Mit der Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrunde lag ein Fall aus Leipzig. Der Beklagte war seit 2009 Geschäftsführer der D. GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen am 1.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Geschäftsführer am 11.07.2018 mit, dass nach seiner Auffassung gegen ihn Ansprüche gemäß § 64 GmbHG a.F. in einer Gesamthöhe von 3.972.222, 15 € bestünden für Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum 1.08.2013 bis 27.01.2014. Zunächst erklärte der Geschäftsführer einen bis zum 31.12.2018 befristeten Verjährungseinredeverzicht „hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist…“. Der Geschäftsführer erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2019, dass er weiterhin bestrebt sei, durch Erstellung eines Privatgutachtens die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu widerlegen, was indes noch über den Jahreswechsel andauern werde, weshalb er nunmehr bis zum 30.06.2020 „auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist“ verzichte.
Der Insolvenzverwalter verkaufte am 26.02.2020 die unter anderem auf § 64 GmbHG a.F. gestützten Forderungen der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer an die Gläubigerin und trat diese an sie ab. Die Gläubigerversammlung der Schuldnerin vom 27.02.2020 stimmte dem Forderungsverkauf an die Gläubigerin zu. Mit der am 25.05.2020 erhobenen Klage hat die Gläubigerin den Geschäftsführer auf Zahlung von 3.972.222, 15 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Der Geschäftsführer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht Leipzig hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung der Gläubigerin zurückgewiesen2. Auf die Revision der Gläubigerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen:
Die Annahme des Oberlandesgerichts Dresden, der vom Geschäftsführer erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 wirke nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Gläubigerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des Oberlandesgerichts Dresden verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln.
Die Auslegung einer Individualerklärung, wie hier der Erklärung über den befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist3. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht4.
Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 durch das Oberlandesgericht Dresden nicht stand. Das Oberlandesgericht Dresden hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der von dem Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht in dem Schreiben vom 12.11.2019 gegenüber der Gläubigerin keine Wirkungen entfaltet.
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungseinredeverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist5. In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraut6.
Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts muss im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Geschäftsführers so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern – für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde – auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist7.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ein Verjährungseinredeverzicht, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen werden8. Der gegenüber dem alten Gläubiger erklärte Verjährungseinredeverzicht erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf diesen, nicht aber auf den neuen Gläubiger.
Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten wird teilweise unter Bezugnahme auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass sich ein vom Schuldner erklärter Verjährungseinredeverzicht grundsätzlich nur auf den Zedenten als Erklärungsadressaten bezieht9. Andere Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf den Verjährungseinredeverzicht berufen kann10. Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs zu § 225 BGB a.F. reaktiviert und die Reichweite der Verzichtserklärung über § 242 BGB bestimmt werden11.
Der Bundesgerichtshof kann offenlassen, ob diese Rechtsfrage einer abstrakt-generellen Beantwortung zugänglich ist und wie sie ggf. zu beantworten wäre, da sich schon bei einer interessengerechten Auslegung der Erklärung des Geschäftsführers keine Beschränkung des befristeten Verjährungseinredeverzichts auf den Insolvenzverwalter entnehmen lässt. Die Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.
Die Auslegung des Oberlandesgerichts Dresden verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung.
Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint.
Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte12. Dies gilt auch bei der Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Erklärung eines Verzichts13.
Das Oberlandesgericht Dresden hat seine Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 einseitig an dem Interesse des Geschäftsführers ausgerichtet und dabei das durch seine Aufgaben und Stellung bestimmte Interesse des Insolvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen.
Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Geschäftsführer ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche.
Das Oberlandesgericht Dresden hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Geschäftsführers auf die Einrede der Verjährung im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient.
Nach § 1 Abs. 1 Halbs. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Zur Verfolgung dieses Interesses verpflichtet § 64 Satz 1 GmbHG a.F. den Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (Insolvenzreife) geleistet worden sind. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht14. Bei der Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art, weil von der Norm im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst wird, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt15.
Die vorbeschriebene Eigenart des Ersatzanspruchs steht etwa einer Aufrechnung des Geschäftsführers mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen entgegen16. Der Verzicht auf oder ein Vergleich über den Anspruch sind durch § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG stark eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a GmbHG oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 64 Satz 4, § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. entsprechend für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwar nicht für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dies beseitigt indes nicht die Massebezogenheit des Ersatzanspruchs, sondern beruht unter anderem darauf, dass der Gläubigerschutz, dem § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausschließlich dient, im eröffneten Verfahren durch die Regelungen der Insolvenzordnung verwirklicht wird und einer Geltung der Vorschrift die Aufgaben und Stellung des Insolvenzverwalters entgegenstehen17.
