Die rechtsextreme Rechtspflegeanwärterin

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Jungen Alternative Hessen darf vorläufig nicht Rechtspflegeranwärterin bleiben.

Die rechtsextreme Rechtspflegeanwärterin

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag einer Rechtspflegeranwärterin abgelehnt. Das für die Einstellung von Rechtspflegeranwärtern zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe habe ihre Ernennung zur Rechtspflegeranwärterin voraussichtlich zu Recht zurückgenommen. Die Rechtspflegeranwärterin habe ihre Ernennung als Beamtin durch eine arglistige Täuschung über ihre zeitweilige Führungsposition in der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Jungen Alternative (JA) Hessen erlangt.

Die Rechtspflegeranwärterin war von September 2021 bis April 2024 Mitglied und ab 2023 auch Vorstandsmitglied der JA Hessen. Zudem war sie Mitglied des Bundesverbands der JA und seit 2023 Mitglied der AfD. Ob sie weiterhin AfD-Mitglied ist, ist unbekannt. Laut dem Jahresbericht des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2023 handele es sich bei der JA Hessen um eine fest in rechtsextremistische Strukturen eingebundene Gruppierung, die versuche, ihre rassistischen Anschauungen in der demokratischen Mehrheitsgesellschaft sowie im politischen Diskurs zu verankern und zu verbreiten. Im Rahmen ihrer Bewerbung als Rechtspflegeranwärterin hat die Rechtspflegeranwärterin am 20. April 2024 eine Erklärung zur Verfassungstreue abgegeben. Am Tag zuvor hatte sie per E-Mail den Austritt aus der JA erklärt. Am 25. Juli 2024 ist sie vom Oberlandesgericht mit Wirkung zum 1. September 2024 zur Rechtspflegeranwärterin ernannt worden. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 hat das Oberlandesgericht die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hilfsweise hat es die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verfügt.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den gegen diese Verfügungen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Der gegen die Rücknahme der Ernennung gerichtete Eilantrag sei unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und damit der vorläufigen Beendigung des Studiums und des Beamtenverhältnisses überwiege das Interesse der Rechtspflegeranwärterin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen Rechtspflegeranwärterin bleiben zu dürfen. Die Rücknahme sei voraussichtlich rechtmäßig Die Rechtspflegeranwärterin habe das Oberlandesgericht arglistig darüber getäuscht, Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie sei nicht nur Mitglied mehrerer Organisationen, die unter dem substantiierten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stünden, gewesen oder sei es immer noch. Vielmehr habe sie durch ihre zwischenzeitliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied der JA Hessen jedenfalls in der Vergangenheit auch eine Führungsposition in diesen Bestrebungen eingenommen.

Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen und demokratischen Ordnung gehöre auch die Menschenwürde. Gegen diese verstoße ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff. Menschenwürde sei egalitär und gründe ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk sei nur die Staatsangehörigkeit und nicht die ethnische Herkunft entscheidend. Im Jahresbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2024 werde beschrieben, dass die JA eine „Remigration“ zur Rückabwicklung einer angeblich staatlich gesteuerten kulturfremden Zuwanderung bewerbe.

Die Rechtspflegeranwärterin biete auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Gewähr dafür, sich für die freiheitliche und demokratische Grundordnung einzusetzen. Das Vorbringen der Rechtspflegeranwärterin, sie habe dem gemäßigten Lager um Jörg Meuthen angehört, sei für die Kammer unter anderem aufgrund des Beginns ihrer Vorstandstätigkeit nach dem Austritt Jörg Meuthens aus der AfD nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer überdurchschnittlichen schulischen Leistungen in den Fächern Politik und Geschichte habe sie erkennen können, dass ein ethnischer Volksbegriff gegen die Menschenwürde verstoße. Die Abgabe der Erklärung zur Verfassungstreue und der einen Tag zuvor erklärte Austritt aus der JA änderten an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr habe die Rechtspflegeranwärterin das Oberlandesgericht vor der Ernennung arglistig über ihre Einstellung zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung getäuscht. Das Oberlandesgericht habe aufgrund der abgegebenen Erklärung zur Verfassungstreue nicht erkennen können, dass vor einer etwaigen Ernennung ein erhöhter Nachforschungs- und Prüfungsbedarf hinsichtlich der Verfassungstreue bestanden habe.

Soweit sich der Eilantrag gegen die hilfsweise vom Oberlandesgericht verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wendet, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag für unzulässig gehalten. Denn aufgrund der Rücknahme der Ernennung gehe die Entlassung ins Leere.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 12 K 528/26

Bildnachweis: