Für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eröffnete das Amtsgericht auf den Eigenantrag eines eingetragenen Vereins (Schuldner) im Februar 2018 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter. Im Juli 2018 bestätigte das Insolvenzgericht den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan. Auf die Erstellung einer Schlussrechnung verzichteten die Gläubiger. Am 30.11.2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Sachwalter beantragte zuletzt, die Vergütung für seine Tätigkeit auf insgesamt 418.880, 31 € festzusetzen.
Mit Beschluss vom 05.12.2018 hat das Amtsgericht Arnsberg durch den Rechtspfleger die Vergütung des Sachwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 418.880, 30 € festgesetzt1. Das Landgericht hat die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen2. Diese Entscheidung und den Beschluss der Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer hat das Bundesverfassungsgericht mit aufgehoben und die Sache an den Einzelrichter des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen3. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf die Kammer hat das Landgericht Arnsberg die Vergütung des Sachwalters auf insgesamt 383.640, 48 € ermäßigt4. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof verworfen, soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung des Sachwalters wendet, und im Übrigen zurückgewiesen:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Höhe der festgesetzten Vergütung des Sachwalters angreift. Das Landgericht Arnsberg hat insoweit die von Gesetzes wegen nicht eröffnete Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung bei einer – wie im Streitfall – im Tenor der Beschwerdeentscheidung unbegrenzt ausgesprochenen Zulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Von einer beschränkten Zulassung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich die vom Landgericht Arnsberg als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt5.
So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses ergibt sich, dass sich die Zulassung nur auf die Frage nach der Wirksamkeit des Festsetzungsbeschlusses vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 RPflG bezieht. Das Landgericht Arnsberg hält allein die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters in Verfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans für klärungsbedürftig. Es bestehen keine Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Landgerichts Arnsberg zur Zulassung der Rechtsbeschwerde als das der Teilzulassung sprechen könnten.
Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzungsentscheidung ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann6.
Gemessen hieran ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall wirksam beschränkt worden. Bei der Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung handelt es sich um einen von der Frage nach der Höhe der festzusetzenden Vergütung rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung im Hinblick auf § 8 Abs. 4 RPflG.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Unwirksamkeit der Festsetzungsentscheidung wegen der funktionellen Unzuständigkeit des Rechtspflegers geltend macht.
Nach der Regelung des § 8 Abs. 4 RPflG ist eine Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam, welche zur Zuständigkeit des Richters gehört und dem Rechtspfleger weder allgemein übertragen werden kann noch diesem im Einzelfall tatsächlich zugewiesen worden ist. Eine solchermaßen unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch dann aufzuheben, wenn das Landgericht Arnsberg die Entscheidung in der Sache geprüft und gebilligt hat7.
Der Rechtspfleger war zur Festsetzung der Vergütung des Sachwalters für seine Tätigkeit als Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren funktionell zuständig.
Gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG sind dem Rechtspfleger in Verfahren nach der Insolvenzordnung die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sieht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und den rechtlichen Implikationen des Insolvenzplanverfahrens8 vor, dass das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung dem Richter vorbehalten bleibt. In weiten Teilen der Literatur wird hieraus geschlossen, dass der Richter für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters zuständig ist, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wird9. Nach anderer Auffassung verbleibt es im eröffneten Insolvenzverfahren bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des Verwalters10.
Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG spricht gegen eine Zuständigkeit des Richters. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG bleibt dem Richter das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO vorbehalten. Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Daraus ergibt sich allerdings nur eine richterliche Zuständigkeit für Tätigkeiten, die das Verfahren über den Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 InsO und den §§ 258 bis 269 InsO betreffen. Ein Verweis auf § 64 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festsetzt, fehlt hingegen.
Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 Abs. 1 RPflG aus Anlass der Neugestaltung des Insolvenzplanverfahrens durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)11 lässt sich eine Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung ebenfalls nicht ableiten. Zwar ist dort ausgeführt, dass dem Richter „die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanverfahren“ mit Ausnahme des Klauselverfahrens nach § 257 InsO übertragen wird8. Dabei handelt es sich um eine sachliche Abgrenzung der Zuständigkeiten. Nach der Gesetzesbegründung soll nicht das Insolvenzverfahren nach Vorlage über einen Insolvenzplan insgesamt auf den Richter übertragen werden, sondern nur die Zuständigkeit für das Verfahren über den Insolvenzplan.
In Zusammenschau mit der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG folgt daraus keine umfassende Zuständigkeit für sämtliche nach Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren anstehende Entscheidungen. Die Vergütungsfestsetzung, die in jedem Insolvenzverfahren unabhängig von der Vorlage eines Insolvenzplans vorzunehmen ist, wird in der Gesetzesbegründung gerade nicht erwähnt.
Für die Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans sprechen auch keine Gründe des Sachzusammenhangs.
Dem Richter obliegen alle mit dem Insolvenzplan in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die funktionelle Zuständigkeit des Richters beginnt mit der Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 InsO); sie endet nicht schon mit der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses. Sie erstreckt sich auf alle hinsichtlich des Verfahrens über den Insolvenzplan anfallenden Entscheidungen, mangels Sachzusammenhang hingegen nicht auf Entscheidungen und Verfahrenshandlungen, die keinen sachlichen Zusammenhang zu den Regelungen der §§ 217 bis 256, §§ 258 bis 269 InsO aufweisen.