Durch die Befreiung des Insolvenzverwalters insoweit sollen Lösungen im Gläubigerinteresse ermöglicht werden, die sich an der Leistungsfähigkeit des Ersatzverpflichteten sowie an der Kosten-Nutzen-Zeit-Relation bei streitiger Anspruchsdurchsetzung orientieren18. Der Insolvenzverwalter ist deshalb auch nicht daran gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen seines Geschäftsführers im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten. Das Insolvenzverfahren wird geprägt von dessen Ziel der bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Der Insolvenzverwalter soll nicht gezwungen sein, einen unter Umständen mit einem erheblichen Prozess- und Kostenrisiko verbundenen Rechtsstreit führen zu müssen. Der Insolvenzzweck, der zugleich die Befugnisse des Insolvenzverwalters begrenzt, bietet den Gläubigern ausreichend Schutz, indem dessen Verletzung eine Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO nach sich ziehen kann19.
Dies vorausgesetzt liegt es fern, dass sich der Insolvenzverwalter als Erklärungsempfänger durch einen allein auf seine Person bezogenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede in seinem Handlungs- und Ermessensspielraum für eine bestmögliche Verwertung der Forderungen der Schuldnerin für die Gläubigergesamtheit dergestalt einschränken lassen und sich so ggf. schadensersatzpflichtig machen wollte. Denn bei einem nur auf ihn bezogenen Verjährungseinredeverzicht hätte dies einen Verkauf der Forderungen an einen Dritten erschwert bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich gemacht und wäre eine Anspruchsdurchsetzung mit allen Prozessrisiken nur noch durch ihn möglich gewesen. Dieses durch seine Aufgaben und seine Stellung bestimmte Verständnis des Insolvenzverwalters von der Verzichtserklärung hat das Oberlandesgericht Dresden unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden bestand für den Insolvenzverwalter danach auch kein Anlass, selbst für Klarheit zu sorgen und den Geschäftsführer zur Erklärung eines sich auch auf etwaige Rechtsnachfolger erstreckenden Verjährungseinredeverzichts aufzufordern.
Dieses Verständnis wird bestätigt durch das Verhalten des Insolvenzverwalters nach der Abgabe des zweiten Verjährungseinredeverzichts, welches das Oberlandesgericht Dresden ebenso nicht berücksichtigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung20.
Dass ein nur auf seine Person beschränkter Verjährungseinredeverzicht für den Insolvenzverwalter nicht in Betracht kam und er sich durch die Erklärung des Geschäftsführers im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 nicht in seinen Optionen zur bestmöglichen Verwertung der behaupteten Forderungen eingeschränkt sah, wird durch sein zeitlich unmittelbar folgendes Schreiben vom 21.11.2019 an das Insolvenzgericht bestätigt, wonach er nunmehr beabsichtige, einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag betreffend die gegen den Geschäftsführer und den weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin gerichteten Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. abzuschließen. In diesem Schreiben brachte der Insolvenzverwalter deutlich zum Ausdruck, dass er der noch immer andauernden Sachverhaltsprüfung durch den Geschäftsführer, mit der dieser die Entkräftung der gegen ihn gerichteten Ansprüche anstrebte, nur aufgrund der ersten Verjährungseinredeverzichtsklärung zugestimmt, der Geschäftsführer ihm aber dennoch keinen Lösungsvorschlag unterbreitet hatte. Deshalb seien weiteres Zuwarten oder eine gerichtliche Klärung der Forderungen wegen der bestehenden Prozessrisiken für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nur unbefriedigende Optionen, da die Bewertung der Ansprüche sehr komplex und deren Werthaltigkeit mit vielen Unsicherheiten verbunden sei, weshalb er einen freihändigen Verkauf der Forderungen anstrebe.
Hingegen ist ein vorrangiges Interesse des Geschäftsführers, nur allein vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können, nicht ersichtlich.
Dem Geschäftsführer ging es bei der Abgabe der beiden Verjährungseinredeverzichtserklärungen ersichtlich nur darum, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der gegen ihn erhobenen Ansprüche der Schuldnerin21 zu gewinnen. Es lag auch in seinem Interesse, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung über das Bestehen der Ansprüche auf diesem Weg möglicherweise vermeiden zu können. Die Person des Gläubigers war für die vom Geschäftsführer angestrebte inhaltliche Überprüfung der Ansprüche irrelevant, zumal bei einer Beendigung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens während dieser Prüfungsphase des Geschäftsführers die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfallen und die eigene Verwaltungsbefugnis der Schuldnerin grundsätzlich wieder aufgelebt wäre22, mithin die Anspruchsdurchsetzung wieder ihr als Anspruchsinhaberin oblegen hätte. Auch aus diesem Grund musste es für den Geschäftsführer fernliegend sein, dass der Insolvenzverwalter einen nur auf seine eigene Person bezogenen Verjährungseinredeverzicht akzeptieren konnte. Vielmehr war für den Geschäftsführer auch schon vor Abgabe seiner zweiten Verjährungseinredeverzichtserklärung erkennbar, dass der Insolvenzverwalter den bestehenden Schwebezustand nach Ablauf des ersten Verjährungseinredeverzichts nicht unbegrenzt weiter aufrechterhalten konnte bzw. wollte, insbesondere da er selbst weder eine inhaltliche Stellungnahme zu den Ansprüchen noch ein Vergleichsangebot abgegeben hatte.
Auf dieser rechtsfehlerhaften Annahme der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, da es mit diesem nicht tragfähigen Argument alle in Betracht kommenden Ansprüche der Gläubigerin verneint hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 128/24
- LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2023 – 4 O 1138/20[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 31.10.2024 – 13 U 651/23, BeckRS 2024, 42609[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 24 mwN; Urteil vom 17.01.2023 – II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 18; Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 152/21, ZIP 2023, 905 Rn. 24; Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn. 15; Urteil vom 29.10.2024 – II ZR 222/21, WM 2025, 72 Rn. 14; Urteil vom 18.03.2025 – II ZR 77/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 152/21, ZIP 2023, 905 Rn. 24 f.; Urteil vom 29.10.2024 – II ZR 222/21, WM 2025, 72 Rn. 14; Urteil vom 18.03.2025 – II ZR 77/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18; Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, ZIP 2020, 2242 Rn. 39; Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19, NJW 2021, 461 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12.1959 – III ZR 167/58, NJW 1960, 515; Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, ZIP 2020, 2242 Rn. 39 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 51 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.1957 – VI ZR 16/56, VersR 1957, 452, 453; Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 36; Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19, NJW 2021, 461 Rn. 11 ff.[↩]
- Soergel/Eichel, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 28; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 203 Rn. 3; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 202 Rn. 1; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., § 11 Rn. 63; Stiefel/Maier in Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., § 116 VVG Rn. 142; Demuth, TranspR 2016, 64, 66[↩]
- MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 214 Rn. 8; Lakkis, ZGS 2003, 423, 427; Reichel, ZIP 2025, 1912, 1913; Windorfer, NJW 2015, 3329, 3332[↩]
- Schröder, NJW 2025, 1769 Rn. 52 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12.2009 – IX ZR 214/08, ZIP 2010, 238 Rn. 14; Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 32; Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn. 18; Urteil vom 22.08.2024 – II ZR 86/23, AG 2024, 828 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2025 – II ZR 77/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 17 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Urteil vom 25.01.2010 – II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10; Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 24; Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 15; Versäumnisurteil vom 19.11.2019 – II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 7; Urteil vom 20.09.2010 – II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14; Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 15; Versäumnisurteil vom 19.11.2019 – II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – II ZR 425/18, NZI 2019, 932[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 21 ff.; Urteil vom 20.04.2021 – II ZR 387/18, ZIP 2021, 1109 Rn. 29 f.; vgl. jetzt § 15b Abs. 4 Satz 5 InsO[↩]
- Arnold in Henssler/Strohn, 6. Aufl., InsO § 15b Rn. 64; NK-SanR/Kunz, InsO § 15b Rn. 46; Weber/Dömmecke in Braun, InsO, 10. Aufl., § 15b Rn. 46; BeckOK InsR/Wolfer, 40. Ed.01.08.2025, InsO § 15b Rn. 44[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 29 mwN[↩]
- BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 mwN; Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897; Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 18/12, ZIP 2014, 22 Rn. 10 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn.20 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Lost Places: Michael Gaida











