Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung (hier: im Jahr 2003) der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift, steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG
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