Bei einer Körperverletzung setzt ein hinterlistiger Überfall im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, dass sich die Absicht des Täters, dem Geschädigten die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, der Täter also seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt.
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