Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat der „Störung öffentlicher Betriebe“ (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB) – auch wenn das Gerät dabei völlig unbeschädigt bleibt.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall
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