Autorennen

Verbotene Autorennen

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt es unter Strafe, sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit der Auslegung dieser durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz

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Straftatbestand: „Alleinrennen“

Der Bundesgerichtshof hat eine erste Entscheidung zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des „Alleinrennens“ (§ 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB) getroffen.

§ 315d StGB Verbotenes Kraftfahrzeugrennen 

(1) Wer im Straßenverkehr

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und

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