§ 7 Abs. 1 BMinG stellt eine gesetzliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den schutzwürdigen Belangen, denen sie dient, andererseits dar1.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall verlangt ein Medienunternehmen von der Bundesregierung Aussagegenehmigungen für die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel und den früheren Bundesinnenminister Horst Seehofer als Zeugen in einem presserechtlichen Zivilverfahren. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um einen Zeitungsbericht, wonach die Versetzung eines Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand im Zusammenhang mit der sogenannten BAMF-Affäre gestanden habe. Die Bundesregierung verweigerte die Aussagegenehmigungen mit der Begründung, eine Zeugenvernehmung würde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden, weil die Gründe für Personalentscheidungen über politische Beamte geheimhaltungsbedürftig seien.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte2, bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Versagung3. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun ebenso und wies auch die Revision der Verlegerin zurück:
Die zulässige Revision der Verlegerin ist unbegründet. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aussagegenehmigungen gerichtete Klage ist zulässig; insbesondere ist die Verlegerin klagebefugt. Sie hat indes keinen Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigungen nach § 6 Abs. 2 BMinG. Im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) haben die Vorinstanzen das Vorliegen des Versagungsgrundes der ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 7 Abs. 1 BMinG durch die Zeugenaussagen bejaht.
Für das auf Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und den Bundesminister a. D. gerichtete Begehren der Verlegerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Ungeachtet der Frage einer insoweit bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG handelt es sich nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, weil das streitige Rechtsverhältnis nicht durch Verfassungsrecht4, sondern durch § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 BMinG als einfaches Gesetzesrecht geprägt ist5.
Da es sich bei der gemäß § 376 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 BMinG im Falle einer gerichtlichen Zeugenaussage von derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung bei bestehender Amtsverschwiegenheit in einem Zivilprozess erforderlichen und durch die Bundesregierung zu erteilenden Aussagegenehmigung um einen Verwaltungsakt handelt6, ist die auf Erteilung derartiger Aussagegenehmigungen gerichtete Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht haben die Vorinstanzen die Verlegerin für klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung dienen die Vorschriften über die Erteilung der Aussagegenehmigung – auch im Hinblick auf Regierungsmitglieder – auch den Interessen des Prozessbeteiligten, der sich auf ein solches Zeugnis berufen hat. Zwar haben die Regelungen in erster Linie die Kollision im Auge, die im Einzelfall zwischen der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der allgemeinen Zeugenlast entstehen kann; bei Eintritt eines solchen Kollisionsfalls gewinnt die Aussagegenehmigung aber bestimmungsgemäß auch unmittelbare rechtliche Bedeutung für den einzelnen Prozessbeteiligten dergestalt, dass nur beim Entgegenstehen der dort näher beschriebenen öffentlichen Interessen dessen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Beeinträchtigung oder Erschwerung tatsächlicher Feststellungen in Mitleidenschaft gezogen werden darf7. Gemessen daran ist die Klagebefugnis auch hier zu bejahen.
Im Einklang mit Bundesrecht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Verlegerin weder einen Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigungen nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 BMinG noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung hat.
Die Verlegerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigungen, weil der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 BMinG vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMinG sind die Mitglieder der Bundesregierung, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Gemäß § 6 Abs. 2 BMinG dürfen die Mitglieder der Bundesregierung, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Bundesregierung besteht gemäß Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Das Oberlandesgericht musste deshalb für die von ihm beabsichtigte Beweiserhebung durch Vernehmung der Bundeskanzlerin a. D. und des Bundesministers a. D. gemäß § 376 Abs. 3 ZPO die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 BMinG durch die Bundesregierung einholen. Danach soll die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Nur unter denselben Voraussetzungen darf nach § 68 Abs. 1 BBG einem Beamten die Genehmigung versagt werden, als Zeuge auszusagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte bei der Entscheidung kein Ermessen. § 7 Abs. 1 BMinG ist zwar als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Im Regelfall bedeutet jedoch das „Soll“ ein „Muss“. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Sowohl § 7 Abs. 1 BMinG als auch § 68 Abs. 1 BBG enthalten eine gesetzliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den schutzwürdigen Belangen, denen sie dient, andererseits. Beide Vorschriften räumen dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ein8.
