Der umgeschubste Blitzer

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat der „Störung öffentlicher Betriebe“ (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB) – auch wenn das Gerät dabei völlig unbeschädigt bleibt.

Der umgeschubste Blitzer

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall entschloss sich der Angeklagte am Karfreitag des Jahres 2023, einer mobilen Messanlage einen Tritt zu verpassen. Er brachte die Seiten- und Frontkamera absichtlich zu Fall und störte so die laufenden Messungen für etwa eine Stunde, wobei die Anlage als solche vollkommen unbeschädigt blieb. Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 € verurteilt, die im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 € reduziert worden war1. Seine Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Dies wurde von den Gerichten bejaht. Amtsgericht, Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht Hamm haben festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt hat (§ 316b StGB). Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, sei unerheblich – denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.

Das Oberlandesgericht Hamm folgt damit einer bereits in früheren Entscheidungen angelegten Linie: Wer eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, begeht eine Straftat. Und das gilt nicht nur für die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahm legen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2025 – 4 ORs 25/25

  1. LG Paderborn – 06 NBs 4/24[]

Bildnachweis: