Eine Schule darf ein chronisch krankes Kind nicht allein wegen organisatorischer Schwierigkeiten von einer Klassenfahrt ausschließen. Fehlt es an einer konkreten Gesundheitsgefahr, muss sie zumutbare Vorkehrungen treffen, um dem Kind die Teilnahme am schulischen Gemeinschaftsleben zu ermöglichen.
Ein neunjähriger Grundschüler aus Wuppertal ist daher nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Unrecht wegen seiner Herzerkrankung von einer mehrtägigen Klassenfahrt ausgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Schule daher verpflichtet, dem Kind die Teilnahme an der Fahrt zu Beginn des vierten Schuljahres zu ermöglichen.
Die Grundschule hatte den Schüler mit Bescheid vom 5. Mai 2026 von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Nach ihrer Einschätzung war seine Teilnahme aufgrund des Herzleidens aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht zu verantworten. Die notwendige Aufsicht und die Sicherheit des Kindes könnten während der Fahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden. Gegen den Bescheid und den anschließenden Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal erhob der Schüler Klage. Obwohl diese grundsätzlich aufschiebende Wirkung hatte, hielt die Schule an dem Ausschluss fest. Daraufhin beantragte das Kind vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf – mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen grundsätzlich ebenso wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen berechtigt und verpflichtet sind. Klassenfahrten seien keine bloßen Freizeitveranstaltungen, deren Durchführung oder Teilnahme allein im Ermessen der Schule stehe. Sie seien vielmehr Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags.
Mehrjährige Klassenverbände würden auf solchen Fahrten auch außerhalb des Unterrichts als soziale Gemeinschaft erlebt. Klassenfahrten dienten damit insbesondere der sozialen Integration, der Stärkung der Klassengemeinschaft und der Persönlichkeitsentwicklung. Der Ausschluss eines Kindes berühre folglich dessen Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben.
Das Teilnahmerecht könne nur unter engen Voraussetzungen beschränkt werden. In Betracht komme insbesondere ein Ausschluss als schulische Ordnungsmaßnahme wegen eines Fehlverhaltens. Ebenso könne die Teilnahme versagt werden, wenn von dem betreffenden Kind eine konkrete Gefahr für seine eigene physische oder psychische Gesundheit oder für die Gesundheit anderer ausgehe. Allgemeine Bedenken oder lediglich abstrakte Risiken genügten dafür nicht.
Im konkreten Fall fehlten nach den vorgelegten fachärztlichen Einschätzungen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Schülers während oder infolge der Klassenfahrt akut verschlechtern könnte. Im Wesentlichen müsse sichergestellt werden, dass das Kind seine Medikamente ordnungsgemäß einnehme. Eine solche organisatorische Aufgabe rechtfertige keinen vollständigen Ausschluss von der Fahrt.
Hinzu kam, dass die Mutter des Schülers eine konkrete Unterstützung angeboten hatte. Danach könnte entweder die medizinisch vorgebildete Großmutter oder die ebenfalls medizinisch vorgebildete Tante des Kindes an der Klassenfahrt teilnehmen und die Aufsicht über die Medikamenteneinnahme übernehmen. Das Verwaltungsgericht sah darin eine geeignete Möglichkeit, den gesundheitlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und zugleich die Teilnahme des Kindes zu gewährleisten.
Nach der Entscheidung liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der Schule, einem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an einer Klassenfahrt auf eine für ihn mögliche und zumutbare Weise zu eröffnen. Die Schule darf die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen nicht ohne Weiteres auf das Kind oder seine Eltern verlagern. Erst wenn auch durch angemessene Vorkehrungen keine hinreichende Sicherheit hergestellt werden kann, kommt ein Ausschluss aus gesundheitlichen Gründen in Betracht.
Darüber hinaus zeigt das Verfahren die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Solange keine gesetzliche Ausnahme vorliegt oder die sofortige Vollziehung wirksam angeordnet worden ist, darf die Schule den angegriffenen Ausschluss grundsätzlich nicht umsetzen. Indem sie die aufschiebende Wirkung missachtete, machte sie den zusätzlichen gerichtlichen Eilantrag erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die schulische Teilhabe chronisch kranker und behinderter Kinder. Schulen müssen gesundheitliche Risiken konkret und auf Grundlage belastbarer medizinischer Erkenntnisse beurteilen. Pauschale Sicherheitsbedenken sowie personelle oder organisatorische Schwierigkeiten reichen für einen Ausschluss von einer Klassenfahrt nicht aus. Vor einer solchen Entscheidung sind vielmehr geeignete und zumutbare Unterstützungsmaßnahmen zu prüfen – etwa die Begleitung durch eine medizinisch geschulte Person oder eine verlässliche Organisation der Medikamenteneinnahme. Eltern sollten der Schule frühzeitig ärztliche Einschätzungen vorlegen und praktikable Hilfen anbieten. Die Verantwortung, eine inklusive Teilnahme organisatorisch zu ermöglichen, verbleibt jedoch bei der Schule.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2026 – 18 L 2138/26