Ob die Versagung einer Aussagegenehmigung gemäß § 7 Abs. 1 BMinG rechtmäßig ist, haben die Verwaltungsgerichte im vollen Umfang zu überprüfen. Das bedeutet nicht, dass Versagungsgründe im Sinne dieser Vorschrift im Streit um die Genehmigungserteilung vollständig zu offenbaren sind. Es genügt, wenn die zuständige Stelle dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können9. Das ist hier der Fall.
Die Beklagte beruft sich bei der Versagung der Aussagegenehmigungen auf die Tatbestandsvariante der ernstlichen Gefährdung beziehungsweise erheblichen Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in § 7 Abs. 1 BMinG. Personalentscheidungen fallen unter die öffentlichen Aufgaben im Sinne der Vorschrift. Dabei ist die Personalbefugnis eines Bundesministers als Behördenleiter gegenüber politischen Beamten in besonderem Maße von dem Bedürfnis des politischen Vertrauens der Staatsführung und der fortwährenden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung geprägt10. Damit korrespondiert die Befugnis, politische Beamte jederzeit und ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand zu versetzen11, wobei die Maßnahme keinerlei ausdrücklicher Begründung bedarf12.
In Anwendung dieser Maßstäbe geht das Oberverwaltungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Beklagte durch die Bezugnahme auf die in den Kabinettsvorlagen vom 16.03.2022 genannten Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigungen vollziehbar dargelegt hat, dass die Gründe der Versetzung des ehemaligen Abteilungsleiters in den einstweiligen Ruhestand geheimhaltungsbedürftig sind, weil durch die Zeugenaussagen Umstände bekannt zu werden drohen, die die zukünftige Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der wirksamen Durchführung der politischen Ziele der Regierung im Sinne des § 7 Abs. 1 BMinG ernstlich gefährden beziehungsweise erheblich erschweren würden. Die Beklagte hat in den Begründungen auch nachvollziehbar dargelegt, welche Gefährdungen für die Personalpolitik eines Bundesministers drohen, wenn die Vertraulichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre, indem ausgeführt wird, dass eine von außen unbeeinflusste Entscheidung über die Ruhestandsversetzung unterbleiben oder verzögert werden könne, wenn politische Differenzen oder Unstimmigkeiten offengelegt werden müssten und zum politischen oder medialen Diskussionsgegenstand würden. Der Schutz der Vertraulichkeit dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Minister über seine Gründe beziehungsweise die Bundeskanzlerin über die ihr bekannt gewordenen Gründe im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens Auskunft zu geben verpflichtet seien. Dies müsse auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fortgelten, weil nur so sichergestellt sei, dass auch zukünftige Entscheidungen unbeeinflusst von der Sorge getroffen würden, deren Gründe später öffentlich machen zu müssen.
Dem Einwand der Verlegerin, das Oberverwaltungsgericht habe zu geringe Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BMinG gestellt, weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht befreie einen Bundesminister bei seiner Entscheidung, einen politischen Beamten zu entlassen, von der Notwendigkeit, sich hierfür zu rechtfertigen, und die Beklagte habe eine ergebnisorientierte Entscheidung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen sowie sachfremde Erwägungen angestellt, liegt ein erkennbar nicht im Einklang mit der oben zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stehendes Verständnis der Plausibilisierungspflicht der Beklagten zugrunde, die das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Begründungen in den Kabinettsvorlagen zutreffend als erfüllt angesehen hat.
Der weitere Einwand der Verlegerin, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG sei hinsichtlich der Einbeziehung des Statusamtes des Ministerialdirektors in den Kreis der politischen Beamten verfassungswidrig, greift ebenfalls nicht durch.
Zum einen betrifft das vorliegende Verfahren allein die von der Verlegerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und den Bundesminister a. D. gemäß dem Beweisbeschluss des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 21.09.2021. Die Entscheidung über die Versetzung des ehemaligen Abteilungsleiters in den einstweiligen Ruhestand ohne Angabe von Gründen und damit die Frage, ob dieser in seiner Funktion oder seinem Statusamt überhaupt in den personellen Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 BBG fällt, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, sodass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 54 BBG entscheidungserheblich nicht stellt und damit auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG nicht erforderlich ist.
