Holzbank mit bunten Blumen vor weißem Bauernhaus

Blumenkübel auf dem Gehweg – langjährige Duldung schützt nicht vor Beseitigungsverfügung

Das Aufstellen privater Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg überschreitet den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Eine langjährige faktische Duldung begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der rechtswidrigen Nutzung.

Private Blumenkübel dürfen nicht ohne Weiteres dauerhaft auf einem

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