere“ bekannt gewesen sei.

Dass der Soldat, der von seinen Kameraden und Vorgesetzten als politisch und historisch interessiert und gebildet beschrieben wird, keine Kenntnis von der Rolle des SS-Brigadegenerals Kurt Meyer im NS-Regime und seiner Verurteilung wegen Kriegsverbrechen gehabt haben will, ist nicht glaubhaft. Auch die verschiedenen, von ihm vorgebrachten Erklärungen für die Wahl des Account-Namens sind nicht nachvollziehbar. Seine erstinstanzliche Einlassung, „K.“ sei ein potentieller Name seines Sohnes und Me. der Nachname seiner Frau gewesen, sind unglaubhaft. Denn der Soldat hatte den Facebook-Account nach eigener Aussage bereits 2002 angelegt, bevor er seine Frau gekannt hat. Jedenfalls hielten die NS-Vergangenheit und die Kriegsverbrechen des historischen Kurt Meyer den Soldaten auch nach einer näheren Befassung mit ihm nicht davon ab, dessen Namen in sozialen Medien weiter zu verwenden. Er änderte den Profilnamen erst während der laufenden disziplinaren Ermittlungen.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 hat der Zeuge C in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass der Soldat bei einem Gespräch zum Thema Urlaub in abfälliger Weise erklärt habe, bei nahöstlichen Ländern wie der Türkei handle es sich um „Müllländer“. Man könne da den Menschen nicht vertrauen und keinen Urlaub machen. Sein Aussageverhalten ist konstant und lässt keinen Belastungseifer erkennen. Die Aussage ist auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil der bei dem Gespräch anwesende Zeuge Oberstabsgefreiter F sie bei seiner vorgerichtlichen Vernehmung nicht erinnern konnte. Denn der Oberstabsgefreite F hat betont, nicht richtig zugehört zu haben. Er sei mit den Gedanken woanders und müde gewesen. Es sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Soldat das gesagt habe.

Der Zeuge Oberstleutnant B hat in der Berufungshauptverhandlung zudem ausgesagt, dass schon kurz nach seiner Zuversetzung aufgrund einer Meldung des Oberstabsgefreiten C eine Reihe rechtsextremistischer Vorfälle und sexueller Übergriffe im Zug des Soldaten bekannt geworden seien. Er habe in kurzer Zeit zahlreiche Vernehmungen in Bezug auf mehrere Soldaten des Zuges durchführen müssen. Dabei hätten die nur für den …-Einsatz in den Zug kommandierten Soldaten die Berichte des Zeugen C größtenteils bestätigt, was zur Repatriierung des gesamten Zuges geführt habe.

Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen C, dass die Zeugin G sich an Anschuldigungspunkt 2 nicht erinnern konnte. Sie konnte zwar nicht bestätigen, dass der Zeuge C ihr von der Äußerung des Soldaten berichtet hatte, wollte dies aber auch nicht ausschließen. Sie könne sich an diese Einzelheit nicht erinnern, da sie sich während des …-Einsatzes viel unterhalten hätten. Es ist auch nachvollziehbar, dass angesichts der gewichtigeren anderen Vorfälle die Bemerkung des Soldaten über „Müllländer“ in Vergessenheit geraten konnte. Die Einlassung des Soldaten, er habe sich in dem Gespräch nicht abfällig über die Türkei und andere Länder geäußert, sondern den Zeugen C lediglich auf die aktuelle Sicherheitslage und einen Putsch in der Türkei hingewiesen, ist eine Schutzbehauptung. Denn der versuchte Militärputsch erfolgte bereits 2016 und lag damit knapp fünf Jahre zurück. Eine akute Gefährdungslage in den Touristengebieten, vor der er den Kameraden hätte warnen können, bestand mithin nicht mehr.

