Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie

Eine Fluggesellschaft ist verpflichtet, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie

In dem hier vom Oberlandesgericht Düsseldorf buchte der Ehemann der klagenden Flugkundin bei der beklagten Fluggesellschaft Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst („Fluggäste“). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Flugkundin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.

Die Flugkundin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Fluggesellschaft hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben1. Das Landgericht ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) ausdrücklich vorsehe, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und bestätigt, dass entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe:

Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Fluggesellschaft ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Flugkundin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können.

Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union2 die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre.

Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2026 – I -18 U 153/24

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2024 – 22 O 93/23[]
  2. EuGH, Urteil vom 16.01.2025, C-516/23[]

Bildnachweis:

  • Flughafen: Michael Gaida