Zum anderen bestehen jedenfalls bei dem hier betroffenen Abteilungsleiter in einem Bundesministerium im Statusamt eines Ministerialdirektors keine eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG rechtfertigenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung in den Kreis der politischen Beamten im Sinne von § 54 BBG.
Bei politischen Beamten handelt es sich um Transformationsämter, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben über den bloßen – gegebenenfalls ermessensgesteuerten – Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Transformationsämter in diesem Sinne sind stets notwendige politische Schlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden Amtsträger angewiesen ist. Deshalb ist die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses, das zudem typischerweise auch durch eine besondere Nähe des Beamten zu der politischen Führung gekennzeichnet ist. Wann die Einstufung eines Amtes als in diesem Sinne „politisch“ anzunehmen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten können, dass eine fortdauernde politische Übereinstimmung des jeweiligen Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des infrage stehenden Amtsträgers. Wo es möglich sein muss, etwa als Folge politischer Kompromisse oder als Ausdruck politischer Grundeinstellungen und des der Regierung zugewiesenen politischen Gestaltungswillens nach einem Regierungswechsel, die Grundlinien politischen Handelns – auch bei gleichbleibender Rechtslage – zu ändern, muss sich dies auch im konkretisierenden Verwaltungshandeln der Amtsträger ausdrücken können. Administrativ-gesetzesvollziehendes Verwaltungshandeln im hierarchischen Behördenaufbau hingegen erfordert keine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter. An der Erforderlichkeit einer solchen Ausnahme fehlt es mithin grundsätzlich dort, wo es nicht um die Umsetzung politischer Ziele der Regierung geht, sondern um die bloße Wahrnehmung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, welche normativ gesteuert und eingeschränkt rechtlich überprüfbar ist. Jedoch sind als weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen oder Fehlen einer politischen Schlüsselstelle auch die organisatorische Stellung des betroffenen Amtsträgers sowie der Umfang des konkreten Entscheidungsspielraums zu berücksichtigen. Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist als weiteres Indiz auch von Bedeutung, ob der infrage stehende Amtsträger zum engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter zählt. Auch dort, wo die jeweiligen Beamten als notwendiger „Brückenkopf“ zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper fungieren, kann eine solche Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gerechtfertigt sein13.
Diese Voraussetzungen sind bei dem von einem Abteilungsleiter in einem Bundesministerium ausgeübten Amt erfüllt. Die zuständige Abteilungsleitung vertritt gemäß § 6 Abs. 4 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien14 grundsätzlich – vorbehaltlich abweichender Regelungen – den Staatssekretär, der zweifelsohne die oben genannten verfassungsgerichtlichen Kriterien für einen politischen Beamten erfüllt. Ein Abteilungsleiter in einem Bundesministerium zeichnet sich gerade durch die Funktion als notwendiger Brückenkopf zwischen politischer Hausleitung eines Ministeriums und dem nachgeordneten, für die Sacharbeit verantwortlichen Personalkörper aus. Er muss eng, vertrauensvoll und loyal mit der politischen Hausleitung – Minister, Staatssekretäre, Ministerbüro – zusammenarbeiten. Dabei hat er nicht nur auf zwingende rechtliche Vorgaben hinzuweisen, sondern vielmehr auch und in besonderem Maße Möglichkeiten der politischen Gestaltung aufzuzeigen. Das Ergebnis der politischen Entscheidung muss der Abteilungsleiter sodann in die fachliche Ebene übertragen und die dort mit der Umsetzung betrauten Beamten anleiten und „steuern“. Damit ist der Abteilungsleiter das notwendige Bindeglied zwischen der politischen Hausleitung und der Fachebene.
Die Verlegerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Soweit nach den obigen Ausführungen eine nochmalige Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der Aussagegenehmigung in der Regel nicht erforderlich ist, gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, zu denen jedenfalls die Fälle gehören, in denen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter berührt sein können und in denen deshalb die widerstreitenden Interessen auch an ihnen unmittelbar zu messen sind15. Nur beim Vorliegen solcher besonderen Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden16.