Es steht zur Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ferner fest, dass der Soldat – wie in Anschuldigungspunkt 3a) beschrieben – im Einsatz im Rahmen eines Tischgesprächs gegenüber den Zeugen Oberfeldwebel D und Oberfeldwebel E sinngemäß erklärte, der Holocaust habe in dieser Größenordnung nicht stattfinden können. Man sei seinerzeit hierzu technisch und logistisch nicht in der Lage gewesen. Vielmehr habe es sich um eine Übertreibung der Siegermächte gehandelt. Diese Äußerung war Ausdruck eigener Gesinnung und nicht lediglich ein Bericht über eine von Dritten aufgestellte Verschwörungstheorie. Dies folgt aus den Aussagen des Zeugen E in der Berufungshauptverhandlung sowie des Zeugen D vor dem Truppendienstgericht. Beide Zeugen haben übereinstimmend dargelegt, dass der Soldat aus eigener Überzeugung die technische und logistische Machbarkeit des Holocaust in Abrede gestellt habe. An der Glaubwürdigkeit dieser Kernaussage bestehen keine Zweifel. Für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugen D und E spricht, dass ihre Aussagen zu Anschuldigungspunkt 5 von anderen Zeugen bestätigt wurden.

Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D spricht insbesondere, dass er erstinstanzlich nicht alle angeschuldigten Äußerungen des Soldaten bestätigt hat, sondern nur solche, derer er sich sicher war. Ein besonderer Belastungseifer ist nicht erkennbar. Auch der Soldat hat erklärt, dass er zum Zeugen D ein aus seiner Sicht gutes Verhältnis gehabt habe und er keine Gründe für ein Belastungsmotiv anführen könne. Der Zeuge war auch neutral, weil er nur während des Einsatzes im Zug des Soldaten eingesetzt wurde und bei einer Aussage für oder gegen den Soldaten weder Vorteile erwarten durfte noch Nachteile befürchten musste. Seine Zeugenaussage beim Truppendienstgericht ist zwar in anderen Punkten von Erinnerungslücken und Unsicherheiten geprägt. Der Zeuge hat jedoch auf Vorhalt den markanten Vorfall nach Anschuldigungspunkt 3 im Einklang mit seinen außergerichtlichen Vernehmungen im Disziplinar- und Strafverfahren bestätigt.

Der Zeuge E hat ebenfalls konstant zu seinen vorgerichtlichen Aussagen im disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstinstanzlich und in der Berufungshauptverhandlung bekundet, der Soldat habe den Umfang des Holocaust mit dem Einwand mangelnder technischer und logistischer Machbarkeit infrage gestellt. Soweit der Soldat darauf hingewiesen hat, dass der Zeuge Oberfeldwebel E verärgert darüber gewesen sei, von ihm in … nur als Truppführer eingesetzt worden zu sein, erschüttert dies dessen Glaubwürdigkeit nicht. Oberfeldwebel E hat in der Berufungshauptverhandlung zwar eingeräumt, darüber enttäuscht gewesen zu sein. Da der Zeuge aber nur zeitweise in den Zug des Soldaten eingegliedert wurde, hatte die Entscheidung keine langfristigen nachteiligen Auswirkungen für ihn. Ein gewichtiges Belastungsmotiv wird damit nicht aufgezeigt, zumal weder der Soldat noch der Zeuge über Konfliktsituationen zwischen ihnen berichtet haben.

Nachvollziehbar haben sich beide Zeugen angesichts des Zeitraums, der seit dem Gespräch verstrichen ist, nicht mehr an alle Details ihrer erstinstanzlichen und vorgerichtlichen Aussagen und die darin erhobenen Vorwürfe gegen den Soldaten erinnern können, insbesondere nicht an die Äußerung, der vermeintliche Holocaust habe als Rechtfertigung für die Staatsgründung Israels gedient. Daher ist der Soldat von diesem Teil des Anschuldigungspunktes 3b) freizustellen. Übereinstimmend haben die Zeugen jedoch bestritten, dass es in dem Gespräch allgemein um Verschwörungstheorien gegangen sei und dass der Soldat die Holocaustleugnung nur als ein Beispiel für eine von ihm nicht geteilte Verschwörungstheorie vorgetragen hätte. Beide Zeugen hatten in Erinnerung, dass er die Ansicht, dass es den Holocaust in der Größenordnung nicht gegeben haben könne, mit Argumenten untermauert habe. Es habe eine längere Diskussion über die vom Soldaten bestrittene technische und logistische Machbarkeit gegeben, wobei die Zeugen D und E hätten dagegenhalten müssen.

Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die beiden Zeugen den Soldaten missverstanden hätten oder missverstehen wollten. Für ein absichtliches Missverständnis fehlt es – wie ausgeführt – an einer Motivlage. Auch für ein versehentliches Missverständnis ist nichts ersichtlich, zumal entgegen der Einlassung des Soldaten nach Aussage der Zeugen D und E gerade nicht über andere Verschwörungstheorien gesprochen wurde und der Soldat auch eingeräumt hat, das Thema „Ausmaße des Holocaust“ selbst angesprochen zu haben. Dass eine den Holocaust verharmlosende Meinungsäußerung dem Soldaten wesensfremd gewesen wäre, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Er hat selbst eingeräumt, beim Anschuldigungspunkt 5 die Bezeichnung „Jude“ in nationalsozialistischer Manier als Schimpfwort verwendet zu haben. In den Bilddateien seines Handys finden sich ein Hitlerporträt und ein Schmuckstück mit Hakenkreuz. Dies vermochte der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären, sodass ein weiteres gewichtiges Indiz für eine subjektive Nähe zum Nationalsozialismus besteht.

Der Soldat wird auch nicht durch die vorgerichtliche Aussage des Zeugen Feldwebel H entlastet, der mit ihm nach eigenen Aussagen befreundet ist und der die Schilderung des Soldaten von dem Gesprächsablauf gegenüber der Polizei fast wörtlich wiedergegeben hat. Denn der Zeuge H konnte sich auf Nachfrage der Polizei schon nicht daran erinnern, an diesem Tag überhaupt am Tisch gesessen zu haben. Er war sich lediglich sicher, dass die Leugnung des Holocaust nicht die Meinung des angeschuldigten Soldaten sei. Diese Aussage ist daher im Ergebnis ebenso substanzarm wie die gegenteilige Einlassung des Oberfeldwebel I bei der Polizei, der sich sicher war, dass der Soldat den Holocaust geleugnet habe, aber ausschließen konnte, dass dies in der Essensrunde geschehen sei, ohne an dem Tisch gesessen zu haben. Angesichts dessen bestehen aufgrund der eindeutigen Aussagen der Zeugen H und I keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Soldat bei dem Tischgespräch – wie unter Punkt 3 angeschuldigt – den Holocaust relativiert hat.

In tatsächlicher Hinsicht steht hingegen nicht hinreichend sicher fest, dass der Soldat – wie unter Punkt 4 angeschuldigt – am 19.05.2021 bei einem Gespräch mit dem Oberfeldwebel D auf einem Truppenübungsplatz in … von der Überlegenheit der deutschen Rasse, der Rechtmäßigkeit des Angriffskriegs gegen Polen und der Legitimität von Kriegsverbrechen gesprochen hat. Daran konnte sich der Zeuge D bei seiner gerichtlichen Vernehmung ebenso wenig erinnern wie an die abwertende Bezeichnung seiner Herkunftsnation als „Zigeunervolk ohne Rechtsstaat“. Er konnte auch auf Nachfrage keine genauen Inhalte des Gesprächs aus der Erinnerung wiedergeben und war nach dem Vernehmungseindruck des Truppendienstgerichts bemüht, den Soldaten nicht zu Unrecht zu belasten. Zwar hat der Zeuge auf nochmalige Nachfrage erstinstanzlich erklärt, dass der Soldat beim Thema Migranten in der Politik von einer Art „Geburtsrecht“ gesprochen habe. Diese Erinnerung ist aber zu vage, um sie als ausreichende Bestätigung werten zu können. Denn der Zeuge konnte den gesamten Gesprächsverlauf auch auf Vorhalt seiner früheren Aussagen nicht mehr rekonstruieren. Es verbleiben daher nicht ausräumbare Zweifel an dem vom Soldaten komplett bestrittenen Gesprächsablauf, zumal auch der Zeuge Oberfeldwebel I erstinstanzlich auf Nachfrage und Vorhalt seiner früheren Aussage nichts mehr zum Anschuldigungspunkt 4 erinnern konnte.

