Rosenkranz

Teufelsaustreibung mittels Salzwasserbehandlung

Die 21. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Berlin hat den Ehemann sowie die Schwiegereltern einer zum Tatzeitpunkt 22-jährigen Frau wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Die Schwurgerichtskammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

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Turnschuhe

Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh

Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh bekleideten Fußes stellen regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.2, 2. Alt. StGB dar, wenn sie mit dem Spann gegen das Gesicht des nach unten geneigten Opfers geführt werden. Einer darüber hinaus gehenden

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Messer & Blut

Der mißglückte Haarschnitt

Es ist rechtsfehlerhaft, strafschärfend zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anlass der Tat – einem mißglücktem Haarschnitt – und dem Zustechen mit einem Messer ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die – rechtsmedizinische – Sachverständige insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten,   sich aus dem Ärger über den Haarschnitt zu lösen, als Ausdruck

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Baseballschläger

Mehrere (versuchte) Körperverletzungen

Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Tat im Rechtssinne, wenn die einzelnen Akte – wie hier – in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird. Die

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Hammer und Zange

Alternativvorsatz – und die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes für den Fall befassen, dass sich dieser Alternativvorsatz auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht: In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schlug der Angeklagte mit einem Hammer in Richtung der Nebenklägerin und ihres unmittelbar hinter ihr stehenden

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Die Verletzung durch einen nicht angeleinten Hund

Wird ein Schäferhund, der nicht aufs Wort hört, in einem Wohngebiet nicht angeleint spazieren geführt, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Hundehalters vor. Greift der Hund in der Folge einen Spaziergänger an und kommt es zu einer Verletzung, kann der Hundehalter sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben. So hat das

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Kartoffeln

Das Werfen von Kartoffeln – als Körperverletzung

Weder das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel, noch ein Zerren am Arm des Kindes stellt einen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar, das die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots rechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Gewaltschutzverfahren den Eilantrag

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Messer & Blut

Der mit dem Messer um sich stechende Täter

Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem

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Verurteilung von Mitgliedern der FKD

Drei Mitglieder bzw. Unterstützer der sog. „Freien Kameradschaft Dresden“ (FKD) sind in den seit dem 15. November 2018 geführten Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bzw. Unterstützung derselben, Landfriedensbruchs und teilweise auch wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sowie wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. So hat das Landgericht Dresden in den hier

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Verkehrsunfall

Gefährliche Körperverletzung – mit einem Auto als Werkzeug

Eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – und die versuchte Körperverletzung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht. Alle drei Delikte stehen zueinander im Verhältnis der (ungleichartigen) Tateinheit. Das aggressive Verhalten des Angeklagten (hier: während der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Unterbindung weiterer Angriffe auf den R.) stellt sich

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Das vom Lehrer ausgesprochene Verbot, den Klassenraum zu verlassen

Es ist keine Freiheitsberaubung, wenn durch einen Lehrer ein Verbot, den Raum zu verlassen, wiederholt und lautstark ausgesprochen wird. Um zu verhindern, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, kann diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig sein. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall

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Landgericht Hamburg

Die versuchte Körperverletzung mit Todesfolge

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als „erfolgsqualifizierter Versuch“ dann vorliegen kann, wenn das Grunddelikt lediglich versucht und dadurch fahrlässig die Todesfolge verursacht wird. Für das unmittelbare Ansetzen zur Tat ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er

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Der hinterlistige Überfall

Bei einer Körperverletzung setzt ein hinterlistiger Überfall im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, dass sich die Absicht des Täters, dem Geschädigten die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, der Täter also seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt. Ein plötzlicher Angriff oder das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reichen für

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Gefährliche Körperverletzung – und der nicht abgesprochen Einsatz eines Elektroschockers

Musste ein Mittäter mit der Verwendung eines Werkzeugs (hier: eines Elektroschockgeräts) durch den anderne Mittäter weder aufgrund des gemeinsamen Tatplans noch nach den Umständen des Geschehens rechnen, reicht die Ankündigung des Mittäters, das Gerät gegen den Geschädigten einzusetzen, für eine mittäterschaftliche Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft alleine nicht

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Mehrere nacheinander angegriffene Personen

In Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes

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Tätliche Notwehr gegen Beleidigungen

Die Ehre darf als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut (§§ 185 ff. StGB) grundsätzlich auch mit den Mitteln der Notwehr verteidigt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um nur geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt. Zwar liegt es auf der Hand, dass eine

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Körperverletzungsvorsatz vs. bedingter Tötungsvorsatz

Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf

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Körperverletzung durch den Zuhälter

Dient die Körperverletzung dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen (hier: der Schlag ins Gesicht wegen eines abgelehnten Freiers), so ist sie Teil der Tathandlung der zum Nachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB. Zwischen der Körperverletzung und

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Körperverletzung – und der fehlgeschlagene Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht

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Die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Wobei es hierfür bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die

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Gefährliches Werkzeug

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Bereits diese Eignung erscheint bei einem Feuerzeug

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Beteiligung an einer gefährlichen Körperverletzung

Die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung setzt einen Tatbeitrag voraus, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein. Dieser Tatbeitrag muss ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Beweiswürdigung festgestellt werden. Bundesgerichtshof,

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Gefährliche oder schwere Körperverletzung?

Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und

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Die gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung

Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung

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Körperverletzung – und die Tatprovokation

Die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht. Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Provokation in milderem Licht zu betrachten ist (§ 213 StGB), genügt

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Körperverletzung – und die körperliche Misshandlung

Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der vorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung ist indes nur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird. Nicht jeder vorsätzliche

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Der Exzess des Mittäters – und das Schmerzensgeld

War der Einsatz eines Tatmittels von Anfang an nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst, hat vielmehr einer der Mittäter dem Opfer die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der beiden anderen Mittäter zugefügt, können den anderen Mittätern die entsprechenden Verletzungsfolgen nicht zugerechnet werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft.

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Zu dritt auf das Opfer eingeschlagen…

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Form der Tatbegehung „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ setzt bereits voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Das Zusammenwirken mehrerer als solcher darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3

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Die sich selbst schädigende Ehefrau – und die Garantenstellung des Ehemannes

Jedenfalls bei bestehender Lebensgemeinschaft sind die Ehegatten einander als Garanten zum Schutz verpflichtet. Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche

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Schädigung des Ansehens der in Deutschland lebenden Asylbewerber – als Strafschärfungsgrund

Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft. Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten

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Schwere körperliche Misshandlung

Eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB setzt weder den Eintritt einer schweren Folge im Sinne des § 226 StGB noch eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraus. Es genügt, dass die

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Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge – und der spezifische Gefahrzusammenhang

Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person

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Würgen als gefährliche Körperverletzung

Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung

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Mehrere Körperverletzungshandlungen – und die natürliche Handlungseinheit

Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen „objektiven“ Dritten als ein einheitliches Tun erscheint. Bei wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und

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Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Vorschrift der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1

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Die gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung

Den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft wird vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck

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Körperverletzung – und das besondere öffentliche Interesse

Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt – wenn keine Besonderheiten hinzutreten – regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zwar könnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsanwaltschaft in der

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