Zwei Sekunden Kraftwerk – Wann Sampling als Pastiche erlaubt ist

Die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Samplings kann als Pastiche nach § 51a Satz 1 UrhG zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an das bestehende Werk erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit den übernommenen Elementen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt.

Zwei Sekunden Kraftwerk – Wann Sampling als Pastiche erlaubt ist

Im jahrzehntelangen Rechtsstreit um eine aus „Metall auf Metall“ übernommene Rhythmussequenz liegt nun die 13. gerichtliche Entscheidung vor: Der Bundesgerichtshof hat die Revision von zwei Kraftwerk-Mitgliedern zurückgewiesen. Die Verwendung des zweisekündigen Samples im Titel „Nur mir“ ist für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck des Pastiches zulässig. Zwar greift das Sampling in mehrere Urheber- und Leistungsschutzrechte ein. Der Eingriff ist nach aktueller Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch durch die seit diesem Datum geltende Schrankenregelung des § 51a Satz 1 UrhG gerechtfertigt.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist das 1977 veröffentlichte Stück „Metall auf Metall“ der Musikgruppe Kraftwerk. Für den 1997 erschienenen Titel „Nur mir“, eingesungen von Sabrina Setlur, hatten die Produzenten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Stück elektronisch kopiert und dem neuen Titel in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die beiden klagenden Mitglieder von Kraftwerk (bzw. in einem Fall dessen Erben) sowie der Tonträgerverlag sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie des Urheberrechts an dem Ausgangswerk. Sie verlangten unter anderem Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und die Herausgabe von Tonträgern zur Vernichtung.

Der Rechtsstreit beschäftigte über viele Jahre sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und zum Gerichtshof der Europäischen Union. Nachdem der Bundesgerichtshof mehrfach über den Fall entschieden hatte, legte er dem Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2023 Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Pastiches vor1. Der Unionsgerichtshof beantwortete diese mit Urteil vom 14. April 20262. Auf dieser Grundlage hatte der Bundesgerichtshof nun über die noch streitgegenständlichen Ansprüche für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst, dass die elektronische Übernahme der Rhythmussequenz in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler eingreift. Betroffen sind außerdem die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers als Urheber. Allein der geringe Umfang des Samples schließt einen Eingriff in die geschützten Rechte daher nicht aus.

Gleichwohl ist die Nutzung seit dem Inkrafttreten des § 51a UrhG am 7. Juni 2021 zulässig. Die Vorschrift gestattet Nutzungen zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches und setzt unionsrechtliche Vorgaben um. Sie ist deshalb im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es sich bei der Pastiche-Schranke nicht lediglich um einen allgemeinen Auffangtatbestand für Nutzungen handelt, die keiner anderen urheberrechtlichen Ausnahme zugeordnet werden können. Ein Pastiche setzt vielmehr eine Schöpfung voraus, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, von diesen aber zugleich wahrnehmbar abweicht. Die Übernahme geschützter Elemente muss dazu dienen, einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk zu führen.

Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen. Denkbar sind nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs insbesondere eine offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzung mit dem bestehenden Werk. Damit ist der Begriff des Pastiches nicht auf eine bestimmte Kunstform oder Ausdrucksweise beschränkt. Auch Sampling kann von der Schrankenregelung erfasst werden.

Für die Nutzung „zum Zweck“ eines Pastiches genügt es, wenn der Pastiche-Charakter für eine Person erkennbar ist, der das Werk bekannt ist, aus dem die verwendeten Elemente stammen. Eine ausdrückliche Kennzeichnung oder Erläuterung des künstlerischen Bezugs ist demnach nicht erforderlich. Maßgeblich ist, ob sich die Bezugnahme für einen mit dem Ausgangswerk vertrauten Betrachter oder Hörer erschließt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfüllt die Verwendung der Rhythmussequenz in „Nur mir“ diese Voraussetzungen. Die Übernahme des Samples aus „Metall auf Metall“ stellt deshalb für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 eine erlaubte Nutzung nach § 51a Satz 1 UrhG dar. Die darauf bezogenen Ansprüche der Kläger auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung bestehen nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft wichtige Orientierung für Musikproduktion, Remixkultur und andere Formen referenziellen Kunstschaffens. Sampling bleibt grundsätzlich ein Eingriff in die Rechte am verwendeten Material und wird nicht schon wegen der Kürze einer Sequenz erlaubnisfrei. Eine Lizenz kann aber entbehrlich sein, wenn das neue Werk das übernommene Element in einen erkennbaren kreativen Zusammenhang stellt, sich wahrnehmbar vom Ausgangswerk unterscheidet und mit diesem in einen künstlerischen Dialog tritt. Produzenten und Verwerter sollten diesen Bezug sowie die eigenständige Gestaltung des neuen Werks sorgfältig prüfen und möglichst dokumentieren. Die Entscheidung ist allerdings zeitlich einzuordnen: Sie betrifft die Rechtslage seit Einführung des § 51a UrhG am 7. Juni 2021 und erlaubt daher keine pauschalen Rückschlüsse auf frühere Nutzungszeiträume.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22

  1. BGH, Beschluss vom 14.09.2023 – I ZR 74/22[]
  2. EuGH, Urteil vom 14.04.2026 – C-590/23[]

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