Wird ein Schäferhund, der nicht aufs Wort hört, in einem Wohngebiet nicht angeleint spazieren geführt, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Hundehalters vor. Greift der Hund in der Folge einen Spaziergänger an und kommt es zu einer Verletzung, kann der Hundehalter sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben.

So hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall eines Hundehalters aus Quakenbrück entschieden und ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500,00 € verurteilt.
Im Oktober 2019 ging eine Frau aus Quakenbrück mit ihren Einkäufen nach Hause. Dabei kam sie an dem Grundstück des Angeklagten in einem Quakenbrücker Wohngebiet vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte und kehrte zu ihm zurück, bevor er die Frau erreicht hatte. Die Anweisungen des Angeklagten wurden vom zweiten Hund ignoriert. Der Hund sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei kam die Frau zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.
Aufgrund dieses Vorfalls hat die Frau Strafantrag gegen den Hundehalter gestellt. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nachdem das Amtsgericht Bersenbrück den Hundehalter zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 € wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hatte, legte der Betroffene Berufung ein. Er bestritt, dass die Hunde überhaupt auf die Straße gelaufen seien. Sie hätten stattdessen nur in seinem Wohnzimmer gebellt. Dabei müsse sich wohl die verletzte Frau erschrocken haben und gestürzt sein.
Dieser Schilderung hat sich das Landgericht Osnabrück nicht angeschlossen, sondern der Version der verletzten Frau geglaubt, wonach die Hunde auf sie zugelaufen waren und der eine Hund jedenfalls in ihre Richtung gesprungen war. Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück hat sich der Angeklagte dabei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück bestätigt worden. Zur Begründung hat das Landgericht Osnabrück ausgeführt, dass der Angeklagte in der Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt hatte. Er hätte nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht aufs Wort hörte. Zumindest hätte der Angeklagte den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan hatte. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern könnte. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und sich verletzten könnten, hätte der Angeklagte vorhersehen können.
Während auch die konkrete Höhe der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte wurde, reduzierte das Landgericht Osnabrück die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 €, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte muss nun also insgesamt 500,00 € Geldstrafe zahlen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20. Januar 2021 – 5 Ns 112/20