Die übrigen Tätigkeiten, die im fortlaufenden Insolvenzverfahren unabhängig vom Verfahren über den Insolvenzplan anstehen, wie etwa das Pflegen der Tabelle oder das Durchführen von Prüfungsterminen, sind dagegen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Rechtspfleger übertragen. Denn grundsätzlich gilt, dass sämtliche Entscheidungen ungeachtet ihres Gegenstandes im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger zugewiesen sind12.
Dies hat zur Folge, dass mit der Vorlage eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren nach sachlichen Bereichen getrennte Zuständigkeiten von Richter und Rechtspfleger bestehen13. Zwar ist es aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdig, dass dasselbe Verfahren im Regelfall nicht gleichzeitig durch den Richter und den Rechtspfleger bearbeitet wird14. Dieses Ergebnis lässt sich in Anbetracht der dem Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch nach Vorlage eines Insolvenzplans weiterhin obliegenden Aufgaben aber nicht dadurch erzielen, dass (nur) im Hinblick auf die Vergütungsfestsetzung eine Zuständigkeit des Richters angenommen wird. Soweit aus prozessökonomischen Gründen eine (alleinige) Zuständigkeit des Richters in Insolvenzverfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans vorzugswürdig ist oder der Richter dies aus sonstigen Gründen für geboten hält, lässt sich dies schon erreichen, indem der Richter das Verfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 RPflG ganz oder teilweise an sich zieht.
Auch der Umstand, dass die für die Entscheidung über die Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters erheblichen Umstände teilweise enge Verbindungen mit den dem Richter vorbehaltenen Tätigkeiten im Verfahren über den Insolvenzplan aufweisen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Vorlage eines Insolvenzplans bei der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters oder Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Auch die Überarbeitung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans kann einen vergütungsrelevanten Aufwand mit sich bringen und die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigen15. Der mit der Ausarbeitung oder Prüfung eines Insolvenzplans angefallene Aufwand findet zudem Eingang in die bei der Vergütungsfestsetzung vom Gericht vorzunehmende Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen16.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es vorzugswürdig, dass die Festsetzungsentscheidung vom Richter getroffen wird, weil dieser aufgrund des Richtervorbehalts in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ohnehin mit dem Insolvenzplan befasst ist. Dies begründet jedoch keinen ausreichenden Sachzusammenhang mit den nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG dem Richter vorbehaltenen Zuständigkeiten, der zwingend zu einer Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans führte.
Nach allgemeiner Meinung besteht zudem wieder eine umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers, wenn das Insolvenzverfahren nach erfolglosem Insolvenzplan – etwa wegen Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans oder wegen Planrücknahme – als Regelverfahren fortgeführt werden muss17. Auch die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung fällt dann wiederum in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung wird der Rechtspfleger ebenfalls die Vorlage eines Insolvenzplans im Verfahren zu berücksichtigen haben. Denn nach allgemeiner Meinung kommt es für die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV nicht darauf an, ob der Insolvenzplan angenommen wird und das Verfahren damit beendet ist. Ein Zuschlag kann vielmehr auch dann zu gewähren sein, wenn der Insolvenzplan scheitert, sofern der Insolvenzplan nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte18.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2025 – IX ZB 15/24
- AG Arnsberg, Beschluss vom 05.12.2018 – 21 IN 198/17[↩]
- LG Arnsberg, 26.06.2020 – 5 T 136/19[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 20.04.2023 – 2 BvR 1605/21[↩]
- LG Arnsberg, Beschluss vom 27.03.2024 – I-5 T 136/19[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.07.2023 – IX ZB 7/22, BGHZ 237, 375 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.07.2023 – IX ZB 7/22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – IX ZB 195/09, NZI 2010, 977 Rn. 22 mwN[↩]
- BT-Drs. 17/5712, S. 44[↩][↩]
- HK-InsO/Keller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; MünchKommInsO/Riedel, 5. Aufl., § 64 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Büttner/Forster, 10. Aufl., § 64 Rn. 10; Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; GrafSchlicker/Wipperfürth, InsO, 6. Aufl., § 8 InsVV Rn. 21; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Aufl., Teil 1 Rn. 373, Teil 9 Rn. 66; Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 74; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 15; Zimmer, DZWIR 2025, 66, 69[↩]
- Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Thies, 10. Aufl., vor §§ 217 Rn. 27; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 8 InsVV Rn. 99 ff; Wischemeyer in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, InsVV, § 8 Rn. 25; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414[↩]
- BGBl – I 2011, 2582, 2589[↩]
- vgl. zur Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – IX ZB 195/09, NZI 2010, 977 Rn. 25[↩]
- vgl. Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 217 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Thies, 10. Aufl., vor §§ 217 ff Rn. 27; Spahlinger in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 217 Rn. 58; Schmidt, ZVI 2020, 412, 414[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2010 – IX ZB 195/09, NZI 2010, 977 Rn. 25[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 106/06, WM 2007, 951 Rn. 23[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 5; vom 21.07.2011 – IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 14 jeweils mwN[↩]
- HK-InsO/Keller, 11. Aufl., § 64 Rn. 9; Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 64 Rn. 10; Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 25[↩]
- HK-InsO/Keller, 11. Aufl., § 3 InsVV Rn. 21; MünchKomm-InsO/Riedel, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 39; Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 3 InsVV Rn. 177[↩]
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