Der hinterlistige Überfall

Bei einer Körperverletzung setzt ein hinterlistiger Überfall im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, dass sich die Absicht des Täters, dem Geschädigten die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, der Täter also seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt.

Der hinterlistige Überfall

Ein plötzlicher Angriff oder das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reichen für sich allein nicht aus1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19

  1. vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 224 Rn. 22 mwN[]

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