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit § 7 Abs. 1 BMinG erkannt, dass eine über die bereits von dem Gesetzgeber vorgenommene Güterabwägung hinausgehende Einzelabwägung unter Berücksichtigung des gesamten konkreten Sachverhalts vorliegend deshalb nicht erforderlich ist, weil die Entscheidung der Beklagten keine über die Interessen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Wahrheitsfindung hinausgehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter potenziell berührt.
Dies gilt zum einen hinsichtlich des rechtsstaatlichen Gebots eines fairen zivilprozessualen Verfahrens (Art.20 Abs. 3 GG), in dem gegenüber dem Strafprozess der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine vergleichbar geringere Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber hat bereits unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter durch § 376 ZPO ein austariertes Regelungsregime für die Fälle geschaffen, in denen ein benannter Zeuge dem Amtsgeheimnis unterfällt. Den Belangen der Beteiligten, insbesondere ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren, wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen.
Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ebenfalls keiner ausnahmsweisen Ermessensentscheidung. Dies begründet das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise dahin gehend, dass die Meinungs- und Pressefreiheit der Verlegerin vorliegend nicht in ihrer Dimension als Abwehrrecht berührt ist, weil sich die Verlegerin nicht gegen einen von der Beklagten ausgehenden staatlichen Eingriff in ihre Berichterstattung wendet. Die Verweigerung der Aussagegenehmigungen stellt keinen zielgerichteten unmittelbaren und auch keinen mittelbaren Eingriff in das der Verlegerin offensichtlich zustehende Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG dar. Die Pressefreiheit vermittelt der Verlegerin überdies keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung der Beklagten im Rahmen des § 7 Abs. 1 BMinG.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung konkretisiert die hohen Anforderungen an die Erteilung von Aussagegenehmigungen für amtliche oder ehemalige Mitglieder der Bundesregierung und stärkt zugleich den Schutz der Vertraulichkeit politischer Entscheidungsprozesse. Für Zivilprozesse bedeutet dies, dass Prozessbeteiligte auch bei einem erheblichen Interesse an der Sachverhaltsaufklärung keinen Anspruch auf die Vernehmung früherer Regierungsmitglieder haben, wenn die Bundesregierung nachvollziehbar darlegt, dass dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. Besonders für presserechtliche Verfahren setzt das Bundesverwaltungsgericht damit enge Grenzen: Weder das Interesse an umfassender Wahrheitsfindung noch die Pressefreiheit begründen regelmäßig einen Vorrang gegenüber dem gesetzlich geschützten Interesse an der Vertraulichkeit politischer Personalentscheidungen. Nur in atypischen Fallkonstellationen, in denen darüber hinausgehende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen sind, kommt eine weitergehende Ermessensprüfung in Betracht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 25.25
- wie BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258[↩]
- VG Berlin, Urteil vom 22.11.2023 – 6 K 175/22[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 – 10 B 1/24[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2025 – 2 C 16.24, BVerwGE 185, 286 Rn. 16 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <260>[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <260> anders die Aussageverweigerung des Bundespräsidenten nach § 376 Abs. 4 ZPO, siehe BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 19.25, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1969 – 6 C 138.67, BVerwGE 34, 252 <254> Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <260>[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <265> m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.06.1982 – 2 C 91.81, BVerwGE 66, 39 <44> Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <265 f.>, jeweils m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 – 2 BvL 10/16, BVerfGE 149, 1 Rn. 42 f. m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.04.2024 – 2 BvL 2/22, BVerfGE 169, 67 Rn. 51[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 26.05.1992 – 2 B 13.92, Buchholz 236.1 § 50 SG Nr. 1 S. 2 m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.04.2024 – 2 BvL 2/22, BVerfGE 169, 67 Rn. 51 ff. m. w. N.[↩]
- GMBl 2000 S. 526, zuletzt ergänzt durch GMBl 2024 S. 386[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.06.1982 – 2 C 91.81, BVerwGE 66, 39 <42 f.> m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258 <265> m. w. N.[↩]
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