Eine Tätowierung kann Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verbindung einer gewaltbezogenen Symbolik mit einer eindeutigen Botschaft auf mangelnde Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und gewaltfreier Konfliktlösung schließen lässt. Eine spätere Überdeckung des Motivs muss die Eignungszweifel nicht ausräumen.
Das Land Nordrhein-Westfalen durfte daher nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ablehnen.
Der Bewerber wollte zum 1. September 2026 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt werden. Auf der Innenseite seines linken Oberarms trug er eine Tätowierung, die zwei Patronen mit den Aufschriften „trust“ und „no one“ zeigte. Das Land sah darin einen Grund für erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und lehnte die Einstellung ab.
Der Bewerber beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Köln, das Land im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn zum Vorbereitungsdienst zuzulassen und zum Kommissaranwärter zu ernennen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab1. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Bewerber nicht dargelegt, dass das Land die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Bei der Einschätzung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche charakterliche Eignung besitzt, steht dem Dienstherrn ein eigener Bewertungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insbesondere darauf, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder die Entscheidung willkürlich erscheint.
Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich nach der Entscheidung auch aus einer Tätowierung ergeben. Mit einem dauerhaft auf dem Körper angebrachten Motiv treffe dessen Träger eine nach außen gerichtete Aussage über sich selbst. Dieser komme aufgrund der auf Dauer angelegten Gestaltung besonderes Gewicht zu.
Die Verbindung der Aufforderung „trust no one“, also „vertraue niemandem“, mit der Darstellung zweier Patronen durfte das Land nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als problematisch bewerten. Patronen seien zur Verwendung als Munition in Schusswaffen bestimmt. Die Kombination aus Text und Motiv könne daher auf eine unzureichende Bereitschaft zu gewaltfreier Konfliktbewältigung und zu einem vertrauensvollen zwischenmenschlichen Umgang hindeuten.
Die Erklärung des Bewerbers, er habe dem Tätowierer nahezu freie Hand gelassen und das Motiv lediglich aus ästhetischen Gründen gewählt, überzeugte das Oberverwaltungsgericht nicht. Der Bewerber hatte zugleich auf weitere Tätowierungen verwiesen, denen er eine besondere persönliche Bedeutung beimaß. Dies sprach aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts dafür, dass er seine Motive grundsätzlich bewusst auswählte. Angesichts der deutlich lesbaren und unmissverständlichen Aufschrift auf den Patronen sei es zudem fernliegend, dass er sich über Bedeutung und Wirkung des Motivs keinerlei Gedanken gemacht habe.
Auch der Einwand, die abgebildeten Patronen seien ohne eine dazugehörige Waffe nicht einsatzfähig, führte zu keiner anderen Bewertung. Die Patronen seien als unbenutzt dargestellt und erschienen deshalb gerade als potenziell jederzeit verwendbar.
Das Oberverwaltungsgericht sah auch keinen Wertungswiderspruch darin, dass Polizeibedienstete bei Einsätzen aus Gründen der Eigensicherung ein gewisses Maß an Vorsicht oder Misstrauen zeigen müssen. Entscheidend sei, dass der Polizeidienst in hohem Maße auf Teamarbeit beruhe. Innerhalb der Polizei könne die Fähigkeit, Kolleginnen und Kollegen zu vertrauen, sogar überlebenswichtig sein. Ein durch das Tattoo vermitteltes grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen anderen Menschen durfte das Land deshalb als Anlass für Eignungszweifel ansehen.
An diesem Ergebnis änderte auch nichts, dass der Bewerber das beanstandete Motiv zwischenzeitlich durch eine andere Tätowierung überdecken ließ. Das Oberverwaltungsgericht erkannte zwar an, dass dieser Schritt grundsätzlich für ihn sprach, zumal er zum Zeitpunkt der Überdeckung nicht sicher sein konnte, dadurch doch noch eingestellt zu werden.
Das Land durfte jedoch dem ursprünglichen Entschluss, sich eine Tätowierung mit einer derart problematischen Symbolik und eindeutigen textlichen Botschaft stechen zu lassen, zunächst größere Bedeutung beimessen. Dies galt insbesondere deshalb, weil sich der Bewerber erst nach seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung für die Überdeckung entschieden hatte. Mit dieser Gewichtung überschritt das Land seinen Beurteilungsspielraum nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei Tätowierungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeidienst nicht allein darauf ankommt, ob das Motiv sichtbar ist oder gegen ausdrückliche Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild verstößt. Auch der Inhalt einer Tätowierung und die darin möglicherweise zum Ausdruck kommende Haltung können für die Beurteilung der charakterlichen Eignung herangezogen werden.
Dienstherren erhalten damit allerdings keinen unbegrenzten Spielraum, Tätowierungen nach persönlichem Geschmack zu bewerten. Die Eignungszweifel müssen sich nachvollziehbar aus dem konkreten Motiv, seiner Aussage und den Anforderungen des angestrebten Amtes ableiten lassen. Maßgeblich ist zudem nicht das Tattoo isoliert, sondern eine Gesamtwürdigung, in die auch die Erklärungen und das spätere Verhalten des Bewerbers einzubeziehen sind.
Für Betroffene zeigt die Entscheidung zugleich, dass die nachträgliche Entfernung oder Überdeckung eines problematischen Motivs eine frühere Eignungsbewertung nicht automatisch gegenstandslos macht. Von Bedeutung sind insbesondere der Zeitpunkt und die Beweggründe der Veränderung. Erfolgt sie erst unter dem Eindruck einer drohenden Ablehnung, darf der Dienstherr ihr geringeres Gewicht beimessen als der ursprünglichen Entscheidung für das Motiv.
In beamtenrechtlichen Eilverfahren kommt hinzu, dass die Einschätzung der charakterlichen Eignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bewerberinnen und Bewerber müssen deshalb konkret darlegen, dass der Dienstherr von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet oder seinen Beurteilungsspielraum in anderer Weise überschritten hat.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 28. August 2026 – 6 B 976/26
- VG Köln – 19 L 1635/25[↩]
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