Dass der Soldat – wie unter Punkt 5 angeschuldigt – öffentlich bei einem Antreten des gesamten Zuges die EloKa-Truppe aufgrund der von ihr durchgeführten Handyortung als Verräter beschimpft und hinzugefügt hat, „früher habe man sowas Juden genannt“, steht hingegen aufgrund des Geständnisses des Soldaten objektiv fest. Der Soldat hat diese Äußerung in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Er sei sehr wütend und frustriert gewesen und habe sich zu dieser Äußerung hinreißen lassen. Hinterher sei ihm durch den Kopf gegangen, dass das eine richtig dumme Äußerung gewesen sei. Dass der Soldat die genaue Formulierung bei seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erinnern konnte, ist unschädlich. Denn die angeschuldigte Formulierung ist nicht in Zweifel gezogen worden, deckt sich mit den Aussagen der vom Amtsgericht … im diesbezüglichen Strafverfahren vernommenen Zeugen und entspricht sinngemäß der im Strafurteil zitierten Formulierung („Verräter wie die Juden“). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angeschuldigten objektiven Geschehensablaufs bestehen nicht. Soweit der Soldat im straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren angegeben hat, seine Aussage sogleich bedauert und korrigiert zu haben, hat er das im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Ergänzend ist festzustellen, dass dies nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen D, E und G in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … auch nicht geschehen ist.

In subjektiver Hinsicht hat der Soldat wissentlich und willentlich gehandelt. Insbesondere hat er bewusst nicht nur die Soldaten der EloKa verbal angegriffen, sondern unter Bezug auf „früher“ die Bevölkerungsgruppe der „Juden“ pauschal als Verräter herabgewürdigt. Damit hat er auf „früher“ im Nationalsozialismus übliche rassistische Propagandaparolen zurückgegriffen und durch deren öffentliche Weiterverwendung vor ca. 40 bis 54 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr deren Billigung zum Ausdruck gebracht.

Die erwiesenen Handlungen und Äußerungen beruhen nach der Überzeugung des Gerichts auf einer den Nationalsozialismus befürwortenden und somit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Gesinnung des Soldaten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der Verhaltensweisen und Äußerungen des Soldaten. Denn die Relativierung des Holocaust gegenüber Kameraden und die öffentliche Beschimpfung der EloKa-Soldaten als „Verräter“ und „Juden“ stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern offenbaren eine vom Gedankengut des Nationalsozialismus geprägte Persönlichkeit, die sich auch im Dienst mit fremdenfeindlichen und antisemitischen Äußerungen nicht zurückhält. Dabei spricht die Einlassung des Soldaten, dass er bei dem Juden-Vergleich emotional angespannt gewesen sei und es sich um eine unüberlegte, spontane Reaktion gehandelt habe, nicht gegen eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Vielmehr lässt gerade die Spontaneität dieser Äußerung darauf schließen, dass die darin zum Ausdruck kommende Abneigung gegen Juden und die Bezugnahme auf die nationalsozialistische Ideologie Ausdruck der inneren Überzeugung des Soldaten sind. Für eine verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen weiter die auf dem Smartphone des Soldaten befindlichen Bilddateien, die nicht nur auf fremdenfeindliche Ansichten hindeuten. Vielmehr offenbaren das Abbild Hitlers vor dem Reichstag und das Foto von einem Schmuckstück mit Hakenkreuz eine handgreifliche Affinität zum Nationalsozialismus. Die Erklärung des Soldaten, diese Bilddateien würden immer hin- und hergeschickt und man könne sich hiergegen nicht wehren, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Selbst wenn ihm die Bilder unaufgefordert zugesendet worden sein sollten, erklärt dies noch nicht, warum er sie nicht umgehend gelöscht hat. Schließlich bestätigt auch die Befassung des Soldaten mit dem Buch „Grenadiere“ des SS-Brigadeführers Kurt Meyer und die weitere Verwendung dieses Namens für die persönlichen Accounts die Identifizierung mit nationalsozialistischen Protagonisten.

Mit den festgestellten Handlungen und Äußerungen zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3a) und 5 hat der Soldat vorsätzlich drei Dienstpflichtverletzungen begangen, die zusammen ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG bilden.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 liegt objektiv jedoch keine Dienstpflichtverletzung vor. Die unabhängig vom Dienstgrad bestehende Pflicht eines Soldaten zur Verfassungstreue verpflichtet ihn nach § 8 SG, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Dies verlangt, dass der Soldat sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren1. Da die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gleichsam den Gegenentwurf zum Nationalsozialismus bildet2, ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen. Dies gilt unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens3.

Ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, ist objektiv zu bestimmen. Maßgeblich ist das äußere Geschehen4. Zwar hat der Soldat seinen Facebook- und Instagram-Account mit den Pseudonymen „K. Me.“ und „K. Ma.“ geführt. Es ist jedoch objektiv für einen unvoreingenommenen und verständigen Dritten nicht erkennbar, dass damit ein Bezug zu dem SS-Brigadeführer und Kriegsverbrecher Kurt Meyer hergestellt wird. Dagegen spricht bereits, dass nur eine der beiden gewählten Schreibweisen mit dem Originalnamen übereinstimmt und dass es sich bei dem Pseudonym um einen „Allerweltsnamen“ handelt. Des Weiteren zeigen die von den Accounts vorhandenen Screenshots vorwiegend Freizeitbilder des Soldaten und lösen keine NS-Assoziationen aus. Außerdem verbinden mit „Kurt Meyer“ nur militärhistorisch besonders informierte Kreise den heute im allgemeinen Bewusstsein nicht mehr präsenten SS-Brigadeführer. Daher fehlt es insoweit an einer objektiv erkennbaren verfassungsfeindlichen Betätigung in Form der Verherrlichung eines nationalsozialistischen Protagonisten.

Eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Soldat – wie in Anschuldigungspunkt 2 beschrieben – die Türkei und andere Länder als „Müllländer“ abgewertet hat. Denn darin liegt noch keine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieser Begriff in § 8 SG ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit5.

Zwar widerspricht die Abwertung der Türkei und anderer Länder im Nahen Osten als „Müllländer“ ebenso wie die pauschale Aussage, dass man den Menschen dort nicht vertrauen könne, dem Gedanken der Völkerverständigung. Eine Verletzung der Menschenwürde ist in dieser auf Vorurteilen beruhenden, unüberlegten Meinungsäußerung jedoch nicht zu sehen, zumal das Grundgesetz zwischen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung differenziert (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG). Da der Soldat die Erklärung als Hauptfeldwebel im Dienst gegenüber einem ihm unterstellten Mannschaftssoldaten abgegeben hat, liegt darin aber eine Missachtung des für Vorgesetzte geltenden Mäßigungsgebots des § 10 Abs. 6 SG. Nach dieser Vorschrift haben Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Sie müssen daher ihre Standpunkte besonnen, tolerant und sachlich vortragen6. Dies ist nicht geschehen. In den Äußerungen liegt darum zugleich eine Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG.

Ein Verhalten, das den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus erweckt, stellt jedoch insbesondere die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust dar. Sie ist der Versuch, das „Dritte Reich“ von dem Makel des organisierten Judenmordes zu entlasten und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verharmlosen. Es steht jedoch in historischer Hinsicht ausweislich des Besprechungsprotokolls der Wannsee-Konferenz über die „Endlösung der Judenfrage“ vom 20.01.19427 fest, dass die systematische wie massenhafte Ermordung jüdischer Menschen und damit die Negierung ihrer Lebens- und Würderechte ein zentrales Anliegen des rassistisch ausgerichteten Nationalsozialismus war8. In der Folgezeit kam es innerhalb und außerhalb der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager zur massenhaften und grausamen Ermordung von Millionen von Juden. Die besondere Verwerflichkeit der Leugnung oder Verharmlosung historischer Tatsachen folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber ein solches Verhalten in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung durch § 130 Abs. 3 StGB für strafbar erklärt hat, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein Soldat, der mit dem Leugnen oder Verharmlosen der Judenvernichtung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Vorwurf des Massenmordes reinzuwaschen versucht und dadurch nationalsozialistisches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig macht, verletzt seine Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG auch dann schwerwiegend, wenn dies nicht öffentlich oder außerhalb einer Versammlung erfolgt9.

