Der Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule gilt grundsätzlich nur für die ihrer Wohnung nächstgelegene Schule der gewählten Schulart. Eine weiter entfernt wohnende katholische Schülerin oder ein weiter entfernt wohnender katholischer Schüler darf daher nicht allein wegen
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