Wenn der Rechtspfleger nicht vorlegt…

Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RpflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt in Nachlasssachen dem Richter u.a.

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Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten

Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird; und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt. So verhält

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Kettenauflassungen – und die Eintragung eines Eigentumswechsels

Ein Eintragungsantrag kann auch schlüssig zurückgenommen werden; das wird namentlich angenommen, wenn ein neuer Eintragungsantrag anstelle des alten gestellt wird. Eine ohne Antrag oder aufgrund eines unwirksamen Antrags erfolgte Grundbucheintragung macht das Grundbuch mithin nicht unrichtig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Verfügung vorliegen. Das ist bei den sogenannten Kettenauflassungen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der auswärtige Rechtsanwalt – und die Erstattung von Reisekosten

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat besondere zur Fallbearbeitung notwendigen Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten unterscheiden, wenn er bereits vor dem Verfahren umfassend mit bauplanungsrechtlichen Aspekten einer Immobilie, Auswertung von Bildern, Plänen und Gutachten, Reisen zu Terminen vor Ort sowie anderen Verfahren zum gleichen Sachverhalt befasst war.

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensgrundsatz

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Im hier entschiedenen Fall ist die Auszahlung der Betreuervergütung für ds

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Beratungshilfe – und der Begründungszwang für ihre Ablehnung

Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen

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Vorsorgevollmacht – und ihr Widerruf durch den Betreuer

Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und

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Der übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung

Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht. Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen in Beamtengesetzen, Amtspflichten können sich aber auch aus der Art

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Kostenbeschwerde – und der richtige Rechtsmittelführer

Eine Beschwerdeschrift muss als Prozesserklärung einem bestimmten oder zumindest einem ohne weiteres eindeutig bestimmbaren Rechtsmittelführer zuzuordnen sein, ansonsten ist sie formwidrig. Im vorliegenden Fall war in diesem Sinne klar, wer die sofortige Beschwerde eingelegt hatte; dies war der beschwerte und damit beschwerdeberechtigte Nebenintervenient und nicht etwa sein Prozessbevollmächtigter im eigenen

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Landgericht Bremen

Kostenfestsetzungsbeschluss – und materiell-rechtliche Einwendungen

Materiell-rechtliche Einwendungen (hier: die Abgeltungsklausel aus einem späteren Vergleich der Parteien) sind außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu

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Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung (allein) die befristete Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, ist – nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger – die (richterliche) Entscheidung über

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Abgelehnte Beratungshilfe – nur mit förmlichem Beschluss

Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den

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Der Rechtsanwalt – und der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im PKH-Überprüfungsverfahrens

Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen

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Nackte Strafgefangene

Die Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug ist nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zulässig. Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. Darüber hinaus darf ein Gericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner

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Disziplinarmalus für Rechtspfleger

Die Berücksichtigung der besonderen Stellung eines Rechtspflegers im Rahmen der disziplinarischen Würdigung zu dessen Lasten setzt – sofern ein solcher „Malus“ überhaupt in Betracht kommt – voraus, dass dem Beamten tatsächlich Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall steht der Beklagte als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A

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Minderleistungen – und die amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Rechtspflegers

Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und

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Revisionsbegründung vor dem Rechtspfleger

Bei der Aufnahme der Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO hat der Rechtspfleger den Angeklagten über die richtige Art der Revisionsbegründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Er muss sich an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Beschränkt sich der

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Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers im Zwangsverwaltungsverfahren

Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren, bei dem der Rechtspfleger in dem von dem Zwangsverwaltungsverfahren betroffenen Grundstück selbst eine Wohnung gemietet hatte, für die er keine Miete an den Zwangsverwalter entrichtete. Untreue des Zwangsverwalters Eine

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Rechtspfleger sind keine Richter

Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung

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Maximal drei Notare

Das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich Hamburger Notare gegen die Genehmigungspflicht für Sozietäten von Notaren, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind (§ 1 Hamburger Notarverordnung ), und gegen die gleichzeitige Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare (§ 2 Abs. 4 Hamburger Notarverordnung)

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Beschwerdeentscheidung durch den Rechtspfleger?

Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde in einem Verbraucherinsolvenzverfahren gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.

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