Selbstschutz ist keine Denunziation: BVerwG erleichtert Rehabilitierung von DDR-Unrecht

Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VwRehaG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ausgeschlossen, wenn der Betroffene nach einer Selbstanzeige im Verhör weitere Beteiligte benennt, um eine ihm unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden.

Selbstschutz ist keine Denunziation: BVerwG erleichtert Rehabilitierung von DDR-Unrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Belastung anderer Personen gegenüber den Sicherheitsbehörden der DDR einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung entgegensteht. Wer im Rahmen eines Verhörs andere Beteiligte benennt, um eine unmittelbar drohende eigene politische Strafverfolgung abzuwenden, verstößt danach nicht allein deshalb gegen die Grundsätze der Menschlichkeit.

Der Kläger hatte 1978 sein Vorhaben abgebrochen, sich aus der DDR ausschleusen zu lassen, und sich anschließend selbst bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Im Verhör benannte er zwei weitere DDR-Bürger, die an dem Vorhaben beteiligt gewesen waren. Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) lehnte er hingegen ab.

In der Folge wurde der Kläger durch das MfS überwacht und dreimal inhaftiert. Zudem wurden ihm unter Androhung weiterer Haft zwei Fotoausstellungen verboten. Wegen dieser und weiterer Maßnahmen beantragte er seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Die zuständige Behörde lehnte die Anträge ab.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Revisionsverfahren die Sache teilweise an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte, sollte dieses insbesondere die näheren Umstände der Belastung der beiden anderen Beteiligten aufklären und prüfen, ob darin eine die Rehabilitierung ausschließende Denunziation zu sehen war. Das Verwaltungsgericht bejahte dies. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zunächst zurück. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben hatte, ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu.

Die Revision hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rehabilitierung des Klägers nicht gemäß § 2 Abs. 2 VwRehaG ausgeschlossen. Der Kläger habe durch sein damaliges Verhalten nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen.

Ein solcher Verstoß könne vorliegen, wenn jemand freiwillig und gezielt Informationen über Mitbürger sammelt und an den Staatssicherheitsdienst der DDR weitergibt, insbesondere wenn er dabei in deren Privatsphäre eindringt oder persönliches Vertrauen missbraucht. Einer solchen Spitzeltätigkeit stehe es gleich, wenn sich jemand freiwillig als Denunziant betätigt, um daraus eigene Vorteile zu erlangen.

Eine rehabilitierungsschädliche Denunziation setzt nach der Entscheidung voraus, dass der Betroffene andere freiwillig und gezielt der politischen Verfolgung aussetzt, um eine Begünstigung zu erlangen, die ihm nach den allgemeinen und nicht diskriminierenden Vorschriften nicht zustand, oder um einen Nachteil abzuwenden, der ihn andernfalls nach diesen Vorschriften getroffen hätte.

Diese Voraussetzungen sah das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Der Kläger hatte die Beteiligung der beiden anderen Personen erst nach seiner Selbstanzeige im Rahmen des anschließenden Verhörs offenbart. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tat er dies ausschließlich, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden.

Dass der Kläger in einer solchen Zwangslage nicht bereit gewesen sei, sich selbst einer menschenrechtswidrigen politischen Verfolgung auszusetzen, um andere Beteiligte zu schützen, könne ihm nicht als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorgeworfen werden.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung zieht eine wichtige Grenze für den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 VwRehaG. Nicht jede gegenüber DDR-Sicherheitsorganen erfolgte Belastung Dritter ist einer freiwilligen Spitzel- oder Denunziantentätigkeit gleichzustellen. Maßgeblich sind vielmehr Motivation, Freiwilligkeit und die konkrete Drucksituation. Wer andere allein deshalb belastete, um eine unmittelbar drohende eigene menschenrechtswidrige politische Verfolgung abzuwenden, verliert seinen Rehabilitierungsanspruch nicht automatisch. Für die Rehabilitierungspraxis bedeutet dies zugleich, dass die damalige Konflikt- und Zwangslage sorgfältig aufgeklärt werden muss; eine isolierte Betrachtung der Weitergabe belastender Informationen genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit nicht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2026 – 8 C 8.25

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch