Eine Veranstaltungsauflage, die die Absage eines Open-Air-Festivals bei Erreichen bestimmter Waldbrand- und Graslandfeuergefahrenindizes vorsieht, ist rechtmäßig, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine konkrete Gefahr eines unkontrollierbaren Großbrandes besteht und mildere Schutzmaßnahmen keinen gleichwertigen Schutz gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag des Veranstalters des „Zugvögel-Festivals“ gegen eine sicherheitsrechtliche Auflage der Gemeinde Hellenthal zurückgewiesen. Danach muss das Festival am jeweiligen Veranstaltungstag sowie bereits am Vortag abgesagt werden, wenn die Messstation „Kall-Sistig“ des Deutschen Wetterdienstes einen Waldbrandgefahrenindex der Stufe 5 oder einen Graslandfeuerindex der Stufe 4 ausweist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Vorgabe angesichts der konkreten Gefahrenlage verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr erforderlich. Das Festival sollte an zwei Wochenenden Ende Juli und Anfang August 2026 auf dem „Weißen Stein“ in Hellenthal stattfinden. Der Veranstalter wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auflage und begehrte deren Außervollzugsetzung.
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte maßgeblich auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten des Veranstaltungsortes ab. Der „Weiße Stein“ sei die höchstgelegene Erhebung Nordrhein-Westfalens und zeichne sich durch eine erhöhte Windhäufigkeit aus. Dadurch steige das Risiko eines Funkenfluges erheblich. Hinzu komme, dass das Veranstaltungsgelände unmittelbar an einen ausgedehnten Fichtenwald angrenze, der sich über die deutsch-belgische Grenze hinweg bis in die Ardennen erstrecke.
Vor diesem Hintergrund sei beim Erreichen der festgelegten Gefahrenindizes von einer konkreten Brandgefahr auszugehen. Ein an dieser Stelle entstehender Brand könne sich zu einem großflächigen und grenzüberschreitenden Waldbrand entwickeln. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts breiteten sich Wald- und Flächenbrände bei den maßgeblichen Gefahrenstufen mit einer derart hohen Eigendynamik und Geschwindigkeit aus, dass ein wirksamer abwehrender Brandschutz nach Ausbruch des Feuers praktisch nicht mehr gewährleistet werden könne.
Auch die vom Veranstalter vorgelegten Brandschutzkonzepte vermochten das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Zwar enthielten diese verschiedene Sicherheitsmaßnahmen, sie seien jedoch angesichts der konkreten Gefahrenlage nicht ausreichend. Insbesondere könne der Veranstalter bei rund 1.500 Festivalbesuchern nicht sicherstellen, dass die vorgesehenen Verhaltensregeln – etwa Rauch- und Grillverbote oder das Verbot, angrenzende Waldflächen zu betreten – tatsächlich durchgehend eingehalten würden. Gerade bei einer typischerweise ausgelassenen Festivalatmosphäre verbleibe ein nicht hinnehmbares Restrisiko.
Für den ersten Veranstaltungstag am 30. Juli 2026 lagen die maßgeblichen Voraussetzungen der Auflage bereits vor, da der Graslandfeuerindex die Stufe 4 erreichte. Für die folgenden Tage prognostizierte der Deutsche Wetterdienst dagegen niedrigere Werte, sodass die Auflage nach dem damaligen Stand voraussichtlich nicht mehr eingreifen würde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Veranstaltungsbehörden bei außergewöhnlichen Waldbrandgefahren weitreichende präventive Auflagen anordnen dürfen, wenn aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erhebliche Schäden für Leben, Gesundheit und Umwelt drohen. Zugleich zeigt der Beschluss, dass Brandschutzkonzepte ihre Schutzwirkung nicht nur auf dem Papier entfalten dürfen. Können Veranstalter die Einhaltung zentraler Sicherheitsvorgaben durch eine große Zahl von Besuchern realistisch nicht gewährleisten, dürfen Behörden auch einschneidende Maßnahmen bis hin zu einer verpflichtenden Veranstaltungsabsage anordnen. Gerade angesichts zunehmender Hitze- und Dürreperioden dürfte die Entscheidung für die Genehmigungspraxis von Open-Air-Veranstaltungen künftig an Bedeutung gewinnen.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 30. Juli 2026 – 6 L 574/26
Bildnachweis:
- Waldbrand: Vitaly Kobzun











