Nach materieller Tatbeendigung kommt eine sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht. So war auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dem Angeklagten A. die vom Angeklagten Z. begangene gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht zuzurechnen. Dieses Delikt, das von dem gemeinsamen
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