Sperr­wir­kung der Ab­schie­bung

Eine An­nex­zu­stän­dig­keit der eine Ab­schie­bung an­ord­nen­den Aus­län­der­be­hör­de für eine spä­te­re Ent­schei­dung über die Be­fris­tung ihrer Wir­kun­gen nach § 11 Abs. 1 Auf­en­thG be­steht nicht. Für die Ent­schei­dung über einen An­trag auf Be­fris­tung der Wir­kun­gen einer Ab­schie­bung nach § 11 Abs.

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