Im vorliegenden Fall hat der Soldat mit den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Äußerungen zu Anschuldigungspunkt 3 den Holocaust massiv verharmlost, indem er dessen Größenordnung unter Verweis auf die angeblich technisch-logistische Unmöglichkeit in erheblichem Umfang in Abrede gestellt und behauptet hat, die Siegermächte hätten die Opferzahlen aufgebauscht. Wie bereits die in § 130 Abs. 3 StGB zum Ausdruck kommende strafrechtliche Wertung zeigt, steht das Verharmlosen in seinem Unrechtsgehalt dem Leugnen nahe. Praktische Auswirkungen hat die Abgrenzung im Strafrecht insoweit, als beim Leugnen die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, regelmäßig indiziert ist, während dies beim Verharmlosen näher festzustellen ist10. Auch im Wehrdisziplinarrecht ist die quantitative Verharmlosung ebenso disziplinarrechtlich relevant wie das vollständige In-Abrede-Stellen des Holocaust, weil es gleichermaßen der Reinwaschung des Nationalsozialismus vom Vorwurf des Massenmordes dient. Daher liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen § 8 Alt. 1 und 2 SG vor.

Auch die unter Anschuldigungspunkt 5 beschriebene, in Gegenwart von anderen Soldaten begangene öffentliche Beschimpfung „früher hätte man sowas Juden genannt“ stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Sie enthält zum einen eine Beleidigung der Kameraden der EloKa-Einheit, die die vorgeschriebene Abschaltung der Smartphones im Zug des Soldaten im Rahmen ihrer Dienstpflichten überwacht haben. Es handelt sich dabei um eine disziplinarisch relevante, öffentliche Beleidigung mit einer Strafandrohung nach § 185 Alt. 2 StGB von bis zu zwei Jahren11. Der herabsetzende Gebrauch des Wortes „Jude“ unter Bezug auf die „früher“ in der NS-Zeit übliche rassistische Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe stellt regelmäßig eine Beleidigung dar12. Auch im vorliegenden Fall liegt ein mit rassistischem Unterton geprägter Angriff auf die Ehre vor, der die öffentliche Herabwürdigung eines konkret abgrenzbaren Kreises von Kameraden bezweckt. Die in der Äußerung liegende Beschimpfung ist auch bei Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG als strafrechtlich relevante Beleidigung zu werten13. Darin liegt zugleich eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 SG, der Pflicht zur Zurückhaltung im Dienst nach § 10 Abs. 6 SG und der von § 7 SG geforderten Loyalität zur Rechtsordnung.

Zum anderen stellt die öffentliche Bezugnahme auf die „früher“ übliche Judendiskriminierung eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG dar. Denn die pauschale Gleichsetzung von Verrätern und Juden entspricht der in der NS-Zeit üblichen rassistischen Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe. Sie verstößt gegen das Menschenwürdeprinzip und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ob mit der Äußerung des Soldaten zugleich – wie vom Amtsgericht … angenommen – eine strafbare Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden ist oder ob ihr in der konkreten Situation die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens fehlt14, kann offenbleiben. Denn für die wehrdisziplinarrechtliche Würdigung ist die Auswirkung auf den Dienstbetrieb der Bundeswehr und die Beeinträchtigung der Disziplin, der Integrität und des Ansehens der Bundeswehr maßgeblich. Da der Soldat hier beim Antreten seines Zuges als Vorgesetzter im Dienst vor mehr als 40 Soldatinnen und Soldaten sich die Diskriminierung der Juden in der NS-Zeit zu eigen gemacht hat, liegt eine schwere Verletzung der Dienstpflichten aus §§ 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vor. Auf einen zusätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt es disziplinarrechtlich deshalb nicht mehr entscheidend an.

Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt das Bundesverwaltungsgericht ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das vorliegend zur Höchstmaßnahme führt.

Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“. Vermittelt ein Soldat beispielsweise durch das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB oder durch das Leugnen des Holocaust – wie hier – den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus und ist das Verhalten des Soldaten – wie vorliegend ebenfalls festgestellt – Ausdruck einer tatsächlich national-sozialistischen Gesinnung, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme zu verhängen15. Dies ist bei einem Soldaten im aktiven Dienst gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 WDO die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt16. Nach Maßgabe dessen besteht kein Grund, von der Höchstmaßnahme abzuweichen.

