Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.
In der aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm1 hat die vom Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet angesehen; hinsichtlich dieser Entscheidung sah der Bundesgerichtshof keinen Zulassungsgrund als gegeben. Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Hamm aufgestellten Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public sah der Bundesgerichtshof für die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 iVm § 544 ZPO):
Unabhängig davon kann eine Partei einen Verstoß gegen den ordre public bei Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 (fortan EuGVVO oder Brüssel Ia-VO) fallen, nur im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach § 1115 ZPO geltend machen.
Art. 45 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO regelt abschließend, dass die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden kann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Hierfür sehen Art. 46 bis 51 EuGVVO ein selbständiges Verfahren vor3.
Insbesondere hat der Mitgliedstaat gemäß Art. 47 Abs. 1, Art. 45 Abs. 4 EuGVVO der Kommission das für den Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zuständige Gericht zu benennen. Die hierzu von § 1115 ZPO geregelte ausschließliche Zuständigkeit für Anträge auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung4 ist daher für den Einwand, es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, abschließend.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 1117 Abs. 1 in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO können demgegenüber Einwendungen gegen die Entscheidung nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im ausländischen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen5. Die vom Schuldner erhobene Rüge, die rumänische Entscheidung verletze den ordre public, zählt nicht zu solchen Einwendungen.
- OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2025 – I-25 U 33/25[↩]
- ABl. EU L 351 S. 1[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 1 mwN; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 1[↩]
- vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 47 Brüssel Ia-VO Rn. 1, 6, 21 ff[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/823, S. 23 f; Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1117 Rn. 7[↩]
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