Flurbereinigung – und die Agrarstruktur bleibt der entscheidende Hauptzweck

Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren dient auch dann vorrangig privatnützigen Zwecken, wenn es zugleich Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz fördert – vorausgesetzt, sein zentrales Ziel liegt in der Verbesserung der Agrarstruktur und der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse.

Flurbereinigung – und die Agrarstruktur bleibt der entscheidende Hauptzweck

In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Hessen entschiedenen Fall hatte das Amt für Bodenmanagement Marburg die Flurbereinigung eingeleitet. Das rund 537 Hektar große Gebiet umfasst Flächen der Gemeinden Heuchelheim und Lahnau sowie der Stadt Wetzlar. Betroffen sind Teile der Gemarkungen Heuchelheim, Kinzenbach, Atzbach, Dorlar und Dutenhofen. Der klagende Landwirt bewirtschaftet im Haupterwerb innerhalb des Verfahrensgebiets Flächen von etwa 84 Hektar. Er vertrat die Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Neuordnung weder erforderlich noch in erster Linie auf privatnützige Zwecke ausgerichtet.

Dem folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht und wies die Klage des Landwirts ab:

Das Verfahren diene vorrangig der Verbesserung der Agrarstruktur. Wesentliche Ziele seien die Beseitigung der erheblichen Zersplitterung der Eigentumsflächen sowie die Schaffung geordneter und rechtssicherer Grundstücksverhältnisse. Damit stehe der Nutzen für die beteiligten Grundstückseigentümer und landwirtschaftlichen Betriebe im Mittelpunkt.

Dass mit der Flurbereinigung zugleich Interessen der Allgemeinheit, insbesondere Belange des Umweltschutzes, verfolgt werden, führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ziele stünden gegenüber der agrarstrukturellen Neuordnung nicht im Vordergrund. Die zusätzliche Verfolgung öffentlicher Interessen nehme dem Verfahren daher nicht seinen privatnützigen Charakter.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt, dass ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren mehrere Ziele miteinander verbinden darf. Maßnahmen zugunsten des Umwelt- oder Naturschutzes schließen seine vorrangige Privatnützigkeit nicht aus, solange die Verbesserung der Agrarstruktur und die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse den Schwerpunkt bilden. Für die rechtliche Bewertung kommt es daher maßgeblich auf die konkrete Zielsetzung und Gewichtung der mit dem Verfahren verfolgten Zwecke an. Betroffene Eigentümer, die eine Flurbereinigung angreifen wollen, müssen substantiiert darlegen, dass die privatnützigen Neuordnungsziele lediglich vorgeschoben oder gegenüber den öffentlichen Interessen von untergeordneter Bedeutung sind. Eine abschließende Einordnung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Kriterien bleibt allerdings der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2026 – 23 C 625/21

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