Mildernd einzustellen ist zwar, dass der Soldat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 Einsicht und Reue gezeigt hat, dass er sich in einem Auslandseinsatz in … bewährt hat und dass seine dienstlichen Leistungen als überdurchschnittlich gut bewertet wurden, was sich auch in verschiedenen Auszeichnungen – darunter das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber – und mehreren Leistungsprämien widerspiegelt. Die persönliche Integrität eines Soldaten, zu der in besonderem Maße seine Verfassungstreue als Eignungsmerkmal gehört (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG), steht jedoch gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen, nicht durch Fachkompetenz ausgeglichen werden können17. Zudem ist insbesondere erschwerend einzustellen, dass der Soldat kurz vor dem …-Einsatz bereits einmal disziplinarrechtlich aufgefallen ist, als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben hat (§ 10 SG), vorzeitig aus dem Einsatz repatriiert und seit September 2022 rechtlich unbedenklich vorläufig des Dienstes enthoben werden musste.

Da wegen des endgültigen Vertrauensverlusts die Höchstmaßnahme zu verhängen ist, könnte auch eine etwaige überlange Verfahrensdauer eine Abweichung auf der dritten Stufe nicht rechtfertigen18.

Da die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht des Soldaten beruht, hat das Truppendienstgericht die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu Recht gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 WDO ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die besonders strengen Anforderungen an die Verfassungstreue von Soldaten. Dabei ist bemerkenswert, dass nicht jede geschmacklose, fremdenfeindliche oder historisch belastete Äußerung bereits einen Verstoß gegen § 8 SG begründet: So wertete das Bundesverwaltungsgericht weder die objektiv nicht erkennbare Anlehnung eines Social-Media-Pseudonyms an einen Waffen-SS-Offizier noch die Bezeichnung bestimmter Staaten als „Müllländer“ für sich genommen als Verletzung der Verfassungstreuepflicht. Anders liegt es bei einer Holocaust-Verharmlosung und der bewussten Übernahme antisemitischer Diskriminierungsmuster des Nationalsozialismus. Lassen solche Äußerungen in ihrer Gesamtschau auf eine tatsächlich nationalsozialistische Gesinnung schließen, ist bei einem aktiven Soldaten regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten. Auch überdurchschnittliche Leistungen, Auszeichnungen, Bewährung im Auslandseinsatz sowie Einsicht und Reue hinsichtlich einzelner Vorfälle vermögen einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn dann nicht aufzuwiegen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 2 WD 42.25

  1. BVerwG, Urteil vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20, NVwZ 2022, 1133 Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 01.11.2024 – 2 WDB 10.24, NVwZ-RR 2025, 292 Rn. 28[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300 <328 f.>[]
  3. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23, BVerwGE 182, 333 Rn. 51[]
  4. vgl. BVerwG, Urteile vom 15.08.2024 – 2 WD 6.24, NVwZ-RR 2024, 1002 Rn. 40; und vom 19.03.2025 – 2 WD 18.24 – NZWehrr 2026, 99 Rn. 28[]
  5. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22, NVwZ 2023, 1591 Rn. 30[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2020 – 2 WD 15.19, BVerwGE 169, 66 Rn. 14 m. w. N.[]
  7. vgl. Weber, SchlHA 2005, 207[]
  8. Safferling/?Dauner-Lieb, NJW 2023, 1038 Rn.19 ff.[]
  9. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23, BVerwGE 182, 333 Rn. 52 f. m. w. N.[]
  10. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – NJW 2018, 2861 Rn. 23[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2022 – 2 WD 1.21, NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 28[]
  12. OLG Celle, Urteil vom 18.02.2003 – 2 Ss 101/02 – NStZ-RR 2004, 107 <108>[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24 – DVBl 2026, 470 Rn. 21[]
  14. vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.07.2020 – 1 BvR 479/20 – NJW 2021, 297 Rn. 15[]
  15. BVerwG, Urteile vom 28.02.2002 – 2 WD 35.01, NVwZ 2003, 350 <351> und vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23, BVerwGE 182, 333 Rn. 57 f. m. w. N.[]
  16. BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 – 2 WD 3.22 25[]
  17. BVerwG, Urteil vom 14.02.2019 – 2 WD 18.18 40[]
  18. BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 – 2 WD 3